{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-04-29_1_StR_554_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-04-29","aktenzeichen":"1 StR 554/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_554/74 URTEIL\n394.75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4, den Kreisbaumeister Anton 5 EEE» aus\nOCEE, dort geboren am GEEEEEEES 1924,\n\n>, den Getreidekaufmann Ottmar M MEEE> aus Re,\ndort geboren am EEEEEEE> 1923,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Sitzung vom 29. April 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nzipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. UEEEEEEEEEEEEmD..: O GEHEN\nals Verteidiger des Angeklagten Sc»,\nRechtsanwalt GENRE» aus WERREEEEED\nals Verteidiger des Angeklagten Ma,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nam 30. April 1975\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten SB\nund Mei wird das Urteil des Landgerichts\nWürzburg vom 13. Dezember 1973 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es\ndiese Angeklagten betrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten SEND und\nMe je wegen fahrlässiger Tötung in vier rechtlich\nzusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in elf rechtlich zusammentreffenden Fällen, den Angeklagten Sie ferner in Tateinheit mit fahrlässiger Baugefährdung (§§ 222, 230, 330,\n73 StGB aF) zu Geldstrafen verurteilt; den Mitangeklagten Krauter hat es freigesprochen.\n\nDie Angeklagten SCEEEEEB und MB rügen mit ihren\nRevisionen die Verletzung förmlichen und sachlichen\n\nRechts.\n\nBeide Rechtsmittel dringen mit der Sachrüge durch;\ndie Verfahrensrügen werden, soweit erforderlich, zusammen\nmit der Sachrüge erörtert.\n\nI. Den Angeklagten liegt zurLast, daß sie - ScEmNNE>\nals Kreisbaumeister, MB als 1. Bürgermeister der Stadt\nRem - fahrlässig den Einsturz eines Teils des Ostflügels der Burg Brattenstein in FEB verursacht\nhätten; bei diesem Einsturzunglück am 5. November 1971\nwurden von den Arbeitskräften der Firma Vereinigte Klei-\n\nderfabrik Weber KG, Miltenberg, die im Obergeschoß dieses\nBurgflügels einen Fabrikationsbetrieb unterhielt, vier\nFrauen getötet sowie zehn Frauen und ein Mann verletzt.\n\nAls Ursachen für den Einsturz wirkten nach Auffassung\nder Strafkamner zwei Umstände zusammen. Zum einen habe\nBürgermeister Menth mit Zustimmung oder auf Weisung des\nKreisbaumeisters SEES veranlaßt, daß eine an die Burg.\nwand anliegende Erdanschlittung, der sogenannte \"Hundezwinger\", abgeräumt wurde, wodurch eine die Stabilität des\nBaues bewirkende Stütze entfallen sei; zum anderen seien\nmitursächlich für das Unglück die seit Jahren vom Betrieb\nder Nähmaschinen ausgehenden Schwingungen gewesen, die den\nVerband der talseitigen Mauer des Ostflügels der Burg fortschreitend gelockert hätten. Welchem der beiden zusammenwirkenden Faktoren der größere Anteil am Einsturz der Burg\nzukomme, könne nicht mehr geklärt werden; der den Einsturz\ngegen 13.10 Uhr unmittelbar auslösende Umstand sei mit\ngroßer Wahrscheinlichkeit in dem Wiederingangsetzen der\nNähmaschinen nach der Mittagspause zu sehen.\n\nDer Burgeinsturz sei für die beiden Angeklagten - 3°\nführt der Tatrichter weiter aus - vorhersehbar gewesen.\nDenn sie hätten nach ihren persönlichen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten erkennen können, daß die Erdauffüllung des \"Hundezwingers\" möglicherweise ein die talseitige Wand des Ostflügels der Burg mit stabilisierende®\nWiderlager bildete; eine demgemäß vor Beginn der Abräumuns\nvorgenommene Nachprüfung der statischen Verhältnisse in\ndiesem Burgtrakt (einschließlich von Kernbohrungen zur\n\nFeststellung der Qualität der Burgmauer) hätte den Nachweis dafür erbracht, daß die Erdauffüllung mit ihrem\nHorizontaldruck gegen die talseitige Burgmauer die Standsicherheit des Ostflügels gewährleistete und nicht ohne\nGefährdung dieses Bauwerks ersatzlos beseitigt werden\ndurfte,\n\nII. Diese Darlegungen des angefochtenen Urteils begegnen sachlich-rechtlichen Bedenken.