{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-04-15_1_StR_388_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-04-15","aktenzeichen":"1 StR 388/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ein Urteil, durch welches das Berufungsgericht das Urteil\ndes Erstgerichts wegen dessen Unzuständigkeit aufhebt und\ndie Sache an das zuständige Gericht höherer Ordnung verweist, kann mit der Revision angefochten werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: a\nBGHSt: ja\n\nStPO § 328 Abs. 3\n\nEin Urteil, durch welches das Berufungsgericht das Urteil\ndes Erstgerichts wegen dessen Unzuständigkeit aufhebt und\ndie Sache an das zuständige Gericht höherer Ordnung verweist, kann mit der Revision angefochten werden.\n\nBGH, Beschl. v. 15. April 1975 - 1 StR 388/74 - LG Passau\nBayöbLG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 388/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzgergesellen Friedrich J CEEEEEEEEEENEED>\nFemme geboren amd 1951 ir Ci,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\naus\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 15. April 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\nDr. Mösl, Pikart und Herdegen beschlossen:\n\nEin Urteil, durch welches das Berufungsgericht\ndas Urteil des Erstgerichts wegen dessen Unzuständigkeit aufhebt und die Sache an das\nzuständige Gericht höherer Ordnung verweist,\nkann mit der Revision angefochten werden.\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Passau vom 4. Dezember 1973\nwegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) in Tateinheit mit\nfahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c Abs. 1\nNr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) und wegen Verkehrsunfallflucht\nin Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr\n(§ 142 Abs. 1, § 316 Abs. 2, §§ 73, 74 StGB aF) zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt; die\nFahrerlaubnis wurde ihm unter Anordnung einer Sperrfrist\nvon zwei Jahren entzogen. Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hob das Landgericht Passau\ndurch Urteil vom 23. Januar 1974 das Urteil des Schöffengerichts auf und verwies die Sache an das Schwurgericht\nbeim Landgericht Passau. Es ging davon aus, daß der Angeklagte hinreichend verdächtig sei, in Tateinheit mit der\n\nVerkehrsunfallflucht und der fahrlässigen Trunkenheit im\nVerkehr auch ein Verbrechen des versuchten Totschlags\n(§§ 212, 43 StGB aF) durch Unterlassung begangen zu haben.\n\nGegen das Urteil der Strafkammer wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge; sie ist der Auffassung, ein Verdacht des versuchten Totschlags sei nicht\nbegründet.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht möchte über die\nRevision sachlich entscheiden. Hieran sieht es sich jedoch\ndurch einen Beschluß des Kammergerichts vom 16. Juni 1971\n(JR 1972, 255) gehindert; darin ist ausgesprochen, daß\ndie Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der die Sache\nnach § 328 Abs. 3 StPO an ein Gericht höherer Ordnung verwiesen wird, unanfechtbar ist.\n\nDa das Bayerische Oberste Landesgericht von dieser\nEntscheidung abweichen will, hat es die Sache durch Beschluß vom 31. Mai 1974 (NJW 1974, 1296) gemäß § 121\nAbs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nII. Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben.\n\nDas vorlegende Gericht müßte, wenn es - wie beabsichtigt - das angefochtene Urteil sachlich nachprüfen wollte,\nvon dem angeführten Beschluß des Kammergerichts abweichen.