{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-03-11_1_StR_45_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-03-11","aktenzeichen":"1 StR 45/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 45/75 URTEIL\n3,75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Elektriker Wolfgang S aus KEN,\ngeboren am EBD 1950 in bei KB, zur Zeit in\nUntersuchungshaft in anderer Sache,\n\n2. die Dekorateurin Gerlinde S i EEE, zeborene FaMB-\n‚aus Koi, geboren am Dr 1950 in LB-\n\n/L@BB, zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,\n\nwegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. März 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nzipfel\nals beisitzende Richter,\nRegierungsdirektor «REES\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär Em»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Wolfgang\nund Gerlinde SB wird das Urteil des\nLandgerichts Kempten/Allgäu vom 20. Septenber 1973 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben\n\na) hinsichtlich Wolfgang SB:\nim Einzelstrafausspruch in den Fällen II 1,\n\n2 und 6 der Urteilsgründe und im Gesanmtstrafausspruch;\n\nb) hinsichtlich Gerlinde Siebert:\n\nim Einzelstrafausspruch im Fall III 1 der\nUrteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten schuldig befunden:\n\na) den Angeklagten Wolfgang Siebert:\n\n1. des unberechtigten Erwerbs von Betäubungsmitteln\nin drei Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt\nund in einem weiteren Fall in Tateinheit mit\nSachhehlerei begangen,\n\n2, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln,\n\n3, der fortgesetzten unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln,\n\n„hu.\n\n4. des unbefugten Führens einer Schußwaffe,\nb) die Angeklagte Gerlinde Ssi@B:\n1, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln,\n\n2, des unberechtigten Erwerbs von Betäubungsmitteln\nin zwei Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt\nund in einem weiteren Fall in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung begangen,\n\n3, der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln,\nDie Strafkammer hat deshalb verurteilt:\n\nDen Angeklagten Wolfgang SED zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten,\n\ndie Angeklagte Gerlinde SI@WÄB zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten. Die Vollstreckung dieser Strafe\nist zur Bewährung ausgesetzt.\n\nIm übrigen hat das Landgericht die Angeklagten frei-\n\ngesprochen,\n\nGegen die Verurteilung richten sich die Revisionen\nder Angeklagten mit den Rügen der Verletzung sachlichen\nRechts. Sie haben teilweise Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Wolfgang ED __/}\n\nI. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstandet\"\n\n1. Dice 'Intbestandsmerkmale der Vergehen nach dem\nBetäubungsmittelgesetz sind rechtsirrtumsfrei festgestellt.\nDieses Gesetz ist am 23. Dezember 1971 in Kraft getreten\n(Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den\nVerkehr mit Betäubungsmitteln vom 22. Dezember 1971 - BGBl\nI 2092). Die Taten sind ab \"Ende Dezember 1971 oder Anfang\nJanuar 1972\" (UA S. 7) begangen.\n\n2. Auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Sachhehlerei im Fall II 5 kann bestehenbleiben.\nDie Strafkammer nimmt zwar insoweit auf die Beweisregel\nBezug (UA S. 19), die in der ab 1. Januar 1975 geltenden\nNeufassung des § 259 StGB weggefallen ist. Der Urteilszusammenhang ergibt aber, daß das Landgericht davon überzeugt war, daß der Angeklagte die strafbare Herkunft\nder Drogen, die bei einem Apothekeneinbruch in Günzburg\nerbeutet waren, kannte, Die Strafkammer führt dazu u.a.\naus: \"Aus den Umständen des Verkaufs war dabei für ihn\nersichtlich, daß es sich um gestohlene Drogen handelte\"\n(UA S. 10). Die Einlassung des Angeklagten, er habe\nnicht mit der Herkunft der Drogen aus einem Einbruch\ngerechnet, hält sie für eine Schutzbehauptung. Alle im\neinzelnen aufgeführten Umstände, die der Angeklagte kannte,\nsprachen nach Ansicht des Tatrichters dafür, daß die Betäubungsmittel durch einen Einbruchsdiebstahl aus einer\nApotheke erlangt waren (UA S. 17, 18).