{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-04-29_1_StR_78_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-04-29","aktenzeichen":"1 StR 78/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 78/75 _ URTEIL\n\n‘in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Papierschneider Josef Zz GE | AUS\nNEM-Ee, geboren am GENE 1947 in MEERES,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 29. April 1975, an der teilgenommen haben:\n\n_ Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt mus»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nAssessor Peter EEE für Rechtsanwalt EEE»\naus Mein\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nam 30. April 1975 für Recht erkannt;\n\nI. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom\n17. Juli 1974 werden verworfen.\n\nII. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die durch das Rechtsmittel\nverursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.\n\nDie Kosten seines Rechtsmittels hat der\nAngeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nund Versuchs der schweren räuberischen Erpressung zur Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt.\n\nDie Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge die\nAufhebung der Verurteilung wegen Totschlags, um auf Grund\nneuer Verhandlung die Verurteilung des Angeklagten wegen\nMordes zu erreichen. Der Angeklagte wendet sich gegen die\ngesamte Verurteilung. Er rügt Verletzung des formellen\nund des materiellen Rechts.\n\nBeide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDie Anklagebehörde ist der Auffassung, daß die Mordqualifikationen des Tötens aus Habgier und zur Verdeckung\neiner anderen Straftat nicht rechtsfehlerfrei verneint\nworden sind. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils\ndurch den Senat unter besonderer Berücksichtigung des\nRevisionsvorbringens hat nichts ergeben, was die Verurteilung wegen Totschlags in Frage stellen könnte.\n\n1. Es ist nicht erwiesen, daß der Angeklagte Elfriede\nKm tötete, um sich einer lästigen Gläubigerin zu entledigen. Zwar wollte er das Darlehen in Höhe von 200 DM,\ndas er einige Wochen vor der Tat erhalten hatte, nicht\n\n-h-\n\nzurückzahlen (UA S. 9). Aber diese Feststellung besagt\nnicht, daß der Angeklagte tötete, um sich der Rückzahlungspflicht zu entziehen. Die Revision berücksichtigt\nnicht, daß den Schüssen des Angeklagten ein Schuß seiner\nFreundin auf ihn vorausging (UA S. 9/10), der ihn in einen \"Zustand der Verärgerung versetzte\" (UA S. 30) und\ndaß der Angeklagte erheblich angetrunken war (UA S. 8, 55).\nGeschehensablauf und alkoholische Beeinflussung haben dazu geführt, daß \"nicht eindeutig geklärt werden konnte,\nwelches Motiv das Handeln des Angeklagten bestimmt hat\"\n(UA S. 30).\n\n2. Das Schwurgericht hat nicht verkannt, daß die\nMordqualifikation der Verdeckungsabsicht für den Fortgang\neines zunächst als Körperverletzung oder Totschlagsversuch begonnenen Tatgeschehens bestimmend sein kann\n(vgl. BGHSt 7, 325, 327; BGH bei Dallinger MDR 1974, 366).\nDas ergibt sich aus der Würdigung des Geständnisses, das\nder Angeklagte am 27. Juni 1975 ablegte (vgl. UA S. 29\nunten). Das Tatgericht hat vielmehr auf Grund der Unaufklärbarkeit der Beweggründe des Angeklagten bei allen\nSchüssen rechtsfehlerfrei den Nachweis der Verdeckungsabsicht verneint (UA S. 30). Es trifft nicht zu, daß nach\nGeschehensablauf und Beweislage der zweite und der dritte\nSchuß nur bei Annahme einer Verdeckungsabsicht des Angeklagten \"logisch erklärbar\" sind. Das Täterverhalten\nkann im übrigen durchaus unlogisch sein. Daß der Angeklagte nicht den Willen hatte, das Darlehen zurückzuzahlen, rechtfertigt ohne weitere Anhaltspunkte nicht\nden Schluß, daß er von vornherein nicht rückzahlungswillig war. Aber nur unter dieser Voraussetzung könnte\nTötung zur Verdeckung eines Betrugs in Frage kommen.\n\n3. Auch Mordqualifikationen anderer Art als diejenigen, welche nach Meinung der Revision rechtsfehlerhaft\nverneint worden sind, scheiden nach den Feststellungen\nund der Beweiswürdigung des Schwurgerichts aus.\n\nII. Die Revision des Angeklagten:\n\n1. Verfahrensbeschwerde:\n\na) Die Rüge der Verletzung des § 52 Abs. 2 StPO\n(Nichtbelehrung der Eltern des Angeklagten über ihr Zeugnisverweigerungsrecht) kann keinen Erfolg haben, weil\nsich die Beachtung der Vorschrift aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.Es ist nicht nur vermerkt, daß die Zeugen\nvor Beginn ihrer Vernehmung \"gemäß § 69 StPO unterrichtet und gemäß §§ 55, 57 belehrt\" worden sind. In\nAnschluß an die Angaben der Zeugen zur Person findet\nsich auch der Vermerk: \"Vater (Mutter) des Angeklagten,\nbelehrt, aussagebereit.\" Er beweist die Belehrung über\ndas Zeugnisverweigerungsrecht. Denn nur im Hinblick auf\ndieses Recht ist die Feststellung der Bereitschaft zur\nAussage überhaupt verständlich und sinnvoll. Das Protokoll ist auch im Bereich seiner formellen Beweiskraft\nder Auslegung fähig (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1962 -\n\n5 StR 261/62).\n\nb) Die Rüge, daß der Vater des Angeklagten am zweiten Verhandlungstag ohne Belehrung über Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht erneut vernommen worden ist,\ngreift nicht durch, weil der Zeuge lediglich zu einer ergänzenden Befragung nochmals vorgerufen worden ist. Eine\nerneute Belehrung erübrigte sich (BGH JR 1954, 229).\n\nc) Die Rüge, mit der beanstandet wird, daß die Zeugen\nJosef und Theodora Keiue nur mit der Begründung, sie\n“ seien Angehörige des Tatopfers, unvereidigt blieben,\nist schon deshalb erfolglos, weil das Gericht nicht nach:\n§ 238 Abs. 2 StPO gegen die Entscheidung des Vorsitzenden\nangerufen worden ist. Im übrigen war eine weitere Begründung als diejenige, die der Vorsitzende gab, nicht erforderlich. Seine Ermessenserwägungen brauchte er nicht darzulegen (BGHSt 1, 1755 177; 3, 229, 230). Allein daraus,\ndaß die Zeugen für glaubwürdig gehalten worden sind\n(vgl. VA S. 14), kann nicht hergeleitet werden, daß der\nVorsitzende die seinem Ermessen gezogenen Schranken nicht\nbeachtet habe (BGHSt 1, 175, 181).\n\n2, Die Sachrüge des Angeklagten ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nPfeiffer RiBGH Dr. Mösl ist in Urlaub Woesne\nund kann deshalb nicht unterschreiben.\nPfeiffer\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-29/1-str-78-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-29/1-str-78-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.402850+00:00"}}