{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-03-11_1_StR_11_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-03-11","aktenzeichen":"1 StR 11/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 11/75 URTEIL\n113,175\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Eisenflechter Burkhard M Em aus Cem,\nLandkreis Au, dort geboren an EEE 1949,\n\nderzeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. März 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten MD wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n28. Mai 1974\n\n1.) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle\nII 7 der Urteilsgründe (Zuhälterei gegenüber\nKB) verurteilt worden ist; insoweit wird\ner freigesprochen. Die ausscheidbaren Kosten\nund notwendigen Auslagen des Angeklagten\nträgt die Staatskasse;\n\nHU\n\n2.) im Schuldspruch neugefaßt wie folgt:\n\n\"Der Angeklagte ist schuldig des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung,\ndes gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei\nFällen und der Zuhälterei (§§ 249, 223 a,\n223, 242, 181 a Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2,\n22, 52, 53 StGB n.F.)\";\n\n3.) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle\nII 2 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten Raubes in\nTateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher\n\nKörperverletzung, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls\nsowie wegen Zuhälterei jeweils in zwei Fällen zur Freiheitsstrafe von 8 Jahren 6 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.\n\nI, Verfahrensrügen\n\n1.) Die Revision bemängelt zu Unrecht die Ablehnung\ndes Hilfsbeweisamtrags des Angeklagten auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über seine strafrechtliche\nVerantwortlichkeit. Die Strafkamner hat im Urteil die\nGründe der Ablehnung dargelegt. Sie sind aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht\nzu beanstanden. Der Tatrichter durfte sich für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten auf Grund\nseiner Entwicklung und seines Vorlebens sowie des Eindrucks in der Hauptverhandlung selbst die nötige Sachkunde zutrauen (BGH, Urteil vom 21. Mai 1974 - 1 StR\n112/74). Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mußten sich dem Landgericht um so weniger aufdrängen, als der Angeklagte seinen Antrag selbst nicht\nbegründet hat. Auch die Revision trägt nicht vor, welche Gesichtspunkte dem Landgericht die Einholung eines\nSachverständigengutachtens nahegelegt haben sollen.\n\n2.) Die Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehmung\nder Zeugin Conny Pop entspricht der Vorschrift des\n8 2hu Abs. 3 StPO und ist auch aus dem Gesichtspunkt des\n§ 2Lu Abs. 2 StPO rechtlich nicht zu beanstanden. Die\nStrafkammer hat sich an die Wahrunterstellung gehalten;\nsie war jedoch nicht verpflichtet, aus der Wahrunter-\n\n-5_.\n\nstellung die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse\nzu ziehen (BGH, Urteil vom 7. November 197? - 1 StR\n483/72). Auch eine als wahr unterstellte Behauptung\nunterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters,\nDie von ihm hinsichtlich der Glaubwürdigkeit gezogenen\nSchlüsse sind möglich.\n\nII. Sachrüge\n\nAuf die Sachrüge muß der Schuldspruch berichtigt\nund der Strafausspruch im Falle II 2 sowie der Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Im Falle II 7\nmuß die gesamte Verurteilung aufgehoben werden.\n\n1.) Fall II 2 (schwerer Raub)\n\nEntsprechend dem im Zeitpunkt des Urteilsspruchs\ngeltenden Recht hat das Landgericht den Angeklagten wegen\nschweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) verurteilt. Der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.