{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-04-15_1_StR_74_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-04-15","aktenzeichen":"1 StR 74/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 74/75 URTEIL\n15.4175\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Helmut D ccm zus We,\ngeboren am EEEEED 1927 in ame,\n\nwegen Vergehens gegen die Abgabenordnung\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. April 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEEEm\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEEEEEEEE> zus VMiiiiim\nals Verteidiger,\nOberregierungsratl® von der Oberfinanzdirektion Meise»\n\nals Vertreter des Nebenbeteiligten - Hauptzollamt\nBad Reichenhall,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom 29. März\n1974 wird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich\nder dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte führte im Namen der von ihm verantwortlich geleiteten Viehhandelsfirma E. Danhuber OHG, München,\nvon Mai 1967 bis Ende Juli 1968 insgesamt 3724 weibliche\nRinder bestimmter Höhenrassen aus Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei der zoilamtlichen Abfertigung\ndeklarierte der Angeklagte die Tiere als „Nutzrinder\" und\nerreichte dadurch ihre Verzollung zu dem ermäßigten EWG-Kontingentzollsatz von 6 % nach Art. 1 der VO (EWG) Nr. 49/67\nvom 7.3.1967 (ABl S. 671) und Art. 1 der VO (EWG) Nr. 91/68\nvom 23.1.1968 (ABl Nr. L 23/1). Die eingeführten Tiere wurden vom Angeklagten für kurze Zeit (durchschnittlich 12 - 13\nTage) in seinen landwirtschaftlichen Anwesen Bergkramerhof\nund Kaltenbrunn aufgestellt, dort einer Schlußmast zugeführt\nund sodann als Schlachtvieh verkauft. Hierwegen lag dem Angeklagten zur Last, fortgesetzt und gewerbsmäßig Eingangsabgaben in einer Gesamthöhe von etwa 1,7 Millionen DM verkürzt zu haben (§§ 391, 392 Abs. 1, 397 Abs. 1 Abg0; § 12\nZollG; § 20 Abs. 1 Nr. 7 AZO), weil es sich bei dem Importgut tatsächlich um „Schlachtrinder\" gehandelt habe, für die\nhöhere Zölle (1967: 12,5 % 1968: 16 %) und zusätzliche Abschöpfungsabgaben (durchschnittlich etwa 70.- DM je 100 kg\nLebendgewicht) zu entrichten gewesen wären. Von diesem\nAnklagevorwurf ist der Angeklagte freigesprochen worden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt vergeblich\nVerletzung materiellen Rechts.\n\n-u-\n\nNach den von der Strafkammer im einzelnen getroffenen\nFeststellungen hat der Angeklagte sein Einfuhr- und Nutzungs.\nvorhaben zunächst dadurch eingeleitet, daß er für die Auswahl geeigneter Tiere und deren intensive Vorfütterung sorgte (UA S. 14/15). Das Urteil legt dann näher dar, daß der\nAngeklagte die für Nutzrinder geltenden Preise bezahlte\n(UA S. 62) und daß er den entsprechend ausgefüllten Zollanträgen jeweils auch eine auf Nutzrinder lautende veterinärpolizeiliche Einfuhrgenehmigung des Bay. Staatsministeriums\ndes Innern sowie die für Nutzrinder vorgesehenen antstierärztlichen Bescheinigungen beifügte (UA S. 17). Die für\nNutzrinder geltenden höheren gesundheitlichen Auflagen wurden bis zur Einfuhr stets erfüllt (UA S. 18). Die Rinder\nwurden danach intensiv und erfolgreich gefüttert (UA S. 22,\n38, 81). Die veterinärpolizeiliche Standfrist von 14 Tagen,\ndie in der Einfuhrgenehmigung für Nutzrinder vorgeschrieben\nwar, beachtete der Angeklagte allerdings nicht genau; die\ndurchschnittliche Standfrist betrug nur 12 bis 13 Tage\n(UA S. 23). Der Verkauf - zu Schlachtviehpreisen - erfolgte,\nwenn die Tiere nach Ansicht des Angeklagten und seiner Angestellten ausgemästet waren (UA S. 25).