{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-04-08_1_StR_83_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-04-08","aktenzeichen":"1 StR 83/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_83/75 URTEIL\npn. 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Werner NED aus UEEB, geboren\n\nam > 1951 in LO, derzeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nie\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. April 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Memmingen vom\n17. Oktober 1974\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, § 1\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 4 Nr. 1,\n§ 3 BetmG);\n\n2.) im Ausspruch über die Rechtsfolgen\nder Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier in\nTatmehrheit stehender Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 2 Monaten\nverurteilt. Die Revision rügt Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts; sie hat Überwiegend Erfolg.\n\n1. Verfahrensrüge\n\nEs kann offen bleiben, ob die Strafkammer - wie die\nRevision vorträgt - gegen die Vorschrift des § 265 StPO\nverstoßen hat; der Schuldspruch muß bereits aus sachlichen Gründen in einer Weise geändert werden, die durch\nden von der Revision vermißten Hinweis nicht berührt wird.\n\n2. Sachrüge\n\na) Nach den Urteilsfeststellungen im Falle II_2 hat\nder Angeklagte 1 Kilogramm Morphinbase zum Preise von\n8.000,--DM erworben, um sie gewinnbringend weiterzuveräußern. Er hat die Menge auch einen vermeintlichen Kaufinteressenten zum Preise von 15.000,--DM angeboten. Beim\nVersuch der Übergabe von hoo g wurde er festgenommen.\n\nDie Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen\nunerlaubtem Erwerb und Handeltreiben begegnet durchgreifenden Bedenken; sie wird dem Verhältnis der Tatbestände des\n§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG nicht gerecht. Handeitreiben umfaßt jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, also auch den Erwerb zum Zwecke des Weiterverkaufs\nund die der Erreichung dieses Zweckes dienenden Verkaufstätigkeiten, zu denen schon das bloße Anbieten zu zählen\nist. Sind die Akte. des Erwerbs und der Veräußerung nur\nTeilakte des Handeltreibens, dann gehen sie in ihm auf,\nda aus dem Unrechtsgehalt dieser zweckverbundenen Teilakte der Unrechtsgehalt des sie umfassenden Handeltreibens\nresultiert (BGHSt 25, 290 = NIW 1974, 959 Nr. 19).\n\nIm vorliegenden Falle sind der Erwerb der Morphinbase ebenso wie die nachfolgenden Verkaufsverhandlungen,\ndie sich zunächst auf die Gesamtmenge von 1 k& bezogen,\nnur unselbständige, im Handeltreiben aufgehende Teilakte ohne eigenständigen Unrechtsgehalt; sie können\nuntereinander nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen,\nsondern stellen nur ein (einheitliches) Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln dar.\n\nb) Auch die Verurteilung wegen eines weiteren selbständigen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln hält einer\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen im Falle II 1 hat der Angeklagte, der mit einem\nDrogenhändler über den Ankauf einer größeren Menge Kokain\nverhandelte, 1 Gramm braunes Pulver, das Kokain enthalten\nsollte, ohne Berechnung übernommen, um zunächst die Qualität der angebotenen Ware festzustellen. Die Untersuchung ergab, daß es sich um Morphinbase handelte. Der\nAngeklagte übernahm 1 Kilogramm dieses Betäubungsmittels\nzur Weiterveräußerung (Fall II 2).\n\nDie Übernahme der kleinen Probemenge steht mit der\nAbnahme von 1 Kilogramm in Fortsetzungszusammenhang. Der\nAnnahme einer natürlichen Handlungseinheit steht entgegen, daß zwischen dem Erwerb der Probemenge und dem Ankauf der zum Handel bestimmten Ware ein zeitlicher Abstand\nvon etwa 2 Wochen liegt. Jedoch bietet der festgestellte\nSachverhalt eine hinreichende Grundlage für die Annahme\neines Gesamtvorsatzes und damit eines Fortsetzungszusammenhangs.\n\nRechtlich unerheblich ist, daß sich die Gespräche\nzunächst auf Kokain bezogen und der Angeklagte beim Erwerb der Probemenge davon ausging, daß es sich um Kokain\nhandelte. Dem Angeklagten ging es nämlich gar nicht um\nden ausschließlichen Bezug von Kokain, sondern nur um\ndie Durchführung gewinnbringender Geschäfte mit Betäubungsmitteln, wie die Urteilsfeststellungen ergeben. Der\nAngeklagte, der noch keine Kaufinteressenten für Kokain\nkannte, stellte sich sofort auf Morphinbase um.\n\n.6-\n\nc) Das gesamte Verhalten des Angeklagten ist somit\nals ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nzu beurteilen. Der Änderung des Schuldspruchs durch\ndas Revisionsgericht steht § 265 StPO nicht entgegen, weil\nsich der im wesentlichen geständige Angeklagte bei Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes\nnicht anders hätte verteidigen können. Zudem entspricht\ndie Änderung des Schuldspruchs dem Ziel der Revision.\n\nd) Mit der Änderung des Schuldspruchs ist der Bildung\nvon Einzelfreiheitsstrafen und einer Gesamtfreiheitsstrafe\ndie Grundlage entzogen. Daher mußte der Strafausspruch\naufgehoben werden. Auf die von der Revision gegen die\nStrafzumessung erhobenen Einwendungen kommt es nicht mehr\nan. Der Tatrichter ist trotz des geänderten Schuldspruchs\nnicht gehindert, erneut einen besonders schweren Fall i.S.\ndes § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG (Besitz einer nicht geringen\n\nMenge) anzunehmen (vgl. BGHSt 25, 290, 293 = NIW 1974,\n959, 960).\n\nDie weitergehende Revision ist unbegründet.\n\nLoesdau Mösl\nZipfel Herdegen\n\nPikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-08/1-str-83-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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