{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-04-22_1_StR_589_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-04-22","aktenzeichen":"1 StR 589/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 589/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Diplomkaufmann Udo Dep aus Fammummi>,\ngeboren am EEE 1922 in SB zur Zeit in Haft,\n\n2. den Metzgermeister Heinz DB a EB aus Adi, ge-\n\nboren am Gau 1930 in Stamm,\n\nwegen Betrugs\n\nDe\nVe\n\nam\n\nr 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nrhandlung vom 22. April 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nzipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt u»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, -\n\nRechtsanwalt Dr. aus EB und Rechtsenwalt EEE aus P\n\nals Verteidiger des Angeklagten Udo BB,\nRechtsanwalt Dr. GERNE» aus S GERNE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Heinz Ba»,\nJustizangestellter»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n23. April 1975 für Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Udo Bee\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 28. Februar 1974 im Ausspruch über die\nGeldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels des Ange-\n\nklagten Udo BE, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nUdo Bei und die Revision des Angeklagten\n\nHeinz BagiB werden verworfen.\n\nIV. Der Angeklagte Heinz Ba hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Udo BED wegen\nBetrugs in fünf Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\nJahren und zur Geldstrafe von 80 000 DM (ersatzweise für\nje 220 DM zu einem Tag Freiheitsstrafe) und den Angeklagten Heinz Ba wegen Betrugs in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.\nDer Angeklagte Udo BEP rügt Verletzung des formellen und\ndes materiellen Rechts. Der Angeklagte Heinz Ba erhebt\ndie Sachbeschwerde. Seine Revision hat keinen Erfolg. Das\nRechtsmittel des Angeklagten Udo BED führt zur Aufhebung\ndes Ausspruchs über die Geldstrafe.\n\nA) Die Revision des Angeklagten Udo Be»\n\nI. Verfahrensrügen, die in den Revisionsrechtfertigungen vom 18. August, 17. September und 30. Oktober 1974 vorgebracht worden sind:\n\n1. Rüge der unrechtmäßigen Mitwirkung eines mit Gesuch vom 25. Januar 4197h abgelehnten Richters:\n\na) Der abgelehnte Vorsitzende der Strafkamner gab zu\nden Ablehnungsgründen, soweit sie vom Revisionsführer aufrecht erhalten worden sind, folgende Erklärung ab: \"Im\nübrigen halte ich eine Äußerung nicht für notwendig, da\nes sich bei den geltend gemachten Ablehnungsgründen ausschließlich um Vorgänge in der Hauptverhandlung handelt.\"\n\nDie Revision meint, mit einer solchen Erklärung habe\nsich das über das Ablehnungsgesuch entscheidende Gericht\nnicht zufrieden geben dürfen. Dem Zurückweisungsbeschluß\nfehle bereits \"das formelle Essentiale einer nachprüfbaren Stellungnahne des Abgelehnten\". Seine dienstliche\nÄußerung sei das Gegenstück des Ablehnungsvorbringens.\nNur beides zusammen könnte dem neu hinzutretenden Richter, der die Vorgänge nicht kenne, ein objektives Bild\nvermitteln.