{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-04-22_1_StR_112_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-04-22","aktenzeichen":"1 StR 112/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 112/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schriftsetzer Josef BB , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am Ems 1955 in KANNE / Te.\nderzeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nSitzung vom 22. April 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WEB in der Verhandlung,\nBundesanwalt ME bei der Verklindung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE aus München\nals Verteidiger,\nJustizangestellter ee\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nam 23. April 1975 für Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom 21. August 1974 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Ange-\n\nklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nzur Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Revision\nder Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts;\nsie hat keinen Erfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte dem\nGeschädigten, Johann KMe, der die Gaststätte Donisl\nam Marienplatz in München wegen eines Streits um einen\nDirnenlohn von 10,- DM fluchtartig verlassen hatte, nachgeeilt, um \"zu sehen, ob er nicht an dessen Geld herankomme\". Er verfolgte Koi bis zum Isartorplatz;\ndort konnte er ihn einholen und ihm Geldbörse und Uhr\nwegnehmen, was KeE widerstandslos über sich ergehen ließ. Die Strafkammer hat dem Angeklagten zwar\nnicht geglaubt, daß es ihm ursprünglich nur auf die Wegnahme von 10,- DM angekommen wäre, hält aber seine Einlassung nicht für widerlegbar, er habe nicht von vornherein die Absicht gehabt, zur Erzielung einer größeren\nBeute Gewalt oder Drohungen anzuwenden; es käme häufig\nvor, daß Betrunkene unter Ausnutzung ihres Zustandes\nunterwegs bestohlen würden. Der Tatrichter hält es nur\nfür erwiesen, daß der Angeklagte die Angst des Opfers\ndazu ausnutzte, ihm Geldbörse und Uhr wegzunehmen.\n\nII. Die Verurteilung wegen Diebstahls ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nOb das Landgericht in rechtlich zutreffender Weise\ndie objektiven Tatbestandsmerkmale des Raubes verneint\nhat, kann offen bleiben. Jedenfalls sind die Erwägungen,\ndie die Strafkamner bewogen haben, vorsätzliches Handeln\nals nicht beweisbar anzusehen, rechtlich nicht angreifbar.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-22/1-str-112-75","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-22/1-str-112-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:07.271122+00:00"}}