\n\n1. Es erscheint nicht hinreichend nachgewiesen, daß\ndas Verhalten der beiden Beschwerdeführer für den Teileinsturz des Ostflügels der Burg ursächlich oder mitursächlich gewesen ist.\n\na) Nach den Feststellungen (UA S. 7, 29) handelt es\nsich bei dem als \"Hundezwinger\" bezeichneten Bauwerk um\neine ca. 25 m lange, 4 m breite und 2,1o m hohe, an die\nBurgwand fest anliegende Erdanschüttung, die von einer\nBruchsteinmauer umgeben war; diese Mauer war ohne besonderes Fundament auf den Boden aufgesetzt und ohne Verbund stumpf an die talseitige Wand des Ostflügels der Burg\nangestoßen, der mit 56,60 m mehr als doppelt so lang als\nder \"Hundezwinger\" ist und mit einer Höhe von 17,85 m ein\nVielfaches von dessen Höhe aufweist. Die Stirnmauern des\n\"Hundezwingers\" waren weder fest mit der Burgmauer verbunden noch als Stützmauern ausgebildet; in die südliche\nStirnmauer war zudem eine Pforte mit anschließenden Stufen\neingebaut, so daß zumindest an dieser Stelle die Erdauffüllung erst später geschehen sein muß. Gleichwohl mißt\n\n-6-\n\ndie Strafkammer zumindest der nördlichen Stirnwand des\n\"Hundezwingers\" stabilisierende Wirkung in dem Sinne zu,\ndaß sie Horizontalkräfte aufnahm, die die Ostwand der Burg\nbelasteten, so daß nach ihrer Beseitigung keine ausreichen.\nde Standsicherheit mehr vorhanden gewesen sei (UA S. 22,\n47); diese Annahme ist nicht hinreichend begründet, da nicht\nohne weiteres zu erkennen ist, wie eine Mauer, die weder\nals Stützmauer ausgebildet noch fest mit der Burgwand\nverbunden ist, diese in einer Weise abstützen konnte,\ndaß ihre Beseitigung zum Einsturz des Burgtrakts mitwirken konnte.\n\nb) Der Tatrichter hat die statischen Berechnungen des\nSachverständigen BEP in das Urteil übernommen (UA. 5.\n31 ff), in denen auch der nachträgliche Einbau eines Mauerpfeilers im Keller der Burg berlicksichtigt worden ist,\nder zur Aufnahme vertikaler Lasten bestimmt, nicht aber\nfür die Aufnahme von Horizontalkräften geplant war (UA\nS. 39). Dagegen ist nicht ersichtlich, daß das statische\nGutachten auch die zahlreichen baulichen Veränderungen\nberücksichtigt hätte, die seit dem Einzug des Reichsarbeitsdienstes in den dreißiger Jahren im Ostflügel der\nBurg vorgenommen worden sind und die das angefochtene Urteil nur sehr allgemein beschreibt (UA S. 9, 10). Insbesondere wird nicht erkennbar, in welcher Weise die mehrfache Entfernung von aussteifenden Querwänden und die Ableitung der Lasten aus dem Fabrikationssaal der Kleiderfabrik auf das unter dem Erdgeschoß liegende Tonnengewölt?\n(UA S. 10) die Statik des Ostflügels verändert und damit\neine Ursache für den Teileinsturz dieses Flügels gesetzt\nhaben. Damit ist das Revisionsgericht nicht in der Lage\n\nnachzuprüfen, ob das Gutachten Dee und damit das\nLandgericht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen\nausgegangen sind.\n\nc) Die statischen Berechnungen des Sachverständigen\nBEEEEEEB beruhen hinsichtlich des durch den \"Hundezwinger\"\nausgeübten Erddrucks nicht auf gesicherten Ausgangswerten,\nsondern auf einem \"höchst möglichen Näherungswert\" und auf\n\"Annahmen\" (UA S, 37). Das Urteil legt auch nicht dar, daß\nBEE», der Diplomingenieur für Statik und Gewerbebaudirektor bei der Landesgewerbeanstalt Bayern in Würzburg ist\n(UA S. 52), besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Bodenmechanik besitzt, die erforderlich wäre, um auf Grund eigener Untersuchungen und Messungen zu gesicherten Werten\nhinsichtlich des Bodendrucks zu kommen, Dies wäre um so mehr\nerforderlich gewesen, als einerseits auffällt, daß die östliche Außenwand der Burg nicht in der gesamten Breite des\nabgeräumten \"Hundezwingers\" von 25 m, sondern nur in einer\nBreite von ca. 12 m eingestürzt ist (UA S. 20), und als\nandererseits die Feststellung, die Erdanschüttung habe die\nKonsistenz gewachsenen Erdreichs in Form von Muschelkalk\ngehabt (UA S. 7), nicht erkennbar durch das Ergebnis von\nBodenuntersuchungen belegt ist.