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Gedankengang\nder Revision überhaupt oder in den Fällen zutrifft, in\ndenen, wie hier, Ablehnungsgründe vorgebracht werden, die\nauf Vorgänge gestützt sind, welche sich vor den Augen und\nOhren von zwei Mitgliedern (also der Mehrheit) des Gerichtskörpers abspielten, der über das Ablehnungsgesuch\nzu entscheiden hat (vgl. dazu Dünnebier in Löwe/Rosenberö;\nStPO 22. Aufl. § 26 Anm. 5; Gollwitzer aaO § 261 Anm. 4 c):\nDie Nichtbeachtung der Vorschrift des § 26 Abs. 3 StPO\n(obwohl der Gesuchsteller auf das Zeugnis des abgelehnten\nRichters Bezug genommen hatte) kann der Rüge nicht zum\n\nErfolg verhelfen, weil weder der Angeklagte konkret und\nbestimmt behauptet, daß das Unterbleiben einer dienstlichen Äußerung zu den Ablehnungsgründen zu einem unrichtigen Beweisergebnis in der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch geführt habe, noch für den Senat die Frage einer\nsolchen Auswirkung Bedeutung erlangt hat. Er ist bei der\nPrüfung der Begründetheit der Ablehnung (vgl. unten c und\nd) von der eidesstattlichen Versicherung ausgegangen, die\nder Angeklagte als Mittel der Glaubhaftmachung vorgelegt\nhat. Die Annahme, daß durch sie der Wahrscheinlichkeitsbeweis erbracht sei, ist unbedenklich. Der Angeklagte hat\ndie Richtigkeit und Vollständigkeit der eidesstattlichen\nVersicherung in keinem Punkte angezweifelt.\n\nb) Im Rahmen ihrer ergänzenden Ausführungen zur Sachrüge hat die Revision nach Ablauf der Begründungsfrist geltend gemacht, es sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs\nverletzt worden, weil der abgelehnte Richter sich zu den\nAblehnungsgründen nicht geäußert habe.\n\nDas ist eine formelle Rüge. Zur Begründung eines Verfahrensverstoßes beruft sich der Angeklagte auf die Verletzung einer Verfassungsbestimmung. Es handelt sich auch\num eine selbständige, mit der Beanstandung der Nichtbeachtung der Vorschrift des § 26 Abs. 3 StPO nicht ohne\nweiteres erhobene Rüge. Sie ist unzulässig, weil sie nicht\ninnerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO in der vorgeschriebenen Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vorgebracht\nworden ist (vgl. BGHSt 19, 273, 277; 21, 334, 340).\n\nwäre die Frist gewahrt worden, könnte die Rüge keinen\nErfolg haben, weil der Angeklagte nicht beanstandet und\nnicht zu beanstanden vermag, daß die Erklärung, die der\nabgelehnte Richter abgab (vgl. oben a erster Absatz), für\ndie Entscheidung über das Ablehnungsgesuch von Bedeutung\nwar. Er vermißt gerade den Inhalt, der entscheidungserheblich hätte werden können. In diesen Mangel der Erklärung liegt aber kein Verstoß gegen den Grundsatz des\nrechtlichen Gehörs. Weder in Beachtung dieses Grundsatzes\nnoch aus anderen Gründen hatte der Senat Anlaß, den Mangel\nzu beheben (vgl. oben a am Ende).\n\nc) Den Ablehnungsgrund, dem sie das größte Gewicht\nbeimißt, sieht die Revision in Hinweisen des Vorsitzenden\ndarauf, daß die Strafkammer das teilweise Schweigen des\nAngeklagten bei der Vernehmung durch den Staatsanwalt\nentsprechend würdigen könne oder würdigen werde. Diese\nHinweise hält die Revision für so \"fundamental fehlerhaft\", daß sie geeignet sind, Mißtrauen des Angeklagten\ngegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu rechtfertigen. Der Angeklagte habe den \"durchaus vernünftigen\nSchluß\"ziehen dürfen, daß ein Richter, der so etwas wie\nder Strafkammervorsitzende sage, SO voreingenommen sei,\ndaß er grobe Prozeßverstöße in Kauf nehme.\n\nDer Senat teilt diese Ansicht nicht. Die Hinweise\ndes Vorsitzenden waren nicht \"fundamental fehlerhaft\".