{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-04-22_1_StR_592_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-04-22","aktenzeichen":"1 StR 592/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 592/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Günter CeuEEED aus ScmmmEmm,\nKreis RB, geboren am ui 1956 in Fe,\n\nwegen Vergehens gegen die Abgabenordnung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nSitzung vom 22. April 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer, |\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt NEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ie\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nam 23. April 1975 für Recht erkannt:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom\n30. Mai 1973 wird im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n41. auf die Revision des Angeklagten insoweit,\nals er zu Geldstrafen verurteilt worden ist,\n\n>, auf die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit, als die Strafkammer nicht über den\nAntrag auf Verhängung eines Berufsverbots\nentschieden hat.\n\n- 3 -\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen vorsätzlichen einfachen\nBankrotts (§ 240 Nr. 3 KO), vorsätzlicher Steuerverkürzung (§ 392 AbgO, § 15 UStG), Veruntreuung (§ 246\nStGB), Untreue (§ 266 StGB) und fortgesetzter Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 2 Jahren und 6 Monaten sowie zu Geldstrafen von\n2.000, - DM und 1.000,- DM verurteilt. Die erlittene\nUntersuchungshaft wurde angerechnet, die Vollstreckung\nder Reststrafe gemäß § 26 Abs. 2 a.F. StGB im Urteil\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\nMit der Revision wendet sich der Angeklagte gegen\nseine Verurteilung im ganzen, während die Revision der\nStaatsanwaltschaft lediglich die Nichtbescheidung des\nAntrags auf Verhängung eines Berufsverbots und die Aussetzungsanordnung angreift. Beide Rechtsmittel rügen\n\nVerletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sach-\n\nlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Teilaufhebung des Strafausspruchs. Dagegen\nhat das beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft\n\nim wesentlichen Erfolg.\n\nRevision des Angeklagten\n\n41. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen\ndringen nicht durch.\n\nDaß die Revision auch auf‘ eine erhebliche Überschreitung der Wochenfrist des § 275 a.F. stPpoO grundsätzlich\nnicht gestützt werden kann, entspricht gefestigter Rechtsprechung (BGHSt 21, 4). Nur wenn konkrete Anhaltspunkte\ndafür vorliegen, daß die erheblich verspätete Absetzung\nzu bestimmten Mängeln des Urteils geführt hat, kann eine\nAufhebung in Betracht gezogen werden (BGHSt 21, 4, 10;\nBGH, Urteil vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 387/73). Einen\nsolchen Ausnahmefall legt die Revision jedoch nicht dar.\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es auch\nauf die Neufassung, die §§ 275 StPO durch Art. 1 Nr. 80\n41. StVRG erhalten hat, nicht an. Für die vor dem 1. Februaf\n\n1975 ergangenen Urteile gilt ausschließlich der alte Rechts\n\nzustand (Art. 9 Abs. 4, Art. 15 Abs. 1 1. StVRG).\n\nDie auf eine behauptete Verletzung von § 274 StPO\ngestützte Rüge ist offensichtlich unzulässig.\n\n2. Die auf die Sachbeschwerde hin gebotene umfassende\nNachprüfung des Urteils ergibt zum Schuldspruch keinen\nRechtsfehler. Das gilt auch für die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 392 AbgO in Verbindung\nmit § 15 UStG. Zwar ist neuerdings in der Rechtsprechung\nhervorgehoben worden, daß nicht § 392 AbgO, sondern § 263\nStGB anzuwenden ist, wenn der gesamte Steuervorgang zum\nZwecke der Täuschung erfunden und Gegenstand einer betrügerischen Vorspiegelung ist (BGH, Beschluß vom 17. Ju-\n\nli 1970 - 2 StR 277/70; BGH NJW 1972, 1287). Dabei handelte es sich aber um besonders gelagerte Fälle, bei denen\nwegen völligen Fehlens einer unternehmerischen Tätigkeit\n- und somit wegen Mangels aller Voraussetzungen für eine\nsteuerliche Veranlagung - überhaupt keine steuerrechtliche Beziehung vorlag und deshalb auch ein gegen Hinterziehungsvergehen zu schützender staatlicher Steueranspruch\n(vgl. RGSt 59, 262; BGHSt 23, 322; 