\n\nBei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts\ngeht das Landgericht davon aus, daß es sich bei der vom\nAngeklagten erfolgreich betriebenen Schluß- oder Intensivmast um eine anerkannte Nutzungsform handele, die auch\ndann die Inanspruchnahme des für Nutzrinder geltenden\nermäßigten Zollsatzes rechtfertige, wenn schon bei der\nEinfuhr der Tiere beabsichtigt war, sie nach Durchführung\neiner Schlußmast als Schlachtvieh weiter zu verkaufen.\nDaran könne auch die Nichteinhaltung der veterinärpolizei-\n\nlichen Standfrist nichts ändern; eine Nutzungsfrist sei\n\nin den Jahren 1967 und 1968 nicht vorgeschrieben gewesen.\nHätte der Angeklagte die einzuführenden Rinder als „Schlachtrinder\" deklariert, so wäre es ihm nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften überhaupt nicht möglich gewesen, sie\n\nbei sich aufzustellen und einer Schlußmast zuzuführen.\n\nDie Strafkammer ist nach alledem der Ansicht, daß es\nschon am objektiven Tatbestand einer unrechtmäßigen Verkürzung von Eingangsabgaben fehle. Jedenfalls aber sei der\nFreispruch auch aus subjektiven Gründen gerechtfertigt;\ndenn der Angeklagte habe sich, wenn er nicht richtig deklariert haben sollte, in einem schuldausschließenden unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Danach scheide auch eine\nOrdnungswidrigkeit nach § 408 AbgO aus.\n\nDiese Ausführungen halten im Ergebnis der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie Tatbestände der Steuerhinterziehung sind Blankettgesetze (vgl. BGHSt 20, 177, 180), die in ihren Merkmalen\nauf Begriffe und Vorgänge des materiellen Steuerrechts\nhinweisen. Der Sachverhalt, an den das Steuergesetz im\neinzelnen Falle die (vom Täter verletzte) Steuerpflicht\nknüpft, bildet also stets einen Teil des Tatbestands der\nSteuerhinterziehung; er ist mit seinen steuerrechtlichen\nMerkmalen im Strafurteil festzustellen (Hartung/Hübner in\nHübschmann/Hepp/Spitaler, § 392 AbgO Anm. 7, 10). Dabei\nist jedoch schon in objektiver Hinsicht zu beachten, daß\nder Strafrichter bei der ihm obliegenden Ausfüllung der\nBlankettnorm durch Steuervorschriften nicht die Grenzen\n\n-6-\n\nüberschreiten darf, die ihm durch das Bestimmtheitsgebot\n\ndes § 1 StGB (Art. 103 Abs. 2 GG) gesetzt sind (vgl. BGHSt 25,\n151, 156; BVerfGE 25, 269, 285; 26, 41, 42). Hiernach kann\nes auf sich beruhen, ob der Ansicht der Strafkammer zu folgen\nist, daß schon aus steuerrechtlicher Sicht eine Verkürzung\nvon Eingangsabgaben nicht vorliege. Jedenfalls trifft es zu,\ndaß dem festgestellten Sachverhalt die Verletzung eines ausreichend bestimmten oder auch nur bestimmbaren Steuerstraftatbestands nicht entnommen werden kann.\n\nGegen die Berechtigung des Angeklagten, den ermäßigten Zollsatz des EWG-Einfuhrkontingents in Anspruch zu\nnehmen, könnte allerdings sprechen, daß der ursprüngliche\nZweck der eingeräumten Zollvorteile offensichtlich dahin\nging, einen Anreiz zur Auffüllung bestimmter Bestände von\nHöhenrassen in Mitgliedsstaaten mit geeigneten Aufzuchtbedingungen zu schaffen (vgl. die insoweit übereinstimmenden Präambeln der EWG-Verordnungen Nr. 49/67 und Nr. 91/68:\n„Die Bundesrepublik, die Französische Republik und die\nItalienische Republik sind die einzigen Mitgliedsstaaten\nmit Gebieten, welche