{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-03-18_1_StR_23_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-03-18","aktenzeichen":"1 StR 23/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_23/75 URTEIL\n488.75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Norbert Feiiimmp aus NGEEEEERD,\ndort geboren am HE» 194°,\n\nwegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung\n\n+\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. März 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretäriii>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Heil»\nwird das Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht Stuttgart vom 5. April 1974,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft,\nunter teilweiser Änderung wie folgt neu\ngefaßt: Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung (§§ 218\nAbs. 1, 22, 27 StGB) zu 120 Tagessätzen\nGeldstrafe in Höhe von je 50,- DM und zu\nden Kosten des Verfahrens verurteilt.\n250,- DM der Geldstrafe gelten als durch\ndie erlittene Untersuchungshaft bezahlt.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Der Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten His wegen\nBeihilfe zur versuchten Abtreibung zur Geldstrafe von\n6.000,- DM, ersatzweise vier Monaten Freiheitsstrafe,\nverurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat\nteilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge ist unzulässig.\n\nDie Beanstandung der Revision, das Schwurgericht\nsei dem auf Einholung eines Sachverständigengutachtens\nzur Frage der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten gerichteten Beweisamtrage des Verteidigers nicht nachgegangen, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344\nAbs. 2 S. 2 StPO. Die Revision teilt die vom Schwurgericht gegebene Ablehnungsbegründung nur unvollständig\nmit.\n\nII. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.\n\n1. Das Schwurgericht erblickt die Beihilfehandlungen\ndes Angeklagten darin, daß er seiner Ehefrau psychische\nUnterstützung bis zur Abfahrt zum Abtreiber gewährte,\neine vom Abtreiber ausdrücklich verlangte Einverständniserklärung unterschrieb und billigte, daß seine Ehefrau\nden für die Abtreibung geforderten Geldbetrag von\n1.200,- DM der gemeinsamen Urlaubskasse entnahm (UA S. 64).\n\nDurch dieses Verhalten förderte der Angeklagte bewußt\ndie Tatbestandsverwirklichung. Er erleichterte dadurch\nbeim Abtreiber den Entschluß zur Tat. Damit sind die\nVoraussetzungen des § 49 StGB a.F., § 27 StGB n.F. erfüllt.\n\n2, Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision\ngehen fehl. Die Beihilfe braucht nicht notwendige Ursache für die Haupttat zu sein, es genügt, wenn sie diese fördert. Deshalb ist unerheblich, ob der Abtreiber\ndie Tat auch ohne Einverständniserklärung des Angeklagten und ohne dessen Zustimmung zur Entnahme des Geldes\nausgeführt hätte. Auch Beihilfe zum untauglichen Versuch der Fremdabtreibung ist strafbar (§ 218 Abs. 4\nStGB n.F.).\n\n3, Die Strafzumessung ist nach früherem Rechtszustand rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat kann\nausschließen, daß die Herabsetzung der Strafobergrenze\nin 8§ 22, 27, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. sich auf die erkannte Geldstrafe ausgewirkt hätte. Die ab 1. Januar 1975\ngeltende Fassung des § 51 Abs. 4 StGB zwingt jedoch zu\neiner geringfügigen Änderung.\n\nDas Schwurgericht hat eine Geldstrafe von 6.000,- DM,\nersatzweise vier Monaten Freiheitsstrafe, verhängt und\n100,- DM der Geldstrafe als durch die erlittene Untersuchungshaft bezahlt erklärt. Der Angeklagte befand sich\nin dieser Sache vom 17. bis 21. Oktober 1970 in Untersuchungshaft (UA S. 5). § 51 Abs. 4 Satz 1 StGB bestimmt\nnunmehr, daß bei der Anrechnung auf Geldstrafe ein Tag\nFreiheitsentziehung einem Tagessatz entspricht. Das Schwurgericht legt der verhängten Geldstrafe 120 Tagessätze zu\n50,- DM zugrunde. Es mußte deshalb bei der Anrechnung der\nUntersuchungshaft von fünf Tagen nach § 51 Abs. 4 Satz 1\nStGB n.F. dazu gelangen, 250,- DM (und nicht 100,- DM)\nals durch die erlittene Untersuchungshaft bezahlt zu erklären. Diese Maßnahme kann der Senat in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst treffen. Dabei\nist der Geldstrafenausspruch insgesamt dem neuen Rechtszustand anzupassen.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-18/1-str-23-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-18/1-str-23-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:06.168803+00:00"}}