\nDer Angeklagte hatte sich vor dem Staatsanwalt nur teilweise zur Sache eingelassen. In der Hauptverhandlung\nmachte er umfassendere Angaben. Der Senat neigt der Auffassung zu, daß der abgelehnte Richter auf die Diskrepanz\nim prozessualen Verhalten des Angeklagten und die Möglich-\n\nkeit, daraus Folgerungen zu ziehen, hinweisen durfte. Aber\ndie Beurteilung dieses Einzelproblems aus einem durch die\nRechtsprechung (vgl. BGHSt 20, 281, 282; 20, 298, 300)\n\nnoch nicht völlig geklärten Fragenkreis (vgl. dazu Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 261 Anm. 4 B a) kann dahingestellt\nbleiben. Die Hinweise, die der Vorsitzende machte, um vorsorglich über einen Gesichtspunkt zu unterrichten, dem er\nBedeutung für die Würdigung der Aussagen des Angeklagten\nbeilegte, waren bei verständiger Betrachtung kein Grund\n\nzu der Annahme, der Richter sei befangen.\n\nd) Soweit die Rüge der unrechtmäßigen Mitwirkung eines abgelehnten Richters auf die im Ablehnungsgesuch unter 3 bis 8 vorgebrachten Äußerungen und Vorgänge gestützt wird, die der Senat nach Maßgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 25. Januar 1974 für glaubhaft\ngemacht ansieht, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die Rügen unzulänglicher Wahrunterstellung:\n\na) Der von der Revision angenommene Widerspruch zwischen den als wahr unterstellten Beweisbehauptungen über\nden geschätzten Bauaufwand für das \"Haus am Gaissberg\",\ndie Einhaltung des ursprünglichen Bauplans sowie über die\nVermögenssituation des Angeklagten in den Jahren 1961 und\n1962 und dem Satze, daß das Villengrundstück \"teilweise\nmit ruinösen Entnahmen aus der BB-Gruppe finanziert\nwurde\" (UA S. 29), besteht nicht.\n\nAus dem Beweisamtrag selbst ergibt sich, daß \"der\nKostenvoranschlag unerhört überschritten wurde\". Mit dem\n\nvon der Revision beanstandeten Satze ist die Finanzierung\ndieser Überschreitung durch Entnahmen gemeint. Er läßt\ndie Wahrunterstellung der Behauptungen über die Ausgangslage in den Jahren 1961 und 1962 unangetastet. Für den\nSchuldspruch wegen Betrugs ist er im übrigen ohne Bedeutung. Das tatbestandsmäßige Verhalten liegt in der Vorspiegelung der Kreditwürdigkeit, nicht in den Handlungen,\ndie dazu führten, daß die für die Kreditwürdigkeit wesentlichen Voraussetzungen entfielen.\n\nb) Die in der Revisionsbegründung vom 30. Oktober 1974\ngeltend gemachten Rügen mangelnder Kongruenz zwischen Beweisbehauptungen und Wahrunterstellung oder zwischen Wahrunterstellung und Urteilsgründen sind als Verfahrensrügen\nunzulässig. Es kann dahingestellt bleiben, welche Begründungserfordernisse sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergeben (vel. hierzu Alsberg in JW 1930, 953; Meyer in\nLöwe/Rosenberg, StPO 22, Aufl. § 344 Anm. II 4 i; Sarstedt,\nDie Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 186; OLG Saarbrücken\nvRs 38, 59, 60). In jedem Falle hätten diese Rügen, wenn\nund soweit sie als Verfahrensrügen gedacht sind, innerhalb\nder Frist des § 345 Abs. 1 StPO erhoben werden müssen. Das\nist nicht geschehen. Auf Grund der Sachrüge sind lediglich\nWidersprüche zu beachten, die sich aus dem Urteil selbst\nergeben. Soweit es Wahrunterstellungen als solche kennzeichnet, sind sie wie erwiesene Tatsachen zu behandeln\n(vgl. BGHSt 1, 4137, 139; BGH NW 1961, 2069; Alsberg/Nüse,\nDer Beweisamtrag 4. Aufl. S. 157).