24, 180) nicht gefährdet werden konnte. Allgemein ist daran festzuhalten, daß\ndie Vorschriften der §§ 391 ff AbgO Sonderstraftatbestände bilden, die gemäß dem mit ihrer Einrichtung verfolgten gesetzgeberischen Zweck den allgemeinen Betrugstatbestand verdrängen und allenfalls dann eine tateinheitliche Begehung von Betrug zulassen, wenn der Täter mit\nMitteln der Täuschung außer der Verkürzung von Steuereinnahmen oder der Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile noch weitere Vorteile erstrebt (BGH NJW 1962,\n2311; 1974, 804; Hartung/Hübner in Hübschmann/Hepp/\nSpitaler § 392 AbgO Anm. 58; Franzen/Gast, Steuerstrafrecht § 392 AbgO Anm. 176; Dreher, StGB 35. Aufl. § 263\nAnm. 12 B a). Hier lag es so, daß der Angeklagte sich\nden an ihn ergangenen Vorschlag zu eigen machte, im\nRahmen des laufenden Geschäftsbetriebs der von ihm ge-\n\nleiteten B. Gutbier GmbH höhere Vorsteuern bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend zu machen, als. der Gesellschaft tatsächlich in Rechnung gestellt worden waren, und entsprechend erhöhte Steuervergütungen in Anspruch zu nehmen (UA S. 8, 41). Damit war ein relevanter\nSteuervorgang als Anknüpfungspunkt und infolgedessen ein\ntypischer Anwendungsfall des § 392 AbgO in Form der Erschleichung von - zusätzlichen - Steuervorteilen gegeben\n(Lackner in LK 9. Aufl. § 265 Rdn. 323); daß der Angeklagte die über den berechtigten Rahmen hinausgehenden\nVergütungsansprüche aus fingierten Einzelvorgängen herleitete, ändert an dieser Betrachtung nichts (BGH NJW 1962,\n2311 mit zust. Bespr. Lohmeyer UStR 1965, 54; vgl. auch\nBCH NJW 1972, 1287, 1288; Franzen/Gast aaO und Felix NJW\n1968, 1219 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des RG).\n\nDer Strafausspruch begegnet insoweit, als gegen den\nAngeklagten Freiheitsstrafen verhängt worden sind, ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Aus den in zwei Fällen\nneben der Freiheitsstrafe festgesetzten Geldstrafen hätte\njedoch eine Gesamtgeldstrafe gebildet werden müssen\n(§ 74 Abs. 2 Satz 2 StGB af; § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB nF).\nDa dies nicht geschehen ist, unterliegt hier der gesamte\nGeldstrafausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung,\nwodurch dem Tatrichter nunmehr auch die Möglichkeit eröffnet wird, jeweils die Anwendung des § 41 StGB nF\nzu prüfen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten ist zu\nverwerfen.\n\nII.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft\n\n1. In formeller Hinsicht dringt die Revision mit der\nRüge durch, daß das Landgericht es unterlassen habe, den\nvom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Verhängung eines Berufsverbots zu bescheiden. Nach § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO müssen\ndie Urteilsgründe u.a. auch ergeben, weshalb eine in der\nVerhandlung beantragte Maßregel der Sicherung und Besserung\nnicht angeordnet worden ist. Da das Urteilhierzu keine Angaben enthält, muß der Ausspruch über die Rechtsfolgen der\nTat auch insoweit aufgehoben werden, damit der Tatrichter\nGelegenheit erhält, die Entscheidung über den Antrag nachzuholen.\n\n2. Soweit die Revision unter Hinweis auf Verstöße\ngegen § 26 a.F. StGB und § 454 StPO die im Urteil ausgesprochene Aussetzung der Reststrafe rügt, wendet sie\nsich in Wirklichkeit gegen einen von der Strafkamnmer erlassenen Beschluß, der zwar im Urteil enthalten ist, im\nRahmen der Revisionsentscheidung aber als solcher nicht\nnachgeprüft werden kann (BGH, Beschluß vom 15. Juni 1972\n- 4 StR 257/72). Die Revision der Staatsanwaltschaft ist\ndaher insoweit als sofortige Beschwerde im Sinne von\n§ 454 Abs. 2 StPO aufzufassen; über dieses Rechtsmittel\nwird das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden haben.\nOb es sich anders verhielte, wenn der Aussetzungsanordnung\n\nh Aufhebung des gesamten Strafausspruchs die Grundlage\n\ndurc\nbedarf keiner Entscheidung, da ein solcher\n\nentzogen würde,\nFall hier nicht vorliegt.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-22/1-str-592-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-22/1-str-592-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:10.133366+00:00"}}