\n\nDie Revisionen vermissen daher zu Recht die Zuziehung\neines Sachverständigen für Bodenmechanik, die zudem mit\neinem Hilfsbeweisamtrag begehrt worden war.\n\nd) Das angefochtene Urteil legt dar, daß mitursächlich\nfür das Einsturzunglück die Schwingungen waren, die seit\nJahren von dem Betrieb der Nähmaschinen im Obergeschoß des\n\nOstflügels ausgingen und die eine fortschreitende Lockerung\ndes Mauerwerksverbandes bewirkten und damit die Standfesti,.\nkeit der talseitigen Burgmauer beeinträchtigten (UA S. 22,\n51). Zu dieser Frage hat die Strafkammer einen Sachverständigen Dr. Ag gehört; dieser kam aber bezüglich der\nStärke des von den Nähmaschinen ausgehenden Schwingungseinflusses zu keinem abschließenden Ergebnis, da die in\neiner anderen Burg vorgenommenen Messungen nicht auf die\nBurg Brattenstein übertragbar waren (UA S. 49), und er\nkonnte auch nicht feststellen, ob die Burg zum selben Zeit.\npunkt auch ohne Beseitigung des \"Hundezwingers\" eingestürzt\nwäre, da er statische Untersuchungen oder Berechnungen, die\nihm auch insoweit ein Urteil erlaubt hätten, \"weil von seinem Gutachterauftrag nicht mitumfaßt, nicht angestellt\" hat\n(ua S. 52).\n\nDanach 1äßt sich aber nicht mit Sicherheit ausschließe\ndaß der Ostflügel der Burg allein aus schwingungsmechanischt\nGründen (Ausführung der Mauer als Schalenmauerwerk mit\nminderwertiger Füllung, exzentrische Belastung der inneren\nMauerschale durch die Decken, Erschütterungen im Gewölbe\ndurch Einleitung der Stützenlast und damit Erschütterungen\nim östlichen Gewölbewiderlager) eingestürzt ist. Zu einer\nentsprechenden Ergänzung des Gutachtens Dr. Arnold hätte\nsich der Tatrichter um so mehr gedrängt sehen müssen, als\nder Einsturz nicht während der Abräumarbeiten oder im unmittelbaren Anschluß an sie geschah, sondern in dem Augenblick, als nach der Mittagspause die Maschinen im Nähsaal\nder Kleiderfabrik wieder in Betrieb genommen wurden.\n\n2. Diese Mängel des angefochtenen Urteils bei den\nFeststellungen zur Ursächlichkeit des Verhaltens der Angeklagten für den verhängnisvollen Einsturz nötigen für sich\nallein schon zur Zurückverweisung der Sache. Kommt der\nneue Tatrichter auf Grund umfassender Feststellungen wiederum\nzur Bejahung der (Mit-) Ursächlichkeit der Abräumarbeiten\nfür den Einsturz der Burg, so wird eingehender als bisher\ndie Frage der Voraussehbarkeit nach den persönlichen\nKenntnissen und Fähigkeiten der beiden Angeklagten zu\nprüfen sein.\n\na) Dabei kann nicht ohne weiteres bei beiden Angeklagten der gleiche Maßstab an die von ihnen zu fordernde Sorgfalt angelegt werden; immerhin war der Angeklagte Menth als\nGetreidekaufmann kein Sachverständiger in Bauangelegenheiten,\nauch wenn er als Bürgermeister \"seit langem mit den verschiedensten Baumaßnahmen zu tun hatte\" (UA S. 24); er verließ sich vielmehr auf den Kreisbaumeister Schindler als\nden Fachmann, dessen Zustimmung er zum Beginn der Abräunarbeiten und auch nochmals dann einholte, als die Umfassungsmauer des \"Hundezwingers\" während der Arbeiten einfiel.