{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-03-25_1_StR_64_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-03-25","aktenzeichen":"1 StR 64/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 6L/T5 . URTEIL\n1513.75 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Gastwirt Domenico P gu aus 9 DD\ngeboren om ee 1949 in Iap/ Sizilien,\n\n2. den Maurer Diego pe EEE ‚ Ohne festen Wohnsitz\nin der Bundesrepublik Deutschland, geboren am EED-\na 1946 in Ip / Sizilien,\n\n3. den Kellner Giuseppe Pel Ep ; Ohne festen Wohn-\n\nsitz in der Bundesrepublik Deutschland, geboren am\n\nem 195° in Isp@/Sizilien,\n\nwegen menschengefährdender Brandstiftung U-8&.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. März 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Friedrich EEE aus Fe\nals Verteidiger des Angeklagten Domenico POP\nRechtsanwalt Dr. Hans EEED zus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten Diego Pe.\nRechtsanwalt Dr. Heino EEE aus Keusiiiiin\nals Verteidiger des Angeklagten Giuseppe Pol,\nJustizangestellter 3»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Passau vom\nAh, Oktober 1974 wird verworfen.\n\nII. Die Kosten des Rechtsmittels und die durch\ndas Rechtsmittel den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten vom Vorwurf der\nmenschengefährdenden Brandstiftung und des Versicherungsbetrugs freigesprochen.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Ihr Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerde:\n\n1. Ihre Auffassung, daß der absolute Revisionsgrund\nder fehlerhaften Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs\n(§ 338 Nr. 3 StPO) gegeben sei, stützt die Revision auf\neine von der Staatsanwaltschaft vergeblich als Ablehnungsgrund geltend gemachte Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer. Er bemerkte, der Zeuge Pasquale Lei habe\n\"möglicherweise unter anderen Eindrücken seine Aussage\ngeändert\". In dieser vor der erneuten Vernehmung der\nBeweisperson gefallenen Bemerkung sieht die Revision eine vorweggenommene Bewertung der Aussage. Der Vorsitzende\nsei davon ausgegangen, daß der Zeuge die von der Staatsanwaltschaft angekündigte Änderung seiner Bekundungen\n\"allein unter dem Eindruck des inzwischen gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens und des Vollzugs der\nUntersuchungshaft vorgenommen habe\".\n\nDer Vorsitzende hat zwar in seiner beanstandeten\nÄußerung die Möglichkeit einer motivatorischen Beein-\n\nflussung des Zeugen durch die staatsanwaltschaftlichen\nMaßnahmen angedeutet. Aber diese Möglichkeit bestand in\nder Tat und durfte nicht außer Betracht bleiben. Daß der\nVorsitzende sie nicht nur sah, sondern von ihr sprach,\nkonnte bei unbefangener Betrachtung keinen Grund zu der\nBesorgnis geben, der Richter sei schon vor der Vernehmung des Zeugen in der Beweiswürdigung unumstößlich festgelegt. Deshalb ist die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.\n\nDer unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt\nnicht vor.\n\n2. Einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen\nGehörs findet die Revision darin, daß der Staatsanwaltschaft die auf das Ablehnungsgesuch abgegebene dienstliche Äußerung des Vorsitzenden vor der Entscheidung\ndes Gerichts nicht bekanntgegeben worden ist. Die Revision meint, im Falle der Bekanntgabe hätte die Staatsanwaltschaft die Ablehnung des Richters \"weiter begründet\", sie wäre \"durchgesetzt worden\".\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Sitzungsvertreter der Anklagebehörde schon von Gesetzes wegen davon\nausgehen mußte, daß der abgelehnte Richter sich zum Ablehnungsgrund dienstlich geäußert hatte (vgl. § 26 Abs. 5\nStPO) und ob infolgedessen von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht die Rede sein kann.\nEine etwaige Verletzung wäre geheilt. Über die Frage,\nob Grund bestand, die Unparteilichkeit eines Richters\nin Zweifel zu ziehen, entscheidet das Revisionsgericht\nnach Beschwerdegrundsätzen. Die Staatsanwaltschaft, die\n\nvon der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Kenntnis\nerlangte, bevor sie ihre Revision begründete, hatte Gelegenheit, sich mir ihr nicht weniger eingehend wie vor\ndem Tatgericht zu befassen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1963 - 1 StR 553/62 - S. 9). Das Unterbleiben einer \"weiteren Begründung\" der Richterablehnung ist offensichtlich damit zu erklären, daß die Stellungnahme des\nabgelehnten Richters nichts enthielt, was dem Sitzungsvertreter der Anklagebehörde nicht schon aus dem von ihm\nmiterlebten Ablauf der Hauptverhandlung bekannt gewesen\nwäre. Daraus folgt im übrigen, daß das angefochtene Urteil nicht auf dem von der Revision angenommenen Verfahrensverstoß beruhen kann.