{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-03-04_1_StR_686_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-03-04","aktenzeichen":"1 StR 686/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 686/74 URTEIL\nYR35\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den berufslosen Hermann L ip, Ohne festen Wohnsitz,\neboren am 1947 in DEEEEEEEED/Kreis TB-OB-\n‚ amerikanischer Staatsangehöriger, zur Zeit in Haft,\n\n2. den Studenten Charles ohne festen\nWohnsitz, geboren am 1948 in\namerikanischer Staatsangehöriger, zur Zeit in Haft,\n\nB\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. März 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI,\n\nIl.\n\nIIl.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg vom\n>24, Mai 1974 im Strafausspruch (II., jedoch nicht III. des Urteilsspruchs) mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen, Jedoch wird im Schuldspruch die\nVorschrift des § 11 Abs. 1. Nr. 6 Buchst. b)\nBetäubungsmittelgesetz gestrichen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen\"gemeinschaftlichen unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln\"\nin Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (im\nFalle Lg) oder Steuerhehlerei (im Falle Beil )\nverurteilt und zwar den Angeklagten Lggß@ zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und zur Geldstrafe von 3.000,--DM, den Angeklagten Pump zur\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und\nzur Geldstrafe von 1.800,--DM, Zwei Plastikbeutel mit\ninsgesamt 468