\n\nb) Für die Voraussehbarkeit im Rahmen der strafrechtlichen Haftung für fahrlässige Tatbegehung genügt es grundsätzlich, daß der Täter den rechtswidrigen Erfolg als Ergebnis seines Handelns oder Unterlassens hätte voraussehen\nmüssen, ohne daß es auf die mögliche Kenntnis der einzelnen\nZwischenglieder der Ursachenkette ankommt (RGSt 35, 131;\n73, 370, 372; BGHSt 12, 75, 77; BGH GA 1969, 246, 247);\nalle erst nachträglich gewonnenen Kenntnisse scheiden dabei\n\n- 10 -\n\nfür die Beurteilung aus (BGH VRS 5, 368); tritt der Strar.\nbare Erfolg nur durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände\nein, dann müssen alle diese Umstände dem Täter erkennbar\nsein, weil nur dann der Erfolg für ihn voraussehbar ist\n(BGH, Urteil vom 18. Mai 1954 - 2 StR 139/54). Die Auswertung dieser Grundsätze auf die Durchführung von Bauarbeiten\nergibt, daß schon das bloße Risiko verborgener Mängel nicht\nhingenommen werden darf, sondern daß es darauf ankommt,\n\nob Anhaltspunkte für ein solches Risiko vorhanden sind\n(BGH, Urteil vom 9. Dezember 1968 - 2 StR 354/68). Bei der\nrechtlichen Würdigung nach diesem Maßstab wird der neue Tat.\nrichter entscheidend darauf abstellen müssen, ob die beiden\nAngeklagten, insbesondere der Angeklagte SCHEEEEEED, angesichts des Alters der Burg, der Veränderung der statischen\nVerhältnisse durch verschiedene Umbauten, der Aufstellung\nund des Betriebs zahlreicher Maschinen mit verborgenen\nMängeln rechnen mußten, durch die die Standsicherheit beeinträchtigt würde, so daß sie sich nicht mit einem äußeren\nAugenschein ohne Betreten des Burginneren begnügen durften.\n\nc) Die Strafkammer hat bisher zwar festgestellt, daß\nder \"Hundezwinger\" nicht erkennbar in der Absicht erbaut\nworden sei, ein die Stabilität der talseitigen Burgmauer\nschaffendes Widerlager zu schaffen; gegen eine solche Absicht sprächen vielmehr \"übergewichtige Umstände\" (UA S.29):\nnämlich daß der \"Hundezwinger\" wesentlich kürzer sei als\ndas dahinter liegende Tonnengewölbe, daß seine Stirnnmauern\nweder als Stützmauern ausgebildet noch mit der Burgwand ver\nbunden waren, daß für die Zwingermauern keine Fundamente a\ngelegt worden sind und daß die Erdauffüllung erst später\n\n- 11 -\n\ngeschah, Der Hundezwinger habe Jedoch im Laufe der folgenden Zeit eine wesentliche Stützfunktion tatsächlich übernommen (UA S. 30). Dem Gutachten des Sachverständigen Buchner folgt der Tatrichter weiter darin, daß die beiden Angeklagten diese konkrete Funktion der Erdanfüllung im \"Hundezwinger\" \"nicht positiv erkennen konnten\" (UA S. 53); ob\n\ndie Angeklagten Anlaß haben mußten, gleichwohl einen sachkundigen Fachmann mit einer statischen Überprüfung zu beauftragen, hat der Sachverständige offen gelassen (UA S. 53).\nUm diese Pflicht ohne Rechtsirrtum bejahen zu können, bedürften folgende Punkte einer eingehenderen Prüfung als bisher geschehen,\n\naa) Das Landgericht meint, die Angeklagten hätten damit rechnen müssen, daß die talseitige Burgmauer des Ostflügels, die äußerlich keine Mängel erkennen ließ (UA S. 14,\n53), als Zweischalenmauerwerk errichtet wer, dessen Kern\nnachlässig ausgeführt war und daher die Stabilität beeinträchtigte; eine Kernbohrung wäre geboten gewesen und hätte\ndiesen Mangel erkennen lassen.\n\nAn diesen Darlegungen ist richtig, daß zumindest\nder Angeklagte SEM’ damit rechnen mußte, die Außenmauer der Burg sei zweischalig gebaut worden. Unter dem\nEinfluß der Bauweise der Römer wurden die Mauern mittelalterlicher Burgen in Deutschland vielfach in der Weise\nerrichtet, daß der Raum zwischen zwei sorgfältig aufgemauerten Stirnseiten (Außenmauern aus sogenannten Bekleidsteinen) mit Gußmauerwerk - einer Mischung von\nSteinbrocken und Mörtel - aufgefüllt wurde (Otto Piper,\n\n- 12 -\n\nBurgenkunde, 3. Aufl. 1912/1967 S. 99 ff). Damit ist aber\nnichts über die Beschaffenheit des Mauerkerns gesagt,\n\nder in der Regel nicht von minderer Qualität und Haltbarkeit war. Das Füllwerk ist in vielen Fällen lagerhaft und sorgfältig geschichtet, in anderen Fällen als\nregelloses Durcheinander ausgebildet (Piper, aa0 S. 101),\nnicht selten aber wurde auch das Mauerwerk in der Weise\nhergestellt, daß die Wand ihrer ganzen Dicke nach gleichförmig aufgemauert wurde (Piper, aa0).