{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-04-08_1_StR_68_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-04-08","aktenzeichen":"1 StR 68/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 68/75 URTEIL\nARE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wolfgang J EEE zus Te,\ngeboren am EEE 1938 in Tao,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. April 1975, an der teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. zn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Tübingen vom\n4, März 1974 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er\ndie Einzelstrafe für die Straftat des Meineids und die Gesamtstrafe betrifft.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids,\nwegen (fortgesetzten) Betrugs in drei Fällen und wegen\nversuchten Betrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und drei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich\nmit der Sachrüge gegen den Strafausspruch, soweit er\ndie Einzelstrafe für den Meineid und die Gesamtstrafe\nbetrifft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1, Die Strafkammer ist der Ansicht, \"Ausgangspunkt\nder Strafzumessungserwägungen\" im Falle des Meineids sei\ngemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB (a.F.) der Strafrahmen des\n§ 156 StGB. Dieser Erwägung liegt offensichtlich die Überlegung zugrunde, daß die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 156 StGB durch die den Offenbarungseid ersetzende eidesstattliche Versicherung (vgl. Art. 2 des\nGesetzes vom 27. Juni 1970, BGBl I 911) bei der Straffestsetzung für die am 16. September 1969 begangene Tat zu\nberücksichtigen sei,\n\nGegen diese Auffassung der Strafkammer wendet sich\ndie Revision unter Berufung auf OLG Hamm (NJW 1973, 67\nNr. 31), OLG Frankfurt (GA 1973, 154, 156) und Dreher\n(StGB 35. Aufl. § 156 Anm. 3 C; ebenso Lackner, StGB\n9. Aufl. § 154 Anm. 4 d).\n\n2. Der Senat teilt die Ansicht, auf welche die Revision sich stützt. Die Ersetzung des Offenbarungseids durch\n\neine Versicherung an Eides Statt ändert nichts daran, daß\nder Angeklagte eine solche Versicherung weder abzugeben\nhatte noch abgab. Er beschwor vielmehr das Vermögensverzeichnis wider besseres Wissen als richtig und vollständig,\nleistete also einen Meineid, der als solcher zu bestrafen\nist,\n\nDas Gesetz vom 27. Juni 1970 hat an der rechtlichen\nBeurteilung der var seinem Inkrafttreten begangenen falschen Offenbarungseide nichts geändert; es hat lediglich\nden Bereich der Eidesleistung für die Zukunft eingeschränkt (a.A. Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 156\nRan. 23 p).\n\n3, Die Strafe für den Meineid des Angeklagten ist\ndaher innerhalb der Strafrahmen des § 154 StGB zu bestimmen. Liegen, wie die Strafkammer offensichtlich ange-\n\nnommen hat, mildernde Umstände nicht vor, beträgt die\nMindeststrafe ein Jahr. Die Möglichkeit, daß diese oder\neine höhere Strafe verhängt werden und daß infolgedessen\nauch die Gesamtstrafe sich erhöhen kann, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem von der Revision\nerstrebten Umfange.\n\nLoesdau Mösl | Pikart\nZipfel Herdegen\n\n7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-08/1-str-68-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-08/1-str-68-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.765393+00:00"}}