{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-04-29_1_StR_103_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-04-29","aktenzeichen":"1 StR 103/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":". BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 103/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausgehilfin Irmgard M im aus OEEmEE/\nUnterallgäu, dort geboren am > 1949,\n\nwegen Kindestötung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 29. April 1975,an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. .Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nam 30. April 1975 für Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Memmingen vom\n\n10. Juli 1974 werden verworfen.\n\nDie Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten einschließ-\n\n. lich der der Angeklagten insoweit erwachsenen\nnotwendigen Auslagen werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und\ndie Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\nGegen dieses Urteil richten sich die auf den Strafausspruch\nbeschränkten Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, Die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt\nnicht vertreten. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nA. Die Revision der Angeklagten\n\nI. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.\n\nZu Unrecht erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Schwurgericht,\ndas in der Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit der\nAngeklagten vom Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. Kein\nabgewichen ist, die Einholung eines weiteren Gutachtens unterlassen hat.\n\nEin Gutachten unterliegt als Beweismittel der freien\nBeweiswürdigung des Gerichts. Auch in schwierigen Fachfragen ist der Tatrichter zu einem eigenen Urteil verpflichtet. Er hat die Entscheidung auch in solchen Angelegenheiten selbständig zu erarbeiten, ihre Begründung\nselbst zu durchdenken. Die Selbständigkeit richterlicher\n\nBeurteilung bleibt auch gegenüber dem Gutachter gewahrt\n(BGHSt 8, 113, 117, 118; BGH, Urteil vom 11. Juli 1972\n\n- 1 StR 236/72). Der Sachverständige soll dem Gericht\n\ndie Anknüpfungstatsachen und Erfahrungssätze vermitteln,\nmit deren Hilfe es die rechtliche Bewertung vornehmen\nkann. Dazu gehört hier, daß er aufgrund seines Fachwissens auf die Umstände hinweist, die für oder gegen\n\ndie Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten sprechen. Damit\nist seine verfahrensrechtliche Aufgabe erfüllt. Die rechtliche Entscheidung, ob und in welchen Umfang die Angeklagte zurechnungsunfähig ist, obliegt allein dem Gericht.\n\nDer Tatrichter hat nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht zu entscheiden, ob er eines weiteren Sachverständigen bedarf, wenn\ner sich einem vorliegenden Gutachten im Ergebnis nicht\nanschließt. Die Prüfung des Revisionsgerichts erstreckt\nsich darauf, ob er die Grenzen seines Ermessens überschritten hat. Der Tatrichter ist allerdings nicht berechtigt, in einem Grenzfall die Auffassung eines Sachverständigen ohne Anhörung eines weiteren Gutachters lediglich mit allgemeinen Erwägungen zu widerlegen (BGH, Urteil vom 11. Juli 1972 - 1 StR 236/72). Das ist hier aber\nauch nicht geschehen. Das Schwurgericht setzt sich mit\nden Gutachten der Frau Dr. Keuii> hinreichend auseinander, wertet dessen Inhalt jedoch anders als die Sachverständige. Es betont, daß die Annahme der Sachverständigen, die Angeklagte habe die Schwangerschaft vermutlich\nnicht bewußt erlebt, eben nur eine Vermutung sei. Die Angeklagte habe nur die äußeren Zeichen der Schwangerschaft\nverdrängt. Sorge und Furcht hätten nicht plötzlich auf\n\nsie eingewirkt, sondern seien schon monatelang vorhanden\n\ngewesen. Blutverlust und Schmerzhaftigkeit der Geburt\nhätten das übliche Maß nicht überschritten. Die einfache Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten sage nichts\nüber den Grad ihrer Zurechnungsfähigkeit bei der Geburt\naus (UA S. 15).