{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-03-25_1_StR_139_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-03-25","aktenzeichen":"1 StR 139/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR_139/75 BESCHLUSS\n15 ]3. 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Traugott H Ems aus AGEEEEEED ‚\ndort geboren am EEE 1943,\n\nwegen versuchten Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. März 1975 gemäß\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ansbach vom 9. Januar\n41975 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründes\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\nnDie bisherigen tatrichterlichen Feststellungen vermögen nicht auszuschließen, daß der Angeklagte bei\nTatbegehung wegen tiefgreifender Bewußtseinsstörung\nunfähig gewesen ist, nach seiner an sich vorhandenen\nEinsicht in das Unrecht seines Tuns zu handeln.\n\nWieviel Alkohol der im Urteil als trinkgewöhnt geschilderte Angeklagte von morgens nach 8.00 Uhr, dem\nZeitpunkt des Trinkbeginns, bis zur Tatbegehung gegen\n13.30 Uhr im einzelnen getrunken hat, ließ sich nicht\naufklären. Fest steht mit Sicherheit nur eine Trinkmenge von 1 1 Beerenwein, der im allgemeinen wegen\nseines Alkoholreichtums stark berauschend wirkt. Daß\n\n47\n\nder Beschwerdeführer zu dem Trinken etwas gegessen hat,\nist nicht festgestellt, bei dem Schweigen des Urteils\ninsoweit auch nicht sehr wahrscheinlich.\n\nLassen schon diese Umstände auf eine starke Alkoholbeeinflussung des Angeklagten schließen, so bedurfte\ndie Frage, ob dessen Steuerungsvermögen nur erheblich\nherabgemindert oder ob es ganz beseitigt gewesen war,\nbesonders sorgfältiger Prüfung. Das im Urteil festgestellt zielbewußte und zielstrebige Vorgehen gegenüber dem Schüler, auf das die Strafkammer maßgeblich\nabhebt, schloß eine rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit mit Sicherheit nicht aus. Planmäßiges Handeln\n\nmag zwar für Verstandestätigkeit und Einsichtsfähigkeit sprechen, ist aber mit der Unfähigkeit zu freier\nWillensbestimmung durchaus vereinbar (vgl. BGHSt 1,\n\n384 f; 5 StR 462/67 vom 7.11.1967 bei Dallinger MDR\n1968, 200). Gerade die Fälle alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit liegen oft so, daß der Täter die\ntatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung\nüberschaut, aber infolge des Rausches nicht mehr über\ndas erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (vgl. 4 StR\n378/59 vom 13.11.1959 uam). Zielstrebiges Verhalten,\nwie es hier festgestellt ist, läßt sich mit dem Ausschluß der Steuerungsfähigkeit vor allem dann vereinen,\nwenn der Täter, wie im vorliegenden Fall, bisher gleichartige Handlungen noch nicht begangen hat und die Zielstrebigkeit sich im wesentlichen auf die technische\nAusführung der Tathandlung beschränkt (vgl. 4 StR\n355/69 vom 8.10.1969 uam). Daß der Beschwerdeführer\nnoch gerade und sicher gehen sowie klar und fehlerfrei\nsprechen konnte und den Eindruck eines nüchternen\nMenschen machte, ist für sich allein nicht entscheidend.\n\nDie Schwere einer Alkoholbeeinflussung braucht nicht\noder zumindest nicht in vollem Umfang nach außen in\nErscheinung zu treten. Die Aussagen von Zeugen über\nden Trunkenheitsgrad eines Menschen sind nur nit\nZurückhaltung zu bewerten (vgl. BGH VRS 4, 549;\n\n4 StR 216/53 vom 2.7.53; 4 StR 652/53 vom 25.3.1954).\nDaß die Zeugin Baumann - ähnlich wie ein Gastwirt -\nüber eine langjährige Erfahrung in der Beurteilung\n\ndes Grades der Alkoholbeeinflussung von Gästen verfügt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Viel mehr\nBeweiskraft hat, ob die Tat ihrer Art nach dem Angeklagten wesenseigen oder persönlichkeitsfremd ist\n(vgl. 4 StR 432/53 vom 23.5.1955) und ob ihre Ausführung in sich vernünftig erscheint oder aber so\nunvernünftig ist, daß sie nur aus einer tiefgreifenden\nBewußtseinsstörung i.S.des § 20 StGB n.F. erklärbar\nist (vgl. RGSt 63, 46, 49; 1 StR 117/55 vom 25.8.1955;\n4 StR 266/59 vom 19.8.1959; 1 StR 411/73 vom 6.11.1973\nuam). Gerade in dieser Hinsicht treten indes so viele\nAuffälligkeiten zutage, daß erhebliche Zweifel bestehen,\nob der Angeklagte noch das erforderliche Hemmungsvermögen besessen hat. Der Angeklagte ist bisher, abgesehen von einer Unterschlagung, deren nähere Umstände\nnicht mitgeteilt werden, und einem Widerstand gegen\nVollstreckungsbeamte, dessen Einzelheiten gleichfalls\nunbekannt sind, wegen Eigentums- und Gewaltdelikten\nnoch nicht nachteilig in Erscheinung getreten. Auch\ndie Tatsache, daß er Anfang Januar 1975 eine von ihm\ngefundene Geldbörse mit 20,--DM Inhalt nicht für sich\nbehalten, sondern an den Eigentümer zurückgegeben hat,\nspricht nicht gerade dafür, daß Taten wie die vorliegend\n\n+7\n\nfestgestellte ihm wesenseigen sind. Die äußeren Tatumstände weisen gleichfalls nicht in diese Richtung.\nSie deuten vielmehr eher darauf hin, daß der Beschwerdeführer sich bei der Planung und Durchführung\nseiner Tat in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit befunden hat oder Jedenfalls befunden haben kann.\nSich für die Begehung einer solchen Handlung ausgerechnet eine viel begangene und befahrene Straße im\nStadtinnern auszusuchen und dafür auch noch die\nMittagszeit zu wählen, in der besonders reger Verkehr\nherrscht und die Gefahr, gefaßt zu werden, besonders\ngroß ist, ist so auffällig und ungewöhnlich, daß schon\ndieser Umstand der Strafkammer Veranlassung geben\nmußte, an der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu\nzweifeln. Hierzu bestand umso mehr Grund, als es geradezu unverständlich erscheinen muß, daß der Angeklagte\nsich vorher noch vor einem herannahenden Kraftfahrzeug\nauf die Straße gestellt oder kurz vor ihm die Fahrbahn\nüberquert hat, um den Wagen anzuhalten und dessen\nFahrer Geld abzunehmen. So handelt erfahrungsgemäß\nkein Mensch, dessen Wille noch durch vernünftige Erwägungen bestimmbar ist und bestimmt wird (vgl.\n\n2 StR 319/71 v. 29.9.1971)*.\n\nBari\n\nDer Senat schließt sich dem an; das Urteil kann\n\ndaher nicht bestehen bleiben.\n\nLoesdau Mösl\nZipfel Herdegen\n\nWoesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-25/1-str-139-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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