\n\n3, Die Verurteilung wegen unbefugten Führens einer\nSchußwaffe nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 i1.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1\ndes Waffengesetzes vom 18. März 1938 (RGBl I 265) im Fall\n\nII 6 wird gleichfalls durch die Feststellungen getragen.\nAls Tatzeit bezeichnet die Strafkammer insoweit den Zeitraum von \"September 1971 bis Mitte März 1972\" (UA S. 10),\nZu dieser Zeit war das unerlaubte Waffenführen an den Tatorten nach den genannten Bestimmungen strafbar (BGH, Urteil\nvom 10. September 1974 - 1 StR 270/74). Die zum Abschießen\nvon Schreckschuß- und Gasmunition geeignete Pistole mit\noffenem Lauf, in dem lediglich eine balkenförmige Sperre\neingebaut war (UA S. 11), ist als Schußwaffe i1.5.,v. 8 1\nAbs. 1 WaffG 1938 anzusehen, weil bei einer solchen Waffe\ntrotz der Sperre feste Körper mit Gasdruck durch den Lauf\ngetrieben werden können. Zum Führen der Schußwaffe außerhalbseines befriedeten Besitztums benötigte der Angeklagte nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1938 einen Waffenschein. Einen solchen besaß er nicht. § 20 Abs. 1 Nr. 3\nder DVO zum Waffengesetz vom 21. März 1938 (RGBl I 270),\nder in Bayern in Kraft geblieben ist (BayBS, Ergänzungsband\n1968 S. 18), bestimmt zwar, daß ein Waffenerwerbschein\nfür den Kauf von Gaspistolen nicht erforderlich ist,\n\nzum Führen einer Gaspistole bedarf es jedoch eines\nWaffenscheines, denn § 22 Abs. 1 Nr. 3 der DVO, der ursprünglich eine Ausnahme auch für das Führen von Gaspistolen vorsah, ist durch Bayerische VO vom 10, September\n1951 (BayBS I 440; BayBS, Ergängzungsband 1968 S, 18)\naufgehoben.\n\nII. Dagegen können Teile des Strafausspruchs nicht\nbestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer hat u.a. folgende Einzelstrafen\nverhängt:\n\nIm Fall II 1: eine Woche Freiheitsstrafe\nIm Fall II 2: zwei Wochen Freiheitsstrafe\nIm Fall II 6: zwei Wochen Freiheitsstrafe\n\nNach § 38 Abs. 2 StGB n.F. ist das Mindestmaß der\nzeitigen Freiheitsstrafe ein Monat. Diese Einzelstrafen\nmüssen deshalb aufgehoben werden, Da nicht auszuschließen\nist, daß sich die aufzuhebenden Einzelstrafen auf die\nGesamtstrafe ausgewirkt haben, kann auch diese nicht bestehenbleiben. Bei der Neufestsetzung der Strafen werden\nArt. 298 Abs, 2 EGStGB und § 54 Abs. 3 StGB zu beachten sein.\n\nFür die im Fall II 6 neu zu verhängende Einzelstrafe\nist noch zu bemerken: Der Strafrahmen des § 26 Abs. 1 Nr. 2\ndes Waffengesetzes vom 18. März 1938 wurde in Bayern durch\n§ 71 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts und zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften\nan das Bundesrecht (StrBerAnpG) vom 31. Juli 1970 (GVBl 345)\ngeändert, Die angedrohte Höchststrafe ist nunmehr auf zwei\nJahre herabgesetzt. § 26 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes\n1938 i1.V.m. § 71 Abs. 2 Satz 1 BayStrBerAnpG ist deshalb\ndas mildere Gesetz im Verhältnis zu § 53 Abs, 3 Nr. 1 b des\nWaffengesetzes vom 19. September 1972 und somit nach § 2\nAbs. 3 StGB n.F. anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 1974 - 1 StR 270/74). Nach den Feststellungen konnte\ndie Laufsperre mit allgemein gebräuchlichem Handwerkszeug\nbeseitigt werden (vgl. OLG Koblenz NJW 1973, 1759 Nr. 16).\n\nB. Die Revision der eklagten Gerlinde Si\n\nGegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen\nBedenken,\n\nVom Strafausspruch kann die Einzelfreiheitsstrafe\nvon drei Wochen im Fall III 1 nicht bestehenbleiben.\nDeshalb ist auch die Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-11/1-str-45-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-11/1-str-45-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.890665+00:00"}}