\n\nDamit ist der Tatrichter seiner Aufgabe gerecht geworden. Er hat ein ihm vorliegendes Gutachten selbständig beurteilt und dabei eigene Sachkunde jedenfalls in\nder Bewertung der Anknüpfungstatsachen erkennen lassen.\nEin gewisses Maß an Sachkunde spricht auch die Revision\ndem erfahrenen Tatrichter bei der Beurteilung der verminderten Zurechnungsfähigkeit im Grundsatz nicht ab.\nDas Schwurgericht war danach nicht gehalten, von Amts\nwegen einen weiteren Sachverständigen zu beauftragen,\nwenn es im Ergebnis von dem im vorliegenden Gutachten\nabweichen wollte.\n\nII. Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.\n\nDie Strafzumessungserwägungen halten sich im Rahmen des § 13 StGB a.F. und § 46 StGB n.F. Die Zubilligung mildernder Umstände entspricht der Annahme\neines minderschweren Falles nach § 217 Abs. 2 StGB n.F.\nDer Strafrahmen ist unverändert geblieben.\n\nB. Die, Revision der Staatsanwaltschaft\n\nI. Die Aufklärungsrüge ist nicht begründet.\n\nDie Vernehmung der Eltern und des Schwagers der Angeklagten zu der Frage, ob die Angeklagte wegen ihrer\n\n-6 -\n\nzweiten unehelichen Geburt Zerwürfnisse mit ihren Angehörigen hätte befürchten müssen, drängte sich nicht auf. Die\ndahingehende Einlassung der Angeklagten stand durchaus in\nÜbereinstimmung mit der Lebenserfahrung. Die Angeklagte\nlebt in einem Dorf. Ihre Eltern, die eine Landwirtschaft\nbetreiben, führen ihr Leben \"nach überlieferter Art\"\n\n(ua S. 16). Ein nichteheliches Kind ist für sie auch\n\nheute noch eine Schande. Die Vaterschaft des ersten unehelichen Kindes der Angeklagten stand noch nicht fest.\nDer Mann, der sie geschwängert hatte, wollte sich der\nVerantwortung für das zweite Kind entziehen. Die Revisionsbegründung der Angeklagten kennzeichnet insoweit\n\ndie Situation: \"Wie eine Frau mit zwei unehelichen Kindern\nauch heute noch in einem kleinen schwäbischen Dorf dasteht,\ndazu bedarf es keiner näheren Ausführungen\". Demgemäß\nbrauchte das Schwurgericht sich nicht zu einer weiteren\nBeweiserhebung in dieser Richtung veranlaßt zu sehen.\nAußerdem war nach der Zeugnisverweigerung der Schwester\nder Angeklagten damit zu rechnen, daß auch ihre Eltern\n\nund ihr Schwager von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen würden.\n\nII. Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt insbesondere für die Strafaussetzung\nzur Bewährung. Die Annahme der Voraussetzungen des § 23\nAbs. 2 StGB a.F., § 56 Abs. 2 StGB n.F. ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Die Vorschrift soll insbesondere\n_ der Berücksichtigung einer Konfliktslage oder einer sonstigen außergewöhnlichen Fallgestaltung dienen (BGH, Urteil\n_ vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 476/73). Ein Verstoß gegen\ndiesen Grundsatz ist nicht ersichtlich. Ob besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters\n\nEr\n\n(oder der Täterin) vorliegen, ist weitgehend vom Tatrichter\nzu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, daß diese Entscheidung nach pflichtgemäßenm tatrichterlichem Ermessen zu treffen ist (BGHSt 24, 3, 360,\n363; 25, 144; 3 StR 187/74 vom 25.9.1974 uam). Daß das\nSchwurgericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft angewendet\n\nhabe, läßt sich, wie der Generalbundesanwalt zutreffend\n\ndarlegt, den Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit nicht\nentnehmen. Dabei ist insbesondere zu beachten, daß sich in\naller Regel die Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters nicht scharf voneinander trennen lassen,\nso daß es letztlich auf eine Gesamtwertung ankam\n\n(BGH DRIZ 1974, 62).\n\nPfeiffer RiBGH Dr. Mösl ist in Woesner\nUrlaub und .kann deshalb nicht unterschreiben\n\nPfeiffer\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-29/1-str-103-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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