{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-04-30_1_StR_104_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-04-30","aktenzeichen":"1 StR 104/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 104/75 URTEIL\nJe 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Herbert F mc aus\nCD, ort geboren am ie 1931,\n\nwegen Monopolhinterziehung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. April 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nauf Grund der Verhandlung vom 29. April 1975, an der\nauch Rechtsanwalt Emm aus Ve als Vertei-\n\ndiger teilgenommen hat,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n9. August 1974\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAnführung des § 121 Nr. 2 BrMonG entfällt;\n\n2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der\nTat mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Monopolhinterziehung unter Einbeziehung des Urteils\ndes Landgerichts Würzburg vom 22. Mai 1974 zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und zehn Tagen\nsowie zur Geldstrafe von 100.000 DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht nicht\nverletzt. Es mußte sich ihr nach der Beweislage nicht aufdrängen, von sich aus Dieter SW und Edmund MB als\n\n-h-\n\nZeugen über den Verfasser des Entwurfs der Ehrenerklärung\ntür den Angeklagten zu vernehmen. Der Tatrichter hat zu\ndiesem Thema Hermann Teiiiib als Zeugen gehört, der bekundet hat, der Angeklagte habe ihm durch seinen Schwiegersohn Seib die schriftlich formulierte Erklärung vom\n414. Februar 1973 mit dem Bemerken übermittelt, wenn er unterschreibe, werde es nicht sein Schaden sein. Das Landgericht hat dem Zeugen geglaubt; ihn zumißtrauen, bestand\numso weniger Veranlassung, als der Angeklagte nach den\nFeststellungen auch in anderen Fällen versucht hatte, Zeugen zu beeinflussen. Trotz des Bestreitens des Angeklagten,\ndie Erklärung vom 11. Februar 1973 geschrieben oder veranlaßt zu haben, hatte sich auch der Verteidiger nicht veranlaßt gesehen, die Vernehmung von Dieter Sem® und Edmund\nMe in der Hauptverhandlung zu beantragen. Auf Me hat\ner sogar ausdrücklich verzichtet (HA Bl. 231).\n\n>, Die weitere Aufklärungsrüge (Fall St) ist nicht\nausgeführt.\n\n3, Die Rüge, §§ 267 Abs. 3 StPO sei verletzt, ist gegenstandslos, weil der Strafausspruch ohnedies aufgehoben\nwerden muß. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben,\nüber den Strafaussetzungsamtrag in den Urteilsgründen ausdrücklich zu befinden.\n\nII. Sachrügen\n\n1, Verstöße gegen den Grundsatz in dubio pro reo sind\nnicht ersichtlich. Mit dieser Rüge greift die Revision in\nWahrheit die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung\nin unzulässiger Weise an.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision enthält\ndas Urteil keinen unbehebbaren Widerspruch. Es stellt\nzwar einmal fest (UA S. 5, 6), der Angeklagte habe von\ndem Stoffbesitzer Josef StB Obst angekauft, ihn aber\nzu einer Blankounterschrift unter das für die Monopolverwaltung bestimmte Abfindungsformular veranlaßt und\ndaraufhin 300 1 Weingeist auf dessen Namen gebrannt.\nAn anderer Stelle (UA S. 19, 20) ist jedoch im Rahmen\nder Beweiswürdigung davon die Rede, daß die Ehefrau\nTina StB 17 bis 18 Zentner Äpfel an den Angeklagten\nverkauft habe, es aber ebenso wie ihr Ehemann abgelehnt\nhabe, eine Abfindungsanmeldung zum Abbrennen auf ihren\nNamen zu unterschreiben. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, daß es sich nur um verschiedene Obstlieferungen gehandelt haben kann. Josef StB hat offensichtlich eine Abfindungsanmeldung (blanko) unterschrieben;\ndenn ohne einen von ihm unterschriebenen Abfindungsamtrag ist die Anweisung von Übernahmegeld an Stich durch\ndie Monopolbehörde nicht denkbar. Für eine Fälschung\nder Unterschrift des Josef St@@B ergeben sich aus dem\nUrteil keine Anhaltspunkte.