{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-03-25_1_StR_73_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-03-25","aktenzeichen":"1 StR 73/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 73/75 URTEIL\n453,75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Anton WW\n\naus Le,\ndort geboren am gun 1928,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. März 1975, an der teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nzipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EM>, aEuEEEm,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n11. September 1974 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Landshut hatte den Angeklagten wegen\nversuchter Unzucht mit einem Kind in drei Fällen, davon\nin einem Falle begangen in Tateinheit mit einem Versuch\nder Unzucht mit einem Kind, sowie wegen Beleidigung in\nzwei Fällen und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es hatte dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt und\nden Pkw des Angeklagten eingezogen. Auf die Revision des\nAngeklagten hin hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen in den\nFällen II A 1 (Christiane Sp), A 5 (Jutta Bew,\nUte Kam), A 5 (Edith Heime) und im gesamten Strafausspruch aufgehoben sowie die weitergehende Revision\nverworfen.\n\nNunmehr hat das Landgericht München II den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei\nFällen, davon in einem Fall begangen in Tateinheit mit\neinem weiteren Vergehen des sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes, sowie wegen Beleidigung in zwei Fällen und wegen\nfortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Nebenentscheidungen aufrechterhalten, die Sperrfrist jedoch\nauf zwei Jahre herabgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Gegen den Schuldspruch bestehen in den noch zur\nEntscheidung stehenden Fällen II A 1, 3 und 5 der Urteilsgründe Keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n4. Im Fall A 1 (Christiane Schäffler) sieht die\nStrafkammer den Tatbestand des §§ 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB\nals erfüllt an. Sie meint, der Angeklagte habe auf das\ndamals 11-jährige Mädchen unter Vorzeigen eines Farbfotos durch Reden eingewirkt, die pornographischen Darstellungen entsprächen, um sich dadurch sexuell zu\nerregen. Der pormographische Charakter des Farbfotos\nsteht nicht fest (UA S. 17). Der Angeklagte fragte aber\ndas Mädchen, ob sich die Tante, von dem das Kind gesprochen hatte, \"stopfen\" ließe und ob Mutter und Vater\nes auch \"so\" machten (UA S. 6). Das Mädchen ahnte die\nGeschlechtsbezogenheit der Worte im Hinblick auf das\nvon ihm als unanständig empfundene Bild, bekam Angst\nund lief davon. Über den augenblicklichen Schreck\nhinaus war es noch längere Zeit von dem Erlebnis bedrückt.\n\nDurch diese Feststellungen wird die Verurteilung\naus § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB getragen. Die Redensarten\nentsprechen unter den gegebenen Umständen, vor allem\nim Zusammenhang mit dem Vorzeigen des vom Kinde als\nunanständig empfundenen Fotos, in ihrer Bedeutung pOornographischen Darstellungen. Der Grundgedanke des\n8 184 c StGB, der als sexuelle Handlungen nur solche\nbezeichnet, die im Hinblick auf das jeweils geschützte\nRechtsgut von einiger Erheblichkeit sind, ist auch im\n\nrg\n\nRahmen des § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB zu beachten. Diese\nBestimmung soll die von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen ungestörte Gesamtentwicklung des Kindes schützen.\nDieses Rechtsgut wird durch die sexualbezogenen Redensarten des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Vorzeigen\neines als unanständig empfundenen Bildes erheblich verletzt.