\n\n1I. Formelle Rügen in der Rechtfertigungsschrift vom\n23, August 1974:\n\nEr Rüge der unrechtmäßigen Mitwirkung eines mit Gesuch vom 20. Februar 1974 abgelehnten Richters:\n\nDie Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben und infolgedessen unzulässig. Aus § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO folgt, daß\nder Beschwerdegrund der unbegründeten Zurückweisung eines\nAblehnungsgesuchs in der Form geltend zu machen ist, die\nfür das Rechtsmittel gegen das ergangene Urteil gilt. Es\nist also die Bestimmung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu\nbeachten. Zur Begründung der als Verfahrensrüge zu behandelnden Beschwerde (vgl. § 338 Nr. 3 StPO) müssen \"die den\nMangel enthaltenden Tatsachen\" angegeben werden. Dazu gehört die Mitteilung des Inhalts des Ablehnungsamtrags und\nder Gründe, aus denen er zurückgewiesen worden ist\n(BGHSt 21, 334, 340; BGH bei Dallinger MDR 1972, 387;\nBayObLGSt 1971, 123, 124). Diesen Anforderungen genügt\ndie Revisionsbegründung nicht.\n\na) Sie vermittelt kein klares Bild über die vorgebrachten und aufrecht erhaltenen Ablehnungsgründe. Zu\nbeanstanden ist insbesondere, daß sie an Äußerungen des\nabgelehnten Richters anknüpft, ohne zu sagen, wie sie\nlauteten, daß sie Äußerungen durch die Wiedergabe eines\nGerichtsbeschlusses \"ersetzt\" und die Vielzahl von Wahrunterstellungen angreift, ohne sie darzulegen.\n\nb) Die Gründe, aus denen das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist, sind nicht wiedergegeben. Nur andeutungsweise wird erkennbar, daß es teils alsunzulässig verworfen wurde.\n\n- 10 -\n\nc) Die Mängel der Rügebegründung werden nicht dadurch behoben, daß der Revisionsrechtfertigung das Ablehnungsgesuch und der dazu ergangene Beschluß als Anlage beigefügt sind. Auf die Anlagen wird nicht Bezug\ngenommen. Es ist nicht Sache des Revisionsgerichts, mit\nihrer Hilfe an \"passender Stelle\" den Revisionsvortrag\nzu ergänzen, Die Bezugnahmen auf die Akten, insbesondere\nauf die sitzungsniederschrift und ihre Anlagen, sind unbeachtlich (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg aa0 8 344 Anm. II\n\n3 a mit Nachweisen).\n\n2, Auch die Rügen fehlerhafter Ablehnung von Beweisamträgen sind nicht ordnungsgemäß erhoben und deshalb unzulässig. Die Revision sagt nicht, welche Beweisamträge |\ndie Strafkammer unter Berufung auf ihre Sachkunde ablehnte\nund wie der Beweisamtrag lautete, den das Tatgericht nur\nals Beweisermittlungsamtrag ansah.\n\n3, Die gegen die Trennung des Verfahrens wegen Steuerhinterziehung gerichtete Rüge ist unbegründet. Die Revision\nbehauptet nicht, daß die gesetzlichen Voraussetzungen einer\nTrennung nicht vorlagen oder daß sie in einem nicht formgerechten Beschluß angeordnet worden ist, sondern macht\nErmessensmißbrauch des Tatgerichts geltend, weil auch der\nVorwurf der Steuerhinterziehung entscheidungsreif gewesen\nsei. Diese Folgerung kann allein aus der Beweiswürdigung\nder Revision nicht gezogen werden. Die Strafkammer kann\nmit guten Gründen anderer Auffassung gewesen sein.\n\n- 11 -\n\nIII. Sachrüge:;:\n\n1. Die von der Revision angenommenen Widersprüche bestehen nicht oder sind ohne Bedeutung.\n\na) Auch ohne den Berichtigungsbeschluß vom 3. Oktober 1974 liegt es klar zu Tage, daß die Strafkammer den\nGewinn (vgl. dazu UA S. 13) und die Privatentnahmen des\nJahres 1964 im Rahmen einer Übersicht über die Entnahmen -\ndes letzten Gewinnjahres und der folgenden Verlustjahre\n(vgl. UA S. 16) miteinander verglichen hat. Durch den\nBerichtigungsbeschluß wurde nur ein offensichtliches\nSchreibversehen beseitigt.