{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-03-18_1_StR_559_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-03-18","aktenzeichen":"1 StR 559/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"neh!\n\nN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 359/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Studenten Michael M mp zus To,\ngeboren am Gi) :946 in EEE,\n\n2.) den Grafiker Bernhard KH zu: FeusEEEE,\ndort geboren an ED 948, derzeit in Haft,\n\nMe\n\nen\nKo\n\nwegen Verkehrs mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. März 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n Pikart,\nDr. Woesner,\nzipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE vor u =: GE\nfür den Angeklagten\n\nRechtsanwalt u: EEE für den Angeklagten Ku\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten MB und\nKB wird das Urteil des Landgerichts Würz-\n‚burg vom 26. April 1974 im Ausspruch über die\nRechtsfolgen der Taten mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben .\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\nu u\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründez\n\nDer Angeklagte Mi ist wegen Verkehrs mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei in drei Fällen\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und. zur Gesamtgeldstrafe von 2.500,- DM, der Angeklagte KM wegen der\ngleichen Delikte in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 5 Jahren und zur Gesamtgeldstrafe von 1.500,- DM verurteilt worden. Die Revisionen der Angeklagten wenden die\nörtliche Unzuständigkeit des Gerichts ein und rügen Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,\n\nI. Einwand der örtlichen Unzuständigkeit\n\n... Die Frage, ob der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit nicht bereits verbraucht und die Rüge somit unzulässig ist, kann offen bleiben; die von beiden Angeklagten erhobene Rüge ist jedenfalls unbegründet.\n\n1.) Nachdem die Staatsanwaltschaft zum Landgericht\nWürzburg Anklage erhoben hatte, hat dieses Gericht mit\nRecht seine Zuständigkeit gemäß den Bestimmungen der\n\n-\n\n88 7, 9 und 13 StPO bejaht. Die genannten Vorschriften\nsind nicht grundgesetzwidrig.\n\n2.) Nach Nr. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren führt grundsätzlich der Staatsanwalt die Ermittlungen, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Die\nermittelnde Staatsanwaltschaft erhebt in der Regel auch\ndie Anklage (vgl. Nr. 104 der Richtlinien).\n\nIn den Fällen IIaund II d lag zwar der Tatort\nJeweils im Bereich Frankfurt, im Falle II bp war die Tat\nauch im Bereich Nürnberg begangen, im Falle II c, dem\nbedeutendsten Falle, jedoch lag der Tatort im Bereich\nder Staatsanwaltschaft Würzburg. Dieser Tatort ist mit\ndem Ergreifungsort identisch.\n\nUnter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden,\nwenn die zur Ermittlung berufene Staatsanwaltschaft nicht\nnoch den Versuch unternommen hat, die Staatsanwaltschaft\nFrankfurt um Übernahme des Verfahrens zu ersuchen. Diese\nwar zur Übernahme nicht verpflichtet; sie hätte unter\nBerufung auf die Richtlinien die Übernahme ablehnen können. Eine Wahlbefugnis im eigentlichen Sinne hatte die\nStaatsanwaltschaft Würzburg daher in Wirklichkeit nicht.\n\nDarauf, ob der sachbearbeitende Staatsanwalt - wie\ndie Revision behauptet - die bayerischen Gerichte für\nhärter gehalten hat als die hessischen, kommt es nicht\nan.\n\n3.) Von einer manipulierten Begründung des Gerichtsstandes Würzburg oder auch nur eines in Bayern liegenden\nGerichtsstandes durch die Zollfahndung kann keine Rede\nsein. Auch wenn Agenten der Zollfahndung die Angeklagten\nzur Abwicklung eines Geschäfts mit Betäubungsmitteln veranlaßt haben, so blieb es ein freier Willensentschluß der\nAngeklagten, sich überhaupt auf diesen Handel einzulassen\nund als Übergabeort Rohrbrunn in Bayern zu vereinbaren.\nDabei bleibt zu bemerken, daß der Angeklagte MW auch\nim Falle II b - hier ohne jedes Zutun der Zollfahndung -\nBetäubungsmittel nach Bayern geschickt hat,\n\nDie Rüge der örtlichen Unzuständigkeit ist daher\nunbegründet; auf die weiter in diesen Zusammenhang erhobenen Rügen braucht nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nII. Weitere Revisionsrügen\n\nA. Revision des Angeklagten Ma\nii .) Verfahrensrüge\n\nDie Rüge der Verletzung der §§ 59 und 60 Nr. 2 StPO\nwegen Nichtvereidigung des Zeugen SW greift nicht durch.