{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-03-11_1_StR_708_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-03-11","aktenzeichen":"1 StR 708/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_708/74 BESCHLUSS\nM R. +5\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maurer Bernhard Ro zus MAREEEED,\ngeboren an EEE 19.6 in ScHiummp.\n\n2. den Hilfsarbeiter Walter Cem „aus Mi,\ngeboren am NEED 1945 in ScHuuuuummp.\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Sachhehlerei u.a.\n\nNez\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. März 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 5. April 1974 mit\nden jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte Rosenberg im Fall II 2\nund beide Angeklagten im Fall II 5 der Urteilsgründe verurteilt worden sind,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen gegen\nbeide Angeklagten.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründes\n\nDas angefochtene Urteil läßt nach dem zur Zeit der\nEntscheidung geltenden Recht keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ersehen. Das Revisionsgericht hat jedoch\nzu berücksichtigen, daß die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des § 259 StGB keine gesetzliche Beweisregel mehr kennt. Insoweit sind die Feststellungen nicht\neindeutig. Das Landgericht führt einerseits aus, daß ReiB-WE in sen Fällen II 2 und 3, CE in Falle II 3 der\n\nUrteilsgründe wußten, es handle sich um Diebesgut (UA S. 6),\nwährend es an anderer Stelle zu diesen Fällen darlegt, die\nAngeklagten hätten den Umständen nach annehmen müssen, die\nin Betracht kommenden Waren seien gestohlen worden (Verstoß gegen steuer- und waffenrechtliche Vorschriften wäre\nkeine strafbare Vortat im Sinne des § 259 StGB nF) - UAS. 14,\n15 - .\n\nDer Senat kann danach nicht völlig ausschließen, daß\nder Tatrichter unter Anwendung der inzwischen weggefallenen gesetzlichen Beweisregel in den genannten Fällen zur\nÜberzeugung von der Schuld der Angeklagten gelangt ist.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-11/1-str-708-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-11/1-str-708-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.935451+00:00"}}