\n\nb) Die Feststellung, daß der Angeklagte teure Wagen\nfuhr (UA S. 73), ist nicht deshalb falsch, weil er mit\nden Fahrzeugen weite Geschäftsreisen machte.\n\nDer Feststellung, er habe zeitweise einen Reitlehrer\nbeschäftigt, kann nicht entgegengehalten werden, daß sich\ndafür aus den Akten nichts ergebe (vgl. § 261 StPO).\n\nDer (private und geschäftliche) Aufwand ist von\nInteresse, weil er auf Kosten der Gläubiger ging (UA S. 73).-\nOffensichtlich deshalb und nicht aus Animosität gegen den\nRevisionsführer hat die Strafkamner wesentliche Faktoren\nder Ausgabenseite erörtert. Sie hat dabei genügend verdeutlicht, daß die von den Gläubigern finanzierten Entnahmen\nauch einer privaten Lebensgestaltung dienten, die über das,\nwas in der Lage des Angeklagten angemessen war, hinausging. Für den Schuldspruch war dieser Umstand ohne Bedeutung; bei der Strafzumessung durfte er berücksichtigt\nwerden.\n\n- 12 -\n\nc) Die Urteilsgründe ergeben nichts für die Folgerung,\ndaß die Strafkammer den Unterschied zwischen Handels- und\nSteuerbilanz verkannt und die Rohbilanzen des Buchhalters\nnicht als Rohbilanzen behandelt hat. Die von ihr auf Grund\neiner Wahrunterstellung vorgenommene Verminderung der\nSchuldposten (UA S. 42 b) nötigte nicht dazu, das vom\nSachverständigen wm geprüfte und ausgewertete Zahlenwerk der Rohbilanzen im ganzen zu verwerfen. Ein innerer\nZusammenhang zwischen den anerkannten Bilanzfehlern und\nanderen Bilanzansätzen ist nicht erkennbar. Umstände dafür, daß die Rohbilanzen bewußt unrichtig erstellt worden\nsind, sind nicht zu ersehen.\n\nd) Die Forderungen der Firmen Belgische Speckzentrale,\nIntertrans und Zenz hat die Strafkammer auf Grund von Erwägungen bejaht, die weder in sich widerspruchsvoll noch\naus anderen Gründen bedenklich sind. Mit der Nichtanmeldung der Forderungen der Speckzentrale und der Firma\nIntertrans im Konkurs hat das Tatgericht sich auseinandergesetzt. Die \"Beziehungen und Querverbindungen\" des Angeklagten sind eine ausreichende Erklärung für die Nichtanmeldung dieser \"jahrelang verbuchten\" Forderungen.\n\ne) Die Gegenbuchung für das Baudarlehen betraf lediglich das den Zufluß dieses Darlehens erfassende Konto.\nEs kann keine Rede davon sein, daß auf Grund des Baudarlehens das Objekt, für dessen Errichtung es bestimmt war\nund Verwendung fand, auf der Aktivseite der Bilanz\n(mit 1 840 000 DM) \"auszuweisen\" gewesen wäre.\n\n- 13 -\n\nf) Der Gewinn der Barth KG belief sich im Jahre 1965\nauf 132 000 DM. Trotzdem kam sie als Kapitalgeberin für\ndie RBS nicht in Betracht (UA S. 15). Der Gewinn besagt\ninfolgedessen nichts gegen die Feststellung \"ruinöser\nEntnahmen\" des Angeklagten. |\n\ng) Die Forderung gegen seine Mutter hat die Strafkammer offensichtlich deshalb für \"praktisch wertlos\" angesehen, weil von vornherein keine Absicht zur Geltendmachung bestand und Gegenansprüche die Einziehung im\nKonkurs verhinderten. Das kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.\n\nh) Ihre Überzeugung, daß und warum der Angeklagte\nnicht den Willen hatte, der Berliner Bank AG eine dingliche Sicherheit einzuräumen, hat die Strafkamner rechtsfehlerfrei begründet (UA S. 35/36, 48). Die gegenteiligen Folgerungen, die von der Revision aus Aktenstellen\ngezogen werden, sind unbeachtlich. Zu den Feststellungen\nüber das Angebot dinglicher Sicherheiten an die Bank für\nHandel und Industrie AG (vgl. UA S. 57) besteht kein\nWiderspruch.