{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-04-15_1_StR_54_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-04-15","aktenzeichen":"1 StR 54/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 54/75 BESCHLUSS\nas)y 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdecker Josef Kom zus FEED, geboren\nam ED 1936 in Pl, zur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: Bätz u.a. -\n\nwegen Diebstahls\n\nuf if\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Kugler wird\ndas Urteil des Landgerichts Coburg vom 23. Oktober 1974\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte KB und die früheren Mitangeklagten\nDE und Kruse im Falle II 2 c der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls verurteilt werden (§§ 242, 243\nAbs. 1 Nr. 1, §§ 22, 25 Abs. 2 StGB nF),\n\n2. in den Fällen II 2 a und c - im letzten Fall\nauch hinsichtlich der Angeklagten BE und\nKreED - im Strafausspruch sowie im\nGesamtstrafausspruch gegen diese drei Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nausgeführt:\n\n„Nach den Urteilsgründen war die Strafkammer in allen\nFällen von der Täterschıft des Beschwerdeführers voll\nüberzeugt (vgl. insbes. UA S. 45, 47). Von einer Verletzung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" kann daher\nnicht die Rede sein.\n\nDie Annahme rechtlich selbständiger Diebstähle ist\nrechtlich zweifelsfrei begründet (vgl. UA 59).\n\nBedenken bestehen jedoch gegen die Wertung des Falles\nII 2 c als vollendeter Diebstahl. Wie dem Sachverhalt\nzu entnehmen ist, kam es dem Angeklagten und seinen\nMittätern in allen Fällen im wesentlichen darauf an,\nBargeld in die Hand zu bekommen (vgl. UA S. 24, 6,7.\nund 23. Zeile). Nach den Feststellungen zum Fall II 2c\n(UA S. 25/26) nahm der Beschwerdeführer die verschlossene Geldkassette (nur) weg, \"weil er annahm,\n\ndaß sie Geld enthielt\". Danach ist davon auszugehen,\ndaß seine - und seiner Mittäter - Zueignungsabsicht\nallein auf den Inhalt der Kassette, nicht auch auf\n\ndas Behältnis selbst, gerichtet gewesen war (vgl. BGH\nGA 1962, 145; BGH bei Dallinger MDR 1968, 372 uan).\n\nDaß und warum es hier anders gewesen sein sollte, ist\nnicht festgestellt und bei dem Bestreiten des Beschwerdeführers auch nicht mehr zu ermitteln. Daran ändert\nauch nichts, daß die Kassette nicht zurückgegeben wurde\n(UA S. 26). Mangels anderweitiger Beute sind daher der\n\nAngeklagte und gemäß § 357 stPO die Mitangeklagten\nDE und Krip in diesem Fall nur wegen versuchten Diebstahls nach 88 242, 243 Abs. 1 Nr. 1,\n43, 47 StGB zu verurteilen.\n\nDas hat - und zwar gemäß § 357 StPO auch hinsicht-\n]ich der Mittäter Bund Kress - die Änderung\ndes Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs,\ndarüber hinaus bezüglich des Beschwerdeführers aber\nauch die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II 2a\nzur Folge. Erstreckte sich nämlich - wovon in Ermangelung gegenteiliger Feststellungen wiederum auszugehen ist - die Zueignungsabsicht des Angeklagten\nauch in diesem Einzelfall nicht auf die Kassette, SO\nliegt nur der Diebstahl einer geringwertigen Sache\n\n- 12,26 DM Bargeld - vor, der nunmehr gemäß § 243\nAbs. 2 StGB n.F. die Annahme eines besonders schweren\nFalles nach § 243 Abs. 1 aa0 ausschließt (vgl. § 2\nAbs. 3 StGB n.F., § 35h a StPO). Diese Gesetzesänderung kommt indes nur dem Beschwerdeführer, nicht auch\nden mitbetroffenen Mitangeklagten Bätz und Kruschiusky\nzugute, da diese selbst keine Revision eingelegt haben\n(vgl. BGHSt 20, 775 80).\n\nDer gemäß § 248 a StGB n.F. nunmehr erforderliche\nStrafantrag (vgl. 308 Abs. 4 u. 3 EsstGB, 88 77;\n77 db StGB n.F.) ist bisher nicht gestellt. Doch hat\ndie örtliche Staatsanwaltschaft mitgeteilt, daß sie\nwegen des besonderen öffentlichen Interesses an der\nStrafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für\nerforderlich hält (vel. 8 248 a StGB n.F.).\n\nai\n\nDie Einzelstrafen im Fall II 2 b, hinsichtlich der\nfrüheren Mitangeklagten BE und Kreis auch\n\ndie gegen diese im Fall II 2 a verhängten Einzelstrafen, können bestehen bleiben, da sie durch die\nAufhebung der Strafaussprüche im übrigen nicht berührt\nwerden.\n\nHingegen müssen die Gesamtstrafen aufgehoben werden.\"\n\nDer Senat schließt sich dem an.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-15/1-str-54-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-15/1-str-54-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:07.068933+00:00"}}