{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-03-11_1_StR_51_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-03-11","aktenzeichen":"1 StR 51/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 51/75 URTEIL\nA335\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Rudolf S NEEEEEEEREEEE> zus TEEEEEED,\nLKrs. BEBDTEEP, geboren am EEE 1933 in\n\nUHREN, 1.Krs. MED Zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. März 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\n\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor RER»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär NE.\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht München II\nvom 12. Juli 1974 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\n\nRechtsmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes (§§ 211, 43 StGB aF) zur Freiheitsstrafe\nvon zwölf Jahren verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts,\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision sieht § 265 Abs. 1 StPO als verletzt an, weil Anklage und Eröffnungsbeschluß von einem\nVerbrechen des versuchten Totschlags ausgegangen seien,\nder Angeklagte aber wegen versuchten Mordes - in der\nBegehungsform der heimtückischen Tötung - verurteilt\nworden sei; dieser Verurteilung sei nur ein allgemeiner\nHinweis des Vorsitzenden auf § 211 StGB ohne die Benennung der konkreten Begehungsform vorangegangen.\n\nIn der Sitzungsniederschrift ist dazu auf Seite 5\n(GA Bl. 143) festgehalten: „Der Vorsitzende wies sodann\ngem. § 265 StPO darauf hin, daß auch eine Verurteilung\nwegen eines Verbrechens des versuchten Mordes in Betracht kommen kann\". Damit ist für das Revisionsverfahren erwiesen (§ 274 StPO), daß dieser Hinweis nicht\nnäher erläutert, insbesondere nicht durch die Anführung\nder konkreten Begehungsform des § 211 StGB ergänzt worden ist; die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden, in\nder dieser betont, er habe, wie üblich, auch in diesem\nFall nähere Erläuterungen über die Begehungsform - hier\nder Heimtücke - gegeben, hat demgegenüber außer Betracht\nzu bleiben.\n\nDie Rechtsprechung geht davon aus, daß die verschiedenen Begehungsformen des 8 211 Abs. 2 StGB jeweils andersartige gesetzliche Tatbestände und\nnicht nur gleichartige Erscheinungsformen desselben\nTatbestandes darstellen und daß sich dementsprechend\ndie Hinweispflicht des 8 265 Abs. 1 StPO auf die konkrete Begehungsform erstreckt (BGHSt 23, 95, 96; 25,\n287, 289). Wie der Hinweis im einzelnen aussehen muß,\nist jedoch dem Zweck des Gesetzes zu entnehmen. Er\nzielt darauf ab, den Angeklagten und seinen Verteidiger in die Lage zu versetzen, ihre Verteidigung auf\nden neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten; erforderlich und genügend ist dazu jeder Hinweis, der\nallein oder in Verbindung mit dem Inhalt der Anklage\nund des Eröffnungsbeschlusses erkennbar macht, welches Strafgesetz nach Auffassung des Gerichts auf die\nTat anzuwenden ist (BGHSt 18, 56, 57).\n\nIm vorliegenden Fall war der Gesichtspunkt der\nheimtückischen Tötung bereits in der Anklageschrift\nangesprochen; dort ist auf S. 5 (Abschn. 4 des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen) ausgeführt:\n„Das Vorgehen des Angeschuldigten ist zwar objektiv\nheimtückisch, es ist jedoch nicht mit ausreichender\nSicherheit nachzuweisen, daß der Angeschuldigte sich\ndessen bewußt war, daß WemiiiiBED zum Zeitpunkt des\nAngriffs arg- und wehrlos war.