\nZwar läßt der Beschluß der Strafkammer nicht erkennen, ob\ndie vom Zollfahndungsamt Frankfurt gegen SW geführten\nErmittlungen in irgendeinem Zusammenhang mit den zur Ab-\n\n' urteilung stehenden Fällen stehen. Jedoch beruht das Ur-\n\nteil offensichtlich nicht auf der Nichtvereidigung. Die\nRevision trägt dazu nichts vor. In den Urteilsgründen _\nist SW nicht erwähnt.\n\n2% Sachrü e\n\n*\n\na) Die Annahme eines fortgesetzten Delikts im\nFalle II a ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesamtvorsatz ist ausreichend dargelegt. Die Ausführungsweise\nwar in jedem Teilakt die gleiche,\n\nEin unzulässiger \"Ausforschungsbeweis\" und eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes liegen nicht\nvor. |\n\nb) Dagegen kann der Strafausspruch schon aus dem\nGrunde keinen Bestand haben, weil die Strafdrohung in\n| § 11BetnG mit Wirkung vom 1. Januar 1975 insoweit ge-\n| ändert ist, als neben Freiheitsstrafe Geldstrafe in An-\n| passung an die Grundsätze des StGB n.F, nur unter den\n| Voraussetzungen des § 41 StGB n.F. verhängt werden darf,\n| Das gilt auch für den besonders schweren Fall i.S. des\n\n8 11 Abs. 4 BetmG. Das Landgericht hat außerdem einen\n\nü\n\n$ besonders schweren Fall in doppelter Hinsicht angenon-\n\n;j men, einmal allgemein nach § 11 Abs. 4 Satz 1 BetmG un-\n‘ ter Mitberücksichtigung einer großen Menge und darüber\n| hinaus nochmals den Besitz einer nicht geringen Menge\nnach § 11 Abs. 4 Satz 3 Nr. 5 BetmG (UA S. 27). An sich\nist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer einen besonders schweren Fall 1.5. des Abs. 4\nSatz. 1BetmG als gegeben ansieht, wenn der Angeklagte\neine größere Menge Haschisch in Kenntnis der verhängnisvollen Wirkung aus sewinnsüchtigen Motiven umsetzen\nwollte, Rechtsfehlerhaft ist jedoch im vorliegenden Falle\ndie Doppelwertung; Abs. 4 Satz 3 enthält nur Regelbei-\n\nH\n|\n|\n|\n\nspiele. Diese können jeweils nur einmal gewertet werden.\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich dieser\nFehler im gesamten Strafmaß ausgewirkt hat, also auch\nin den Fällen IIaundb.\n\nDer Strafausspruch mußte daher aufgehoben werden. .\nDamit wird auch der Ausspruch über die weiteren Rechtsfolgen zur erneuten Überprüfung gestellt. Die weitergehende Revision war zu verwerfen.\n\nB. Revision des Angeklagten Kg\n\n1.) Verfahrensrtlgen\n\na) Die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung\ndes Gerichts ist nicht begründet. Der Vorsitzende Richter Dr. Herzog hat sich laut Mitteilung der Geschäftsstelle des Landgerichts am 23. April 1974, dem Tag des\nSitzungsbeginns in Urlaub befunden. Damit war er offenkundig verhindert; einer besonderen Feststellung der\nVerhinderung bedarf es in solchen Fällen nicht.\n\nb) Die Vereidigung der Zollfahndungsbeanten PB,\n\nHp, THREE, CE, “ug un: CE ist im\nErgebnis rechtlich nicht zu beanstanden, Eine Begünsti-\n\ngung des Mitbeteiligten Sc durch die genannten\nBeamten würde. voraussetzen, daß sich SCHW strafbar\ngemacht hat. Wenn dieser aber - wie sich aus den Urteilsfeststellungen (UA S. 8) ergibt - im Auftrag von\nAgenten der Zollfahndung die Kaufverhandlungen geführt\n\nEEE\n\nEee ne age,\n\nhat, um die Angeklagten der Zollfahndung zuzuführen,\nliegt in seiner Person keine Straftat vor, da ihm der\nauf den Erfolg der Haupttat gerichtete Wille fehlt\n(vgl. BGH, Urteile vom 13. März 1973 - 1 StR 657/72 -\nund vom 27, August 1974 - 1 StR 300/74).\n\n3.) Sachrüge\n\nAus den gleichen Gründen, wie unter II A2b dar-\n\n!gelegt, begegnet die Beurteilung als besonders schwerer\n: Fall durchgreifenden Bedenken. Zu berücksichtigen ist\n\nweiter auch hier die geänderte Strafandrohung; die Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe ist nur\nnoch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB.n.F. möglich. Zur Frage, inwieweit trotz verminderter Schuldfähigkeit eine Strafmilderung abgelehnt werden kann,\nwird auf BGHSt 7, 28, 31 verwiesen.\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nDas Urteil war daher im gesamten Ausspruch über die\nRechtsfolgen der Taten aufzuheben; die weitergehende Revision war zu verwerfen,.\n\nLoesdau Mösil Pikart\n\n.Woesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-18/1-str-559-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-18/1-str-559-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.207581+00:00"}}