\nDer Generalbundesanwalt hat in erster Linie beantragt, die\nSache an das Bayerische Oberste Landesgericht zur eigenen\nEntscheidung zurückzugeben, weil nach Sachlage nicht vor-\n\nstellbar sei, daß das Rechtsmittel Erfolg haben könnte,\n\nund deshalb die Revision ohnehin zu verwerfen sei; dabei\n\nist jedoch verkannt, daß das vorlegende Gericht zur Verwerfung der Revision als unbegründet erst gelangen kann,\nwenn es - abweichend von der Auffassung des Kammergerichts -\ndas Rechtsmittel als statthaft und, weil der Angeklagte\ndurch das Berufungsurteil beschwert ist, als zulässig ansieht.\n\nDie Vorlegungsfrage ist daher entscheidungserheblich.\n\nIII, In der Sache schließt sich der Senat entgegen\nder hilfsweise vorgetragenen Ansicht des Generalbundesanwalts der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts an.\n\n1. Zutreffend geht das vorlegende Gericht davon\naus, daß das Berufungsgericht die Verweisung an das zuständige Gericht gemäß § 328 Abs. 3 StPO durch Urteil auszusprechen hat; diese Rechtsauffassung (vom Bundesgerichtshof bisher offen gelassen in BGHSt 21, 245, 246, vom Kammergericht bezweifelt in dem angeführten Beschluß vom 16. Juni 1971 - JR 1972, 255, 256) entspricht der einhellig\nherrschenden Meinung (RGSt 65, 397, 398; Eb. Schmidt, Lehrkommentar StPO § 328 Rdn. 22; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,\nStPO 22. Aufl. § 328 Anm. 5 e; Müller/Sax, StPO 6. Aufl.\n§ 328 Anm. 4 c; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 328 Anm. 3;\nSarstedt, Die Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 9;\nKern/Roxin, Strafverfahrensrecht 12. Aufl. S. 268) und\nergibt sich, wie der Vorlegungsbeschluß im einzelnen\ndarlegt, aus dem Grundsatz, daß eine die Instanz ab-\n\nschließende Entscheidung, die in der Hauptverhandlung erlassen wird, grundsätzlich in der Form des Urteils zu ergehen hat, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt.\n\nSo ist im Falle des § 270 Abs. 1 StPO für das Verfahren des ersten Rechtszuges vorgeschrieben, daß die\nVerweisung an das zuständige Gericht höherer Ordnung\ndurch Beschluß ausgesprochen wird; daß in § 328 Abs. 3\nStPO für die Verweisung durch das Berufungsgericht nichts\nentsprechendes vorgesehen ist, legt vom Gesetzeswortlaut\nher schon den Umkehrschluß nahe, daß diese Verweisung\ndurch Urteil auszusprechen ist. Das hat auch einen sachlichen Grund; denn das Berufungsgericht kann sich - anders\nals das Erstgericht im Falle des § 270 StPO - nicht darauf\nbeschränken, die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen, sondern muß zugleich das angefochtene Ersturteil\naufheben (§ 328 Abs. 3 StPO: „unter Aufhebung des Urteils\")\n\nNichts anderes ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes. Der Senat teilt auch insoweit die Meinung des\nBayerischen Obersten Landesgerichts. Der § 328 StPO bestimmt insgesamt, welchen Inhalt die der Berufung stattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts hat; die Entscheidungen gemäß Abs. 1 und 2 haben unzweifelhaft in\nForm des Urteils zu ergehen und es ist kein Grund ersichtlich, der für § 328 Abs. 3 StPO etwas anderes als angebracht oder gar erforderlich erscheinen ließe. Vielmehr\nmuß für die Verweisungsentscheldung des Berufungsgerichts\ndas gleiche gelten wie für die entsprechende Entscheidung\ndes Revisionsgerichts nach § 355 StPO, die, wenn sie auf\nGrund einer Hauptverhandlung ergeht, ebenfalls in Form\neines Urteils erlassen wird (vgl. BGHSt 10, 74).\n\n- DD —-\n\n2. Dem vorlegenden Gericht ist auch darin zu folgen,\ndaß gegen ein Verweisungsurteil gemäß § 328 Abs. 3 StPO\nnach dem allgemeinen Grundsatz des § 333 StPO das Rechtsmittel der Revision gegeben ist; entgegen der Auffassung\ndes Kammergerichts kann auf dem Boden des geltenden Rechts\ndieses Rechtsmittel nicht deshalb als unstatthaft angesehen werden, weil der Angeklagte durch das angefochtene\nUrteil nicht beschwert sein könnte,\n\nDie Beschwer ist darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht nicht die dem Angeklagten günstigste, von\nihm erstrebte Sachentscheidung