\n\nAuch wenn der pornographische Charakter des vorgezeigten Bildes nicht feststeht, können die Redensarten des Angeklagten in ihrer Bedeutung und Auswirkung durchaus einer pornographischen Darstellung entsprechen. Sexualbezogenheit der Worte allein reicht,\nwie die Revision zu Recht betont, nicht aus. Hier ist\naber eine Konfrontation des Kindes mit sexuell gefärbten Reden unter Verstärkung der sexuellen Tendenz durch\nein von dem Kinde als unanständig empfundenes Bild verwirklicht.\n\nUnter dem Einwirken ist eine Einflußnahme tiefer-\n\ngehender Art zu verstehen (BGH, Urteil vom 4. Dezen-\n\nber 1973 - 1 StR 509/73; Horstkotte, Niederschriften\n\ndes Sonderausschusses für die Strafrechtsreform VI. Wahlperiode, 46. Sitzung S. 1510). Kurze, oberflächliche\nReden genügen nicht. Ein tiefergehender Einfluß der\nRedensarten ist hier festgestellt. Das Mädchen lief\nerschrocken davon. Es war über den augenblicklichen\nSchrecken hinaus noch längere Zeit von dem Erlebnis\nbeeinflußt (UA S. 6) und litt auch später noch an Schlafstörungen und nervösen Angstzuständen (UA S. 23).\n\n2. Entsprechendes gilt für den Fall A 3 (Jutta Bauer,\nUte Korber). Die Strafkammer erblickt darin den Tatbestand\ndes § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB, begangen in Tateinheit mit\nVergehen nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB.\n\na) Auch in diesem Falle beschränkte sich der Angeklagte nicht auf obszöne Redensarten, sondern unterstrich\nsie durch sexualbetontes Verhalten. Er fragte die 11-Jährigen Mädchen, die an seinen Pkw herantraten, ob sie wüßten, wo es zum \"Stopfen\" gehe. Als sie verneinten, erklärte er, sie sollten mitfahren, er zeige es ihnen.\nDabei begann er, an seinem Hosenschlitz zu manipulieren.\nAls Ute KB bemerkte, daß der Angeklagte den Hosenschlitz öffnete, erkannte sie die Bedeutung seines Verhaltens und bekam Angst. Sie ging sofort davon und forderte ihre Freundin auf, schnell mitzukommen (UA S. 8).\n\nDie sexuellgefärbten Äußerungen, deren Erheblichkeit allein zweifelhaft sein könnte, gewinnen an Bedeutung durch die Begleitumstände, vor allem durch das\nÖffnen des Hosenschlitzes. In dieser Form verletzen sie\ndas durch die Vorschrift geschützte Rechtsgut erheblich.\n\nEine Einflußnahme tiefergehender Art steht auch\nin diesem Falle fest. Ute Keil war \"sichtlich erschrocken\" (UA S. 23). Sie berichtete nach der Tat\naufgeregt, draußen sei ein Mann, der ihr \"was wolle\"\n(va S. 8).\n\nb) Die Verurteilung wegen Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kinde (§ 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Öffnen des Hosenschlitzes und das Vorzeigen des männlichen Geschlechtsteils erfüllen hier die Voraussetzungen des § 184 c\nNr. 2 StGB. Jutta Be nahm den Vorgang nicht nur wahr\nim Sinne eines bewußten sinnlichen Aufnehmens des Geschehens (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1973 - 1 StR 509/73),\nsondern erkannte auch dessen sexuelle Bedeutung.\n\n3. Im Fall A 5 (Edith Ho) gewinnen die sexuellbezogenen Äußerungen des Angeklagten dadurch an Gewicht,\ndaß der Angeklagte die in eine Frage gekleidete Aufforderung zum Geschlechtsverkehr unmittelbar an das\nMädchen richtete. Er fragte zunächst: \"Weißt Du in\nMoosburg nichts zum Stopfen?\". Als das Mädchen schwieg,\nfügte er sofort hinzu: \"Und Du willst nicht?\". Eine solche direkte Frage durfte die Strafkammer für geeignet\nhalten, die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes\nerheblich zu beeinträchtigen.\n\nEdith HEMEEB wandte sich dann auch betroffen ab,\nlief voller Angst davon und forderte ihre Freundin auf,\nso schnell wie möglich mit ihr davonzufahren (UA S. 10). -\n\nII. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Taten\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nLoesdau Mösl Woesner\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-25/1-str-73-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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