\n\n3. a) Das Landgericht hat zwar in rechtlich zutreffender Weise fortgesetzte Monopolhinterziehung in\nForm der Verkürzung der Monopoleinnahme Branntwein\n(8§ 119, 120 Nr. 1 und 2, § 121 Nr. 1 BrMonG) angenonmen, jedoch den Umfang der Hinterziehung nicht fehlerfrei bestimmt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte,\nder als Abfindungsbrenner zugelassen war (§ 57 BrMonG),\nauf fingierten Abfindungsanmeldungen von Stoffbesitzern\n(§ 36 BrMonG) 1510 1 Weingeist aus Rohstoffen hergestellt, die ihm selbst gehörten und nicht den Unterzeichnern der Anmeldungen. Weiterhin hat der Angeklagte\nin mehreren Fällen auf fingierten Abfindungsanmeldungen\n\n- 6 -\n\nvon Strohmännern (KM, Sc) in zwei in Wirklichkeit von ihm betriebenen Abfindungsbrennereien,\nteilweise auch über die angemeldeten Mengen hinaus,\ninsgesamt weitere 8 343,4 1 Weingeist gewonnen. Der\nBranntwein wurde nur zum geringeren - angemeldeten -\nTeil abgeliefert, wie der Angeklagte von vornherein\nbeabsichtigt hatte. Damit ist der Branntwein in diesen Fällen nicht in einem ordnungsgemäß angemeldeten\nund durchgeführten Verfahren hergestellt worden; er\nwar daher nicht von der Ablieferungspflicht ausgenommen (§ 76 Abs. 1 Satz 2 BrMonG) und hätte in vollem\nUmfang von der Monopolbehörde abgenommen werden müssen (88 58, 59 BrMonG, § 207 Abs. 2 BO).\n\nb) Der Angeklagte hat die Monopolbehörde insoweit durch falsche Abfindungsanmeldungen getäuscht\n(§ 120 Nr. 1 BrMonG) und Branntwein in vorschriftswidriger Weise hergestellt (§ 120 Nr. 2 BrMonG);\nsein Verhalten hat dazu geführt, daß die Monopolbehörde den vom Angeklagten gewonnenen Branntwein nicht\nin voller Höhe abgenommen hat (§ 121 Nr. 1 BrMonG).\nDer Angeklagte kannte die einschlägigen Bestimmungen\ndes BrMonG, er wußte also von vornherein, daß sein\nmonopolfeindliches Verhalten (Abgabe falscher Abfindungsangaben) zur Verkürzung der Monopoleinnahme\nBranntwein führen würde.\n\n4. Die Monopolhinterziehung umfaßt den gesamten\nin einem ordnungswidrigen Verfahren (§ 76 Abs. 1 Satz\n2 BrMonG) hergestellten Branntwein einschließlich der\nangemelde‘.en Mengen; mit der Mitverwendung nicht angemeldeter Stoffe zusammen mit angemeldeten Stoffen\nmacht der Täter deutlich erkennbar, nicht die gesamte\n\ngewonnene Menge Branntwein abliefern zu wollen (vgl.\nBFH, Urteil vom 22. April 1959 - VII 104/58 - zitiert\nbei Gottschalk ZfZ 1960, 129, 130). Die Monopolverkürzung ist spätestens mit der Herstellung des Branntweins vollendet und wird durch nachfolgende Ablieferung\nangemeldeter Teilmengen nicht berührt. Diese spätere\nAblieferung stellt nur eine der verschiedenen Verwertungsmöglichkeiten dar, über die ein von der Ablieferungspflicht rechtmäßig befreiter Abfindungsbrenner\noder Stoffbesitzer verfügt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nBrMonG; vgl. Trapp ZfZ 1958, 365, 367). Die Strafkanmer hat somit bei der Bemessung des Tatumfangs zu Unrecht die Mengen von der hinterzogenen Menge Branntwein\nabgesetzt, die der Angeklagte später als angeblich von\nden Stoffbesitzern oder aus den \"Abfindungsbrennereien'\"\nKöhler und Schneider stammend der Monopolverwaltung zur\nÜbernahme angeboten hatte. Das gilt auch hinsichtlich\nder sichergestellten Mengen. Im Zeitpunkt der Sicherstellung war die Monopolhinterziehung bereits vollendet; der Einziehung unterliegen auch nur solche Mengen,\nauf die sich die Monopolverkürzung bezieht (§ 123 Abs.1\nNr. 1 BrMonG). Der Tatrichter wird allerdings bei der\nStrafzumessung die tatsächlich, wenn auch zu überhöhten\nÜbernahmegeld (UA S. 9),abgelieferten sowie die sichergestellten Mengen zu berücksichtigen haben.\n\n5. Soweit das Landgericht auch das Herstellen von\n1029 1 Weingeist in der auf den Namen des Angeklagten\nzugelassenen Abfindungsbrennerei auf eigene Abfindungsanmeldungen in die fortgesetzten Monopolhinterziehungen\nmiteinbezogen hat, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Gegensatz zu den anderen Fällen\nkann hier die Ordnungswidrigkeit des Herstellungsver-\n\nDe\n\nfahrens aus den Urteilsgründen nicht entnommen werden.