\" Bei dieser Sachlage\nist unter den besonderen Umständen des vorliegenden\nFalles davon auszugehen, daß der Hinweis des Vorsitzenden im Zusammenhang mit dieser Stelle der Anklageschrift hinreichend deutlich die vom Gericht\nins Auge gefaßte Begehungsform des Mordes zum Ausdruck brachte und daß daher der Pflicht gemäß § 265\nAbs. 1 StPO genügt worden ist. Der Hinweis war zu Beginn der Hauptverhandlung vor der Vernehmung des An-\n\ngeklagten zur Sache gegeben worden; er konnte also\nnicht auf neuen, in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Tatsachen beruhen, sondern nur auf einer\ngegenüber Anklage und Eröffnungsbeschluß anderen\nrechtlichen Würdigung des unveränderten, im Tatsächlichen einfachen Sachverhalts. Auf die Möglichkeit, die Tat als versuchte heimtückische Tötung zu\nwürdigen, waren Angeklagter und Verteidiger bereits\ndurch die Anklageschrift hingewiesen, so daß die\nNotwendigkeit offenbar war, die umfassende Verteidigung auch auf diesen Gesichtspunkt abzustellen. Es\nist daher nicht ersichtlich, daß die verfahrensrechtliche Stellung des Angeklagten und vor allem seine\nMöglichkeit einer umfassenden Verteidigung irgendwie durch die Form des Hinweises beeinträchtigt worden sein könnte.\n\nDaß das angefochtene Urteil in einem Satz die\nErörterung der Begehungsform der Tötung aus niedrigen Beweggründen für nicht erforderlich erklärt\n(UA S. 18), ändert daran nichts. Denn diese Begehungsform ist dem Angeklagten nicht angelastet\nund nach dem Inhalt der Urteilsgründe auch nicht\nin der Hauptverhandlung erörtert worden; ihre beiläufige Erwähnung im Rahmen einer umfassenden rechtlichen Prüfung beschwert den Angeklagten nicht.\n\n2. Der Angeklagte rügt ferner Verletzung des\n§ 247 StPO in dreifacher Hinsicht.\n\na) Der Beschluß, den Angeklagten während eines\nTeiles der Vernehmung der Zeugin Margarete RB\naus dem Sitzungszimmer abtreten zu lassen (§ 247\n\nAbs. 1 Satz 1 StPO), sei ergangen, ohne daß der Angeklagte vorher angehört worden sei (Verstoß gegen\n§ 33 Abs. 1 StPO).\n\nDie Sitzungsniederschrift ergibt dazu (GA Bl. 148 ff):\n\nVor der Vernehmung von Margarete RD beantragte\nder Vertreter der Staatsanwaltschaft, den Angeklagten\ngemäß § 2,7 StPO aus dem Sitzungssaal zu entfernen;\nder Verteidiger widersetzte sich dem Antrag. Das\nSchwurgericht wies den Antrag der Staatsanwaltschaft\nzurück, weil nach seiner Überzeugung nicht zu befürchten war, daß die Zeugin in Gegenwart des Angeklagten\nnicht die Wahrheit sagen werde.\n\nDie Zeugin sagte sodann in Gegenwart des Angeklagten aus. Auf die Frage des Verteidigers, ob sie\nvom Angeklagten auch geschlagen worden sei, erklärte\nsie, daß sie vor dem Angeklagten Angst habe; darauf\nerging Gerichtsbeschluß, daß zur Beantwortung der\nFrage, ob der Angeklagte die Zeugin geschlagen habe,\nder Angeklagte von der Verhandlung ausgeschlossen\nwerde.\n\nDaraus ergibt sich zwar, daß der Angeklagte unmittelbar vor Erlaß dieses Beschlusses nicht gehört\nworden ist; das Urteil kann jedoch darauf nicht beruhen. Die Frage des Abtretenlassens des Angeklagten\nwar vor Beginn der Zeugenvernehmung auf den Antrag\nder Staatsanwaltschaft erörtert worden, wobei sich\nder Angeklagte auch geäußert hatte; diese Erörterung\nhatte sich auf die Vernehmung dieser Zeugin insgesamt\nbezogen. Wenn nun entgegen der ursprünglichen Annahme\ndes Schwurgerichts für einen Teil der Vernehmung die\nBefürchtung hervortrat, die Zeugin werde außS Angst\nvor dem Angeklagten nicht die Wahrheit sagen, dann\n\nist nichts ersichtlich, was die Möglichkeit begründet\nerscheinen ließe, dem Angeklagten sei der Vortrag\nneuer, zusätzlicher Gesichtspunkte abgeschnitten worden, die das Gericht hätten zu einer anderen Entscheidung bestimmen können. Daß kein neuer Antrag vorlag,\nist unschädlich, da ein Antrag nicht Voraussetzung für\ndie Entscheidung nach § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO ist.