\n(Straßenraub) ist jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1975 ersatzlos weggefallen; die Merkmale des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nn.F. sind mit denen des Straßenraubs nicht vergleichbar\n(BGH, Beschluß vom 4. Februar 1975 - 1 StR 688/74). Der\nAngeklagte kann nur aus dem Grundtatbestand des § 249 StGB\nbestraft werden. Der Schuldspruch muß daher entsprechend\nberichtigt werden; die aus der Vorschrift des § 250\nAbs. 1 StGB a.F. entnommene Einzelstrafe kann nicht bestehen bleiben.\n\n2.) Fall II Zuhälterei gegenüber\n\nDie Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei\nnach § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. hält einer Nach-\n\nTU\n\nb-\n\nprüfung nicht stand. Ausbeuterische Zuhälterei kann\n\nnämlich nur bejaht werden, wenn der Täter die Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle in gewinnsüchtiger Absicht planmäßig ausnützt und die Prostituierte durch die Ablieferung\nihrer Einnahmen an den Zuhälter eine spürbare Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage erfährt (BGH, Urteile\nvom 5. Februar 1974 - 1 StR 612/73 - vgl. Dallinger MDR\n1974, 546, vom 14. Mai 1974 - 1 StR 176/74 - vel. Dallinger\nMDR 1974, 722 - und vom 15. Oktober 1974 - 1 StR 350/74 -;\nLackner, StGB 9. Aufl. § 181 a Anm. 3 a). Das trifft nicht\nzu, wenn - wie im Urteil (S. 15) festgestellt - durch die\nProstitution nur Geld für den gemeinsamen Lebensunterhalt\nbeschafft werden sollte. Den Feststellungen kann nicht\nentnommen werden, daß durch das Partizipieren des Angeklagten am Unzuchtserlös eine spürbare Verschlechterung\nder wirtschaftlichen Lage der Prostituierten eingetreten\nist. Auch eine Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit der Dirne (vgl. BGH, Urteil vom 15, Oktober 1974\n\n- 1 StR 350/74 -; Horstkotte MDR 1974, 84, 89) ergeben die\nUrteilsfeststellungen nicht. Weitere Feststellungen sind\nauch nicht mehr zu erwarten.\n\nEine kupplerische oder dirigierende Zuhältertätigkeit hat der Tatrichter als nicht beweisbar angesehen.\nUnter diesen Umständen scheidet auch § 181 a Abs. 1\nNr. 2 oder Abs. 2 StGB n.F. aus.\n\nDer Angeklagte mußte daher insoweit freigesprochen\nwerden.\n\n3,) Fall II 6 (Zuhälterei, gegeniiber LED)\n\nAus den gleichen Gründen wie unter 2. dargelegt,\nkann auch hier die Verurteilung wegen ausbeuterischer\n\nZuhälterei keinen Bestand haben. Der Umstand, daß der\nAngeklagte die Dirne, die generell zur Ausübung der\nProstitution bereit war, während des insgesamt etwa\n\n4 bis 5 Wochen dauernden Verhältnisses zweimal geschlagen und einmal mit Schlägen bedroht hat, als sie\nsich jeweils zunächst weigerte, auf den Strich zu\ngehen, genügt nicht zur Annahme einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung der persönlichen Be-\n\nwegungsfreiheit, die als Ausbeutung beurteilt werden\nkönnte.\n\nDagegen rechtfertigt der festgestellte Sachverhalt\nsowohl die Annahme des § 181 a Abs. 1, 2. Alternative\nStGB a.F. wie des § 181aAbs. 1 Nr. 2 StGB n.F. Insoweit\nist der Schuldspruch nicht zu beanstanden; die Anführung des § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB mußte jedoch in\nWegfall kommen. Im vorliegenden Falle kann ausgeschlossen\nwerden, daß sich die irrtümliche Annahme einer ausbeuterischen Zuhälterei im Strafmaß ausgewirkt hat. Sie wird\nbei den Strafzumessungsgründen nicht erwähnt. Einen\nbesonderen Erschwerungsumstand hat die Strafkammer insbesondere in der Jugend der Prostituierten gesehen. Das\nRevisionsgericht konnte sich daher auf eine Berichtigung\ndes Schuldspruchs beschränken.\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafe im Falle 2 und der\nFreispruch im Falle 7 haben die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die\nweitergehende Revision war daher zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-11/1-str-11-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-11/1-str-11-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.870414+00:00"}}