sich zur Zucht von Höhenrassen eignen\"); deshalb sollte der Zollsatz von 6 % auch nur für\ndie Einfuhr von „nicht zum Schlachten bestimmten Färsen\nund Kühen\" gelten (jeweils Art. 1 der beiden Verordnungen). Jedoch war es den Mitgliedsstaaten überlassen\nworden, die Bedingungen für den Zugang zu dem Zollkontingent festzulegen und über ihren Anteil nach ihren eigenen\nVerwaltungsvorschriften zu verfügen (jeweils Art. 2). Den\ninsoweit für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland\nerlassenen näheren Bestimmungen des Deutschen Gebrauchszolltarifs ist indessen zu entnehmen, daß im Abschnitt\n\n=J\n\n„Färsen und Kühe\" dem Begriff der Nutzrinder (Tarif Nr. 01.02\nA- II-C - 1) lediglich die Gruppe der zum Schlachten unter\nzollamtlicher Überwachung oder in Seegrenzschlachthöfen bestimmten Rinder gegenübergestellt wird (vgl. Deutscher Gebrauchszolltarif 1968 - Anl. Band zu BGBl II - Anm. 2 und\n\n3 zu Tarif Nr. 01.22 A - II - C - 2). Dem entspricht es,\n\ndaß in den Richtlinien des EWG-Rates vom 12.12.1972 zur\nRegelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen\n(ABl Nr. 302 S. 28) als Schlachttiere im Sinne der Einfuhrbestimmungen nur Rinder und Schweine angesehen werden, die\ndazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland zum Schlachthof gebracht zu werden (Art. 2 lit. f),\nwährend als Zucht- und Nutztiere alle anderen Rinder und\nSchweine gelten, insbesondere also auch Kühe, die zur Zucht,\nzur Erzeugung von Milch, zur Mast oder für Arbeitszwecke bestimmt sind (Art. 2 lit. g). Zuvor hatte bereits die VO\n\n(EWG) Nr. 1/72 vom 20.12.1971 (ABl L 1) die Tarifposition\n\ndes Schlachtrinds ausdrücklich auf „zum unverzüglichen\nSchlachten\" bestimmte Tiere verengt (Tarif Nr. 01.02 A - II -\nb- 1).\n\nAbgesehen von diesen Auslegungsergebnissen bestehen\nauch andere Anhaltspunkte für die Auffassung, daß der Ange-\n. klagte aus Rechtsgründen nicht gehalten war, die von ihm\neingeführten Rinder als Schlachtrinder zu deklarieren,\nwenn er den Entschluß gefaßt hatte, sie erst nach erfolgreicher Schlußmast als Schlachtvieh weiterzuverkaufen.\nGegen ein solches Gebot spricht bereits § 6 Abs. 4 der VO\nüber Einfuhr und Durchfuhr von Klauentieren vom 3.8.1965\n(BGBl I 692), wonach aus dritten Ländern (hier: Österreich)\neingeführte Schlachtrinder vom Verfügungsberechtigten un-\n\nmittelbar in den von der zuständigen Behörde bestimmten\nSchlachthof zu befördern und dort spätestens innerhalb von\n48 Stunden (in Seegrenzschlachthöfen innerhalb von 72 Stunden) nach dem Eintreffen zu schlachten sind. Hiernäch hätte\nder Angeklagte gar keine Möglichkeit gehabt, mit deklarierten „Schlachtrindern\" so zu verfahren, wie es seinem Vorhaben und dessen Durchführung entsprach. Wie das Landgericht eingehend dargelegt hat, kann aber auch daraus,\n\ndaß die Schlußmast im Durchschnitt nur 12 - 13 Tage dauerte, nichts für die Annahme hergeleitet werden, daß der mit\nder Auffütterung verbundene Nutzungszweck hinter der Absicht, die Tiere der Schlachtung zuzuführen, völlig zurücktreten müsse. Vielmehr weist die Strafkammer mit Recht auf\nden wichtigen Umstand hin, daß eine Nutzungsfrist, wie sie\n\nfrüher in Ausschreibungen festgelegt worden war (vgl. BAnz\n1961 Nr. 231 vom 1.12.1961), in den Jahren 1967 und 1968\nnicht galt. Welche Gründe dafür maßgebend waren, konnte\nnicht festgestellt werden; es läßt sich daher nicht ausschließen, daß der Verordnungsgeber für die fragliche Zeit\nselbst einer großzügigeren Verwendung des Begriffs der\n„Nutzung\" zuneigte.