\n\nb) Daß der Beschluß über das Abtreten des Angeklagten nicht begründet worden ist, gefährdet den Bestand des Urteils ebenfalls nicht. Zwar ist ein Beschluß, der eine Ausnahme von dem Gebot ständiger Anwesenheit des Angeklagten zuläßt, grundsätzlich näher\nzu begründen. Der Mangel der Begründung ist aber unschädlich, wenn nach Sachlage nur ein einziger Grund\nfür die Anordnung in Betracht kam (BGHSt 22, 18, 20).\nDas war hier unzweifelhaft der Fall: Das Gericht\nkonnte die Erklärung der - nicht zur Verweigerung\nder Aussage berechtigten - Zeugin, sie habe vor dem\nAngeklagten Angst, nur dahin auffassen, daß sie sich\nfürchte, in seiner Gegenwart die Wahrheit zu sagen.\nDamit war nach den vorausgegangenen Erörterungen über\ndie Anwendung des § 247 StPO klar, daß der Beschluß\nsich allein auf den in § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich normierten Entfernungsgrund - Befürchtung\nunvollständiger oder unwahrer Aussagen bei Vernehmung\nder Zeugin in Gegenwart des Angeklagten - bezog\n(vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73).\n\nAuch gegen die sachliche Berechtigung der Anordnung bestehen keine Bedenken. Ob die Befürchtung begründet ist, daß ein Zeuge in Anwesenheit des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde, ist eine vom\nTatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu beantwor-\n\ntende Frage; Anhaltspunkte für einen Mißbrauch dieses\nErmessens liegen hier nicht vor (vgl. BGHSt 20, 18,\n20, 21; BGH, Urteil vom 20. Juli 1971 - 1 StR 200/71).\n\nc) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt\nwerden, daß der Angeklagte über den im Entfernungsbeschluß festgelegten Zeitraum hinaus von der Hauptverhandlung ausgeschlossen gewesen wäre.\n\nDer Beschluß über das Abtreten des Angeklagten\nnach § 247 StPO ist ebenso der Auslegung fähig wie\nder Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit\nfür einen Teil der Hauptverhandlung gemäß 8 172 GVG.\nEin solcher Beschluß ist dahin auszulegen, daß der Ausschluß alle Verfahrensvorgänge umfaßt, die mit der\nVernehmung oder dem Teil der Vernehmung in enger Verbindung stehen oder sich daraus entwickeln und daher\nzu dem Verfahrensabschnitt gehören, für den der Beschluß gelten sollte (vel. für § 172 GVG: BGH, Urteil\nvom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74 - m.Nachw.).\n\nHier hatte sich an die Angaben der Zeugin |\nüber die vom Angeklagten gegen sie verübten Tätlichkeiten lediglich die Frage des Verteidigers nach dem\nAlkoholkonsum der Zeugin angeschlossen, die offensichtlich durch die vorangegangenen Angaben verenlaßt\nwar und sonach in unmittelbarem Zusammenhang mit der\nFrage stand, ob der Angeklagte Frau REEBB geschlagen\nhabe. Die Entfernung des Angeklagten auch während\ndieses geringfügigen Teils der Vernehmung (dreieinhalb Zeilen des Protokolls) war daher nicht gesetzwidrig; der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5\nStPO ist nicht gegeben.\n\nBr 20\n\nII. Die Sachrüge, die nicht näher ausgeführt ist,\ndeckt ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere\ngeben die Darlegungen des angefochtenen Urteils zur\näußeren und inneren Tatseite bezüglich des Mordmerkmals der Heimtücke keinen Anlaß zu Bedenken.\n\nAuch die Strafzumessungsgründe sind rechtlich unangreifbar.\n\nNach allem ist die Revision als unbegründet zu\nverwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-11/1-str-51-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-11/1-str-51-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.913132+00:00"}}