erläßt, sondern die Sache\nan ein anderes Gericht verweist. Dies wird, wie der Vorlegungsbeschluß im einzelnen zutreffend darlegt, besonders\ndeutlich, wenn etwa der Angeklagte im ersten Rechtszug\nfreigesprochen worden ist und das Berufungsgericht auf\ndas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft dieses Urteil\naufhebt und die Sache wegen des Verdachts einer schwereren als der ursprünglich angeklagten Straftat an ein Gericht höherer Ordnung verweist, oder wenn die Berufung\nunzulässig war, jedoch vom Berufungsgericht fehlerhaft\nals zulässig behandelt worden ist. Der Hinweis des Kammergerichts, daß sich der Angeklagte auch gemäß § 270 Abs. 3\nSatz 2, § 210 Abs. 1 StPO nicht dagegen wehren könne, daß\ndas gegen ihn gerichtete Verfahren vor einem Gericht höherer Ordnung eröffnet oder nachträglich dorthin verwiesen\nwird, besagt in diesem Zusammenhang nichts Entscheidendes.\nDenn zum einen ist in diesen Fällen die Anfechtung durch\nGesetz ausdrücklich ausgeschlossen worden, was schon dafür spricht, daß der Gesetzgeber zwar eine Beschwer als\ngegeben ansieht, sie aber als nur vorläufige Beschwer\nnicht für unzumutbar hält; vor allem aber handelt es sich\n\n- 1 -\n\nin diesen Fällen gerade nicht darun, daß der Angeklagte\nin Form eines erstinstanzlichen Urteils bereits eine\nRechtsposition erlangt hat, in die durch Aufhebung dieses Urteils zu seinem möglichen Nachteil eingegriffen\nwird. Darauf, ob die spätere abschließende Entscheidung\ndem Angeklagten zum Vorteil gereicht, kommt es für die\nFrage der Beschwer nicht an.\n\n3. Der Zulässigkeit der Revision kann endlich nicht\nmit dem Hinweis des Kammergerichts begegnet werden, die\nRevisionsentscheidung könne weder zu einem prozeßökonomisch\nsinnvollen Ergebnis führen noch dem Angeklagten einen Vorteil einbringen, da er eine Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache selbst nicht erringen könne.\n\nDabei ist bereits zweifelhaft, ob und inwieweit prozeßökonomische Überlegungen es zulassen könnten, eine aus den\nGesetz zwingend abzuleitende Rechtsfolge außer Betracht\nzu lassen. Vor allem aber kann der Meinung nicht gefolgt\nwerden, daß die Revisionsentscheidung zu keinem sinnvollen Ergebnis führen könne. Der Vorlegungsbeschluß hat\nhierzu zutreffend dargelegt, daß das Revisionsgericht zur\nAufhebung des die Verweisung an ein Gericht höherer Ordnung\naussprechenden Berufungsurteils kommen kann, wenn der Sachverhalt, hinsichtlich dessen das Berufungsgericht den Angeklagten für hinreichend verdächtig ansieht, aus Rechtsgründen nicht geeignet ist, den Tatbestand derjenigen\nStraftat zu erfüllen, für dessen Aburteilung ein Gericht\nhöherer Ordnung zuständig wäre; in der neuen Hauptverhandlung wäre dann das Berufungsgericht - bei gleichen Tatsachenfeststellungen - an die Rechtsansicht des Revisionsgerichts gebunden (§ 358 Abs. 1 StPO). Daß in solchen Fällen\n\n- BB -\n\nwohl kaum jemals eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts, sondern nur eine Zurückverweisung (§ 354\nAbs. 2 StPO) zu erreichen sein wird, entspricht dem regelmäßigen Ergebnis einer erfolgreichen Revision und besagt\nnichts über die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels.\n\n4, Nach allem ist die Vorlegungsfrage unter Eingrenzung auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt\ndahin zu beantworten, daß ein Urteil, durch welches das\nBerufungsgericht das Urteil des Erstgerichts wegen dessen\nUnzuständigkeit aufhebt und die Sache an das zuständige\nGericht höherer Ordnung verweist, mit der Revision ange-\n£fochten werden kann.\n\nPfeiffer j Loesdau Mösl\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-15/1-str-388-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-15/1-str-388-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:07.020273+00:00"}}