{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-04-08_1_StR_675_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-04-08","aktenzeichen":"1 StR 675/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 675/74 BESCHLUSS\nI. 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweinezüchter Hermann DuiilD zus MER,\ndort geboren am EB 1943, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 8. April 1975 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten vom 18. September 1974, ihm gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n22. Mai 1974 Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zu gewähren, wird auf seine Kosten\nals unbegründet verworfen.\n\n2. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts\n\nvom 5. September 1974 wird bestätigt (§ 346\nAbs. 2 StPO).\n\nGründe?\n\nDem Angeklagten kann die begehrte Wiedereinsetzung\nnicht bewilligt werden, weil die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist jedenfalls zu einem erheblichen Teil von\nihm selbst verschuldet ist.\n\nDer Antragsteller ist ausweislich der Sitzungsniederschrift über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden.\nBei Einlegung der Revision zu Protokoll des Urkundsbeamten\nhat er selbst noch einmal ausdrücklich bestätigt, daß man\nihn über die Notwendigkeit der Revisionsbegründung und die\nhierfür vorgeschriebene Frist und Form belehrt habe. Seinem\n\nPpflichtverteidiger erteilte er Jedoch keinen Begründungs.\nauftrag. Bei dieser Sachlage stellt es eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, wenn der Angeklagte, wie er angibt,\neinfach darauf vertraute, daß der Verteidiger das Rechts.\nmittel auch ohne Auftrag begründen werde. Vielmehr hätte\ner, als der Anwalt ihm das schriftliche Urteil unter Hinweis auf den Zustellungszeitpunkt übersandt hatte, selbst\ndurch geeignete Information des Verteidigers für die Begründung der Revision sorgen müssen. Das in der Außeracht.\nlassung dieses Förderungsgebots liegende Eigenverschulden\nwird dadurch, daß der Pflichtverteidiger durch die sehr\nknappe Formulierung der Zustellungsmitteilung und seine\nanschließende Untätigkeit möglicherweise die ihm generell\nobliegende Betreuungspflicht verletzt hat, allenfalls\ngemildert, aber nicht beseitigt, so daß der Angeklagte\nsich auf einen für ihn unabwendbaren Zufall nicht berufen\nkann.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-08/1-str-675-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-04-08/1-str-675-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.748107+00:00"}}