\n\nDie hier in Rede stehende Mauer stammt aus romanischer\nZeit. Die Burg Brattenstein in REED wird 1250 zum\nerstenmal erwähnt; sie wurde 4438 überfallen und besetzt;\n1514 wurden Veränderungen im Ostbau vorgenommen, 1614\nwurde dieser von Fürstbischof Julius von Würzburg gänzlich\numgebaut. Gleichwohl blieb das aus dem 13. Jahrhundert\nstammende Mauerwerk in der Anlage unverändert (Tillmann,\nLexikon der deutschen Burgen und Schlösser, Bd. 2, 1959,\nS. 907; Die Kunstdenkmäler des Königreichs Bayern, Unter-Franken Bd. I, 1911, S. 218 ff); dafür spricht auch die\nAusführung der äußeren Mauerschale in Buckelquadern mit\nRandschlag (UA S. 8), die für das 41. bis 13. Jahrhundert\ncharakteristisch ist (Piper, aa0 5. 140).\n\nSpricht also nicht ohne weiteres eine gewisse Vermutun\ndafür, daß Mauerwerk aus der romanischen Zeit, das in äußel\nlich unversehrtem Zustand bis in die Gegenwart überdauert\nhat, innerlich von minderwertiger Qualität ist (vgl. Piper:\naa0 S. 134), so bestand für die Angeklagten nicht ohne welteres Anlaß anzunehmen, €S sei hier ein Mauerkern vorhandelı\nder reich an Hohlräumen war und keinen Verbund zwischen de\n\n- 13 -\n\nAußenschalen herstellte (UA S. 8); es mußte also auch\nkein notwendiger Anlaß für eine im Rahmen statischer\nUntersuchungen anzustellende Kernbohrung bestehen - die\nnicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt -, durch\nwelche die außergewöhnlich schlechte Qualität des den\nMauerkern darstellenden Gußwerks zutage getreten wäre.\n\nEs bedurfte also näherer Aufklärung, ob der Kern des\nzweischaligen Mauerwerks von einer Qualität war, mit der\ndie Angeklagten als völlig von vergleichbaren Erfahrungswerten abweichend nicht zu rechnen brauchten, oder ob die\nBeschaffenheit dieser Mauer sich im Rahmen dessen hielt,\nwas als erfahrungsgemäß einzukalkulierendes verborgenes\nRisiko anzunehmen war.\n\nbb) Irrig ist die Meinung der Strafkammer, die Angeklagten hätten auf Grund allgemeiner Erfahrung gewußt,\ndaß im Laufe von Jahrhunderten die Haftkräfte des Kalkmörtels, der das Bruchsteinmauerwerk des Burggemäuers\nverband, abbauen und die Festigkeit des Mauergefüges\nlockern konnten (UA S. 24). Diese Annahme, die sich offensichtlich auf die äußeren Mauerschalen bezieht, steht im\nWiderspruch zu der Lebenserfahrung, wonach guter Mörtel,\nzu dem die Luft Zutritt hat, im Laufe von Jahrhunderten\nimmer härter wird (vgl. die Darlegungen bei Piper, aa0 S. 84,\nüber die Haltbarkeit des Mörtels in Bauten aus der Römerzeit).\n\n3. Nach allem reichen die bisherigen Feststellungen für\neine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht\nnicht aus. Der neue Tatrichter wird sich vielmehr unter den\ndargelegten Gesichtspunkten um umfassende Feststellungen zu\n\n- 4, -\n\nbemühen haben, die eine individuelle Prüfung des Fahrlässigkeitsvorwurfs gegen die beiden Angeklagten ermöglichen. Dabei ist zu beachten, daß als strafbares Verhalten - statt eines nerfolgverursachenden Tuns\" (UA S. 61).\nauch ein pflichtwidriges Unterlassen (der erforderlichen\nUntersuchungen, Berechnungen oder Sicherungsmaßnahmen) in\nBetracht kommen kann, wovon schon die zugelassene Anklage\nausgeht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nPfeiffer Mösl Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-29/1-str-554-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-29/1-str-554-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.377607+00:00"}}