\n\ni) Die Forderungen der Firma Vleesbedrijf wurden\nentgegen der Absprache nicht binnen 14 Tagen bezahlt.\nDamit war der Schaden der Gläubigerin eingetreten, der\nTatbestand vollendet, Die Einlösung eines auf wiederholte Mahnung hingegebenen Akzepts war eine Schadenswiedergutmachung. Das hat die Strafkammer richtig gesehen. Ihre Feststellungen enthalten keinen Widerspruch.\n\n- 1b -\n\nk) Die sog. Konkursvorbereitungen liefen seit Juni\n1967 (ua Ss. 20/21). Der Stiftungsvertrag wurde am 15. Dezember 1967 geschlossen (ua S. 24). Die Mitwirkung des\n‚Rechtsanwalts und Notars Dr. DaB bei diesen Rechtsgeschäft besagt nichts gegen den von der Strafkammer festgestellten Zweck der Konkursvorbereitungen. Die Folgerungen, die von der Revision aus der Mitwirkung und\nder Vereidigung des Dr. DEE gezogen werden, sind unbeachtliche Angriffe auf die Beweiswürdigung.\n\n2, Auch die weiteren Ausführungen der Revision,\ndie offensichtlich unbegründet sind, soweit sie nicht\nerörtert werden, können der Sachrüge nicht zum Erfolg\nverhelfen. Der Senat sieht Anlaß nur zu folgenden Benerkungen:\n\na) Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte den Eindruck hervorrufen wollte und hervorgerufen\nhat, daß ihm das Villengrundstück gehöre. Die Revision\nmeint, trotzdem habe die Strafkammer Täuschungsvorsatz\ndes Angeklagten nicht annehmen dürfen, weil damit zu\nrechnen gewesen sei, daß die Bank beim Grundbuchamt\nnachfrage. Das ist der Versuch einer eigenen Beweiswürdigung. Mangelnde Sorgfalt auf der Seite der Bank\nbesagt nichts für und gegen den Täuschungswillen des\nAngeklagten.\n\nb) Bloße Angrif£ auf die Beweiswürdigung enthalten\nauch die Darlegungen der Revision über die Ursachen des\nKonkurses. Sie gewinnen nichts dadurch, daß behauptet\nwird, das Steuerstrafverfahren sei abgetrennt worden,\nnachdem es seine \"stimmungsmachende Funktion\" erfüllt\nhabe.\n\n- 15 -\n\nc) Ob es das gute Recht der beiden Angeklagten war,\njede Konkursforderung zu bestreiten, kann dahingestellt\nbleiben. Das Recht der Strafkammer war es jedenfalls,\naus solchem Verhalten den Schluß zu ziehen, daß es für\ndas Ausmaß des Konkurses nichts besage.\n\nad) Die im Urteil wiedergegebene Wahrunterstellung\nder Reduzierung von Schulden der RBS bei der Geldersen\nSpeckzentrale und des Nichtbestehens einer stillen Beteiligung (UA S. 42 b) ist von der Strafkammer berücksichtigt worden (UA aaO und S. 43). Die Behauptung\nmangelnder Kongruenz der Wahrunterstellung zum Beweisamtrag hätte nur auf Grund einer fristgerecht erhobenen\nVerfahrensrüge geprüft werden können (vgl. I 2b).\n\n3. Unabhängig vom Vorbringen der Revision hat der\nSenat das angefochtene Urteil auf Grund der Sachrüge\nmit folgendem Ergebnis umfassend überprüft:\n\nDie rechtsfehlerfreien Feststellungen tragen die\nVerurteilung des Angeklagten wegen fünf Vergehen des\nBetrugs. Die Annahme fortgesetzten Handelns in den\nFällen III 3 a) aa), III 3 a) bb) und III 3 a) cc)\nbeschwert ihn nicht.\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen zu den Einzelfreiheitsstrafen und zur Gesamtfreiheitsstrafe und die\nHöhe dieser Strafen sind nicht zu beanstanden.\n\n- 16 -\n\nDagegen kann die Geldstrafe nicht bestehen bleiben.