\nOffensichtlich waren in den einzelnen Anmeldungen weder\nfalsche Angaben enthalten noch war über die angemeldeten Mengen hinaus Branntwein hergestellt worden. Die\nStrafkammer ist nur der Auffassung, daß der Angeklagte\nmit dem ersten monopolfeindlichen Verhalten vom\n\n18. Mai 1970 (Abgabe einer falschen Abfindungsanmeldung\nunter dem Namen des vorgegebenen Stoffbesitzers Försch)\ndie Vergünstigung, unter Abfindung ZU brennen, verloren\nund damit sämtliche von ihm in der Folgezeit gebrannten\nMengen hinterzogen habe. Sie knüpft dabei an die Bestinmung des 8 116 a Abs. 4 Nr. 9, Abs. 2 BO an. ES ist zwar\nrichtig, daß der Verlust der Vergünstigung mit dem Zeitpunkt eintritt, in dem der rechtskräftig festgestellte\nTatbestand einer Monopolhinterziehung verwirklicht worden ist (BFH BStBl 1954 III S. 1). Die Rückwirkung\n\neiner Verurteilung kann jedoch nur für die monopolrechtlichen Folgen des § 116 a BO von Bedeutung sein. Für die\nstrafrechtliche Beurteilung, ob in dem der festgestell-\n\nten Tatbestandsverwirklichung nachfolgenden Brennen eine\nweitere (strafbare) Monopolhinterziehung ZU sehen ist,\nkann die spätere rechtskräftige Verurteilung nicht herangezogen werden. Diese muß bereits im Zeitpunkt der neuen Tat vorliegen.\n\nim vorliegenden Falle hat der Tatrichter überdies\nin einem Urteil gleichzeitig die den Verlust des Abfindungsrechts begründende Tatbestandsverwirklichung i.S\ndes § 116 a Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 BO und die späteren,\nerst aus dem Verlust der Vergünstigurg gefolgerten Mono-\n\npolverkürzungen festgestellt und als eine fortgesetzte\nHandlung beurteilt. Hier fehlte es schon im Zeitpunkt\nder Urteilsfindung an einer rechtskräftigen Feststellung einer vorausgegangenen Monopolhinterziehung und\nsomit an den Voraussetzungen einer Rückwirkung.\n\n-9-\n\nEine andere strafrechtliche Beurteilung kann auch\nnicht aus § 117 BO abgeleitet werden. Dem Urteil kann\nauch nicht entnommen werden, daß der Angeklagte in seiner Abfindungsbrennerei durch Überschreitung der Erzeugungsgrenze das Abfindungsrecht eingebüßt hatte (§ 116 a\nAbs. 1 Nr. 1 BO).\n\nDie auf eigene Abfindungsanmeldungen hergestellten\n1 029 1 Weingeist können demnach nicht in die fortgesetzte Monopolhinterziehung einbezogen werden.\n\n6. Auch die (gesonderte) Verurteilung wegen Verkürzung der Branntweinaufschlagschuld (§ 121 Nr. 2 BrMonG)\nneben der Hinterziehung nach § 121 Nr. 1 BrMonG hält einer\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Branntweinaufschlagschuld, die bei ordnungsgemäßer Anmeldung und Herstellung mit der Gewinnung des Branntweins entstanden\nwäre (§ 80 Abs. 1 BrMonG), ist im vorliegenden Falle\nnicht zur Entstehung gelangt; sie kann aus diesem Grunde\nnicht verkürzt sein. Zwar ist für Branntwein, der entgegen der Ablieferungspflicht nicht abgeliefert wird, der\nBranntweinaufschlag in Höhe des regelmäßigen Verkaufspreises zu entrichten (§§ 78, 79 Abs. 2 Nr. 2 BrMonG). Diese\nmonopolrechtliche Folge der Nichtablieferung ist aber\nfür den strafrechtlichen Tatbestand nicht mehr wesentlich, An dieser bereits im Urteil des Senats vom\n8. Januar 1963 - 1 StR 389/62 - vertretenen Auffassung\nwird festgehalten (so auch Trapp Z£fZ 1958, 365, 366; a.M.\nBitzer ZfZ 1957, 303; Hoppe-Heinricht, Gesetz über das\nBranntweinmonopol, Bd. 1 § 121 Anm. 2). Auch in bezug auf\ndie ordnungsgemäß hergestellten 1 029 Liter Weingeist\n(oben Ziffer 5) sind im angefochtenen Urteil keine Tatsachen festgestellt, die eine Verkürzung der Branntweinaufschlagschuld ergeben könnten.\n\n- 10 -\n\nIm Urteilstenor hat die Anführung des § 121 Nr. 2\nBrMonG zu entfallen. Die Änderung kann das Revisionsgericht sclbst vornehmen, Die irrige Einbeziehung von\n1 029 Litern Weingeist berührt im vorliegenden Falle\nden Schuldspruch nicht. Jedoch muß, auch im Hinblick\nauf den Wegfall des Tatbestands des § 121 Nr. 2 BrMonG,\nder Strafausspruch insgesamt aufgehoben werden.\n\nDie Aufhebung der Rechtsfolgen ergreift auch die\nEinziehung, über die unter Ausscheidung der ev. nicht\nvon der Monopolhinterziehung umfaßten Mengen neu zu befinden ist.\n\nDie weitergehende Revision ist nicht begründet.\n\nZur Bemessung einer neu zu verhängenden Geldstrafe\nwird auf Art. 299 EGStGB und § 41 StGB nF verwiesen.\n\nPfeiffer Mösl Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-30/1-str-104-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-30/1-str-104-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.453272+00:00"}}