\n\n3. Mit der Rüge der Verletzung der Vorschrift des\n§ 183 Satz 2 GVG beanstandet die Revision einen am zweiten Verhandlungstag ergangenen Beschluß, daß von der Anordnung der vorläufigen Festnahme des Zeugen Pasquale\nLarotonda abgesehen werde. Sie meint, eine solche Entscheidung lasse § 183 Satz 2 GVG nicht zu. Auf dem Verstoß gegen diese Bestimmung beruhe das Urteil. Die Begründung des Beschlusses beweise, daß im Zeitpunkt seiner Verkündung bereits eine abschließende Wertung der\nAussage des Zeugen vorgenommen worden sei, von der das\nTatgericht sich später \"möglicherweise\" nicht mehr habe\n\"lösen\" können.\n\nAuch diese Rüge greift nicht durch. Ein Beschluß,\nwie ihn die Strafkammer faßte, mag zwar ungewöhnlich\nsein. Der Bestimmung des § 183 Satz 2 GVG kann aber\nnicht entnommen werden, daß eine solche Entscheidung\n\nunzulässig sei. Im übrigen hat das Tatgericht aurch seinen Beschluß die Prozeßlage nicht verändert. Es hat lediglich bekanntgemacht, daß, aus welchen Gründen auch\nimmer, die Voraussetzungen für eine richterlich angeordnete vorläufige Festnahme des Zeugen geprüft und verneint\nworden sind.\n\nZu einer solchen Prüfung war die Strafkammer nach\n8 183 GVG berechtigt und verpflichtet. Der Meinung der\nRevision, daß die Begründung des Beschlusses zu beanstanden sei, weil sie die Aussage des Zeugen abschließend\nwerte, und ihrer Folgerung, auf der vorweggenommenen Wertung beruhe das Urteil, kann nicht zugestimmt werden.\nDas Tatgericht mußte sagen, weshalb es den dringenden\nTatverdacht nicht bejaht. Das war die Kundgabe einer\nvorläufigen Ansicht, die es nicht hinderte, seine endgültige Überzeugung allein auf der Grundlage der gesamten Hauptverhandlung zU bilden (vgl. BGH GA 1962, 282).\n\n4. Die gegen die \"informative\" Verlesung des Gutachtens des KreiskrankenhauseS Rottalmünster vom 18. Jui 1974 gerichtete Rüge kann aus zwei Gründen keinen\nErfolg haben:\n\na) Die Staatsanwaltschaft hat es unterlassen, die\nVerfügung des Vorsitzenden, durch welche die Verlesung\nangeordnet worden ist, nach § 2358 Abs. 2 StPO als unzulässig zu beanstanden.\n\nb) Das Urteil kann auf der Verlesung nicht beruhen,\nweil das Gutachten am gleichen Verhandlungstag noch ein-\n\nmal im allseitigen Einverständnis verlesen worden ist.\nDiese zweite Verlesung wird von der Revision nicht beanstandet.\n\n5. Die Reaktion des Angeklagten Domenico Pe»\nauf die Frage, was er zu dem Explosionsergebnis sage,\nhätte nur im Wege der Vernehmung der Stationsärztin\nDr. NEE als Zeugin festgestellt werden können, obgleich darüber im Gutachten vom 18. Juli 1974 berichtet\nwar (vgl. BGHSt 13, 250, 251). Deshalb wendet sich die\nRevision vergeblich gegen die Nichtberücksichtigung der\nReaktion bei der Beweiswürdigung. Auch ihre im Zusammenhang mit der Nichtverwertung stehende Aufklärungsrüge\ngreift nicht durch. Die Staatsanwaltschaft sah keine\nVeranlassung, die Vernehmung der Zeugin zu beantragen.\nFür die Strafkammer lag sie nicht nahe, weil sie sich\nschon auf Grund der Bekundungen des Zeugen SEP\nmit der Frage zu befassen hatte, ob aus der gelassenen\nReaktion des Angeklagten Domenico PB auf die Nachricht von der Explosion in seiner Pizzeria ihm und den\nMitangeklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen sind\n(vgl. UA S. 19).\n\n6. Ob die von der Revision behaupteten Verletzungen\ndes § 261 StPO geschehen sind, ließe sich nur im Wege einer Teilwiederholung der Beweisaufnahme klären. Sie kommt\nin der Revisionsinstanz nicht in Betracht. Hinweise darauf,\ndaß die Feststellungen nicht mit dem übereinstimmten, was\nüber den Inhalt von Aussagen in der Sitzungsniederschrift\nsteht, muß der Senat unbeachtet lassen (vgl. BGH NJW 1966,\n63 Nr. 22).\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nDer Senat kann die Beweiswürdigung des Tatgerichts\nnicht durch seine eigene ersetzen. Rechtsfehler, die Anlaß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils geben würden,\nliegen nicht vor. Es weist insbesondere auch keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen ausnahmslos gültige Erfahrungssätze auf. Die Schlußfolgerungen der Strafkammer sind zwar nicht naheliegend, aber nicht unmöglich.\nZwingend brauchen sie nicht zu sein. Infolgedessen muß\nauch die Sachrüge erfolglos bleiben.\n\nIII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung des Senats\nberuht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.\n\nLoesdau Mösl RiBGH Dr. Woesner ist\nwegen Urlaubs ortsab-\n\nwesend und kann deshal\n\nnicht unterschreiben.\nLoesdau\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-25/1-str-64-75","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-25/1-str-64-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.452170+00:00"}}