\nDie Strafkammer hat die Zumessungsfaktoren nicht dargelegt, die Ersatzfreiheitsstrafe (mit insgesamt 363,63\nTagen) nicht in Übereinstimmung mit dem Gesetz bestimmt\n(vgl. § 29 Abs. 2 Satz 3 StGB a.F.). Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf Art. 299 EGStGB hingewiesen.\n\nB) Die Revision des Angeklagten Heinz BD\n\nDie umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils\nunter Berücksichtigung der Revisionsbegründung hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n'I. Die Feststellungen, die durch den Freispruch des\nAngeklagten im.-Falle III 1 und die dafür maßgeblichen Erwägungen (UA S. 49) nicht in Frage gestellt werden, tragen die Verurteilung. Die Verjährung der Strafverfolgung\nist spätestens durch die richterliche Verfügung vom 4. August 1972 (Zustellung der Anklageschrift) rechtzeitig unterbrochen worden.\n\n4. Der Angeklagte kannte die SOß. Konkursvorbereitungen und wirkte an ihnen maßgeblich mit (UA S. 61/62).\nDaraus insbesondere und aus dem Verhalten des Angeklagten\ngegenüber dem Zeugen ee (vel. URS. 56/57, 62/63)\ndurfte die Strafkammer folgern, daß er seine Tatbeiträge\n(vgl. UVA S. 53/54) im Falle III 2 auf Grund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses (va s. 52/53) mit Täuschungsund Schädigungsvorsatz in Bereicherungsabsicht leistete.\nMit dem Satz, \"es muß als sicher angenommen werden, daß\n\n7\n\n- 17 -\n\ndem Angeklagten die Unrichtigkeit der fraglichen Bilanzen,\nwenngleich nicht in Einzelheiten, so doch im Ergebnis bekannt war\" (UA S. 62), hat die Strafkammer zum Ausdruck\ngebracht, daß die Indizien der Bösgläubigkeit des Angeklagten unter Ausschluß jeden Zweifels zur Bejahung des\ninneren Tatbestands drängten. Weder aus diesem Satze noch\naus anderen Ausführungen ergibt sich, daß die Strafkammer\nnur der Meinung war, der Angeklagte hätte aus den Konkursvorbereitungen die schlechte Lage der Firmengruppe erkennen müssen. Diese Vorbereitungen waren nach Überzeugung des Tatgerichts gezielte, in ihrer Bedeutung und\nihrem Zweck auch vom Angeklagten erkannte und gewollte\nHandlungen (vgl. UA S. 20/21, 61/62). Aus seinen Privatentnahmen (vgl. UA S. 16) und der Kreditabwälzung (vgl.\nUA S. 17) hat die Strafkammer keine nachteiligen Schlüsse\ngezogen. Daß der Angeklagte das Schreiben vom 27. September 1967 nach vollständiger Formulierung nur unterschrieben habe, ist nicht festgestellt (vgl. UA S. 53).\n\nEs entlastet ihn nicht, daß dieses Schreiben als erster\nSchritt der Verwirklichung des Tatplans noch keine Unrichtigkeiten enthielt (und zu enthalten brauchte). Die Übernahme einer Bürgschaft für den Kredit (vgl. UA S. 56, 62)\ndurfte die Strafkamner als weiteren Tatbeitrag ansehen.\nAuch dadurch wurde die Bank zur Kreditgewährung bewogen.\n\n>, In den Fällen des Lieferantenbetrugs hat die Strafkammer das mittäterschaftliche Handeln des Angeklagten aus\nseinen eigenen Bestellungen und aus seinem Einverständnis\nmit den Bestellungen des Mitangeklagten in Kenntnis der\ngeschäftlichen Lage gefolgert (UA S. 64, 69/70). Das ist\nnicht rechtsfehlerhaft.\n\n- 18 -\n\nrwägungen, die Einzel-\n\nII. Auch die Strafzumessungse\nfe sind nicht zu bean-\n\nstrafen und die Höhe der Gesamtstra\n\nstanden.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-22/1-str-589-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-22/1-str-589-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:07.287553+00:00"}}