\n\nNach alledem bietet die nicht ohne weiteres durchschaubare und möglicherweise widerspruchsvolle oder lückenhafte rechtliche Regelung keine ausreichende Grundlage für\neine strafrechtliche Verurteilung.\n\nDie Frage der objektiven Verkürzung eines Steueranspruchs durch unrichtige Deklaration bei der Zollabfertigung bedarf jedoch im übrigen auch deshalb keiner abschließenden Entscheidung, weil der Freispruch zugleich\naus subjektiven Gründen sachlich gerechtfertigt ist.\n\nDie Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte,\nwenn er einen staatlichen Steueranspruch objektiv verkürzt haben sollte, sich dann in einem unvermeidbaren\n„verbotsirrtum\" befunden habe, ist zwar - vom Standpunkt\nder Strafkammer aus verständlicherweise - knapp begründet, findet aber im Zusammenhang der Urteilsfeststellungen,\ndie insoweit auch keine Ergänzung zum Nachteil des Angeklagten erwarten lassen, eine ausreichende Stütze. Das Urteil ergibt, daß der Angeklagte daran glaubte, rechtmäßig\nzu handeln; ihm fehlte insbesondere auchdie Absicht der\nGesetzesumgehung (UA S. 51, 55, 82). Nach den Feststellungen, denen eingehende Erwägungen aller für und\ngegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte zugrunde\nliegen - u.a. setzt sich die Strafkammer ausführlich damit auseinander, daß der Angeklagte möglicherweise aus\ndem Verhalten der Verkäufer Verdacht schöpfen konnte\n(UA S. 16), daß er die an sich vorgeschriebene veterinärpolizeiliche Nachuntersuchung nicht durchführen ließ\n(UA S. 20) und daß er die aus seuchenpolizeilichen Gründen festgesetzte Standfrist nicht strikt beachtete, obwohl er sie für wesentlich hielt (UA S. 23, 24) - fehlte\ndem Angeklagten auch ein bedingtes Unrechtsbewußtsein\n(vgl. hierzu Schroeder in LK 9. Aufl. § 59 StGB Rdn. 263,\n264). Es kann sich danach nur fragen, ob der Angeklagte\nin der Lage war, einen vorhandenen Irrtum über das Bestehen eines - verkürzten - Steueranspruchs zu vermeiden,\nwobei es bei dem speziell gelagerten Sachverhalt auf die\nUnterscheidung zwischen Verbotsirrtum und etwaigem Tatbestandsirrtum (vgl. BGHSt 5, 90) nicht wesentlich ankommt (BGH, Urteil vom 16. Januar 1962 - 1 StR 480/61).\nAuch diese Frage konnte indessen vom Tatrichter aus den\n\nfestgestellten Tatumständen erschöpfend in verneinendem\nSinne beantwortet werden. Die Rechtslage war im Tatzeitpunkt vor allem wegen des Fehlens einer gesetzlich festgelegten Nutzungsfrist zweifelhaft; sie ist, soweit ersichtlich, bis jetzt im Finanzgerichtsverfahren nicht\nabschließend geklärt. Der Angeklagte hat sich auch\nnicht einfach auf die ihm günstige Lösung verlassen,\nsondern an zuständigen Stellen eingehende Erkundigungen\neingezogen, die kein ihm nachteiliges Ergebnis brachten\n(UA S. 31 f). Bei dieser Sachlage kann dem Angeklagten\nauch der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht gemacht werden,\nso daß der Freispruch von allen Anklagevorwürfen - einschließlich eines Schuldvorwurfs nach § 408 AbgO - aus\nRechtsgründen nicht beanstandet werden kann.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist somit zu\nverwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-15/1-str-74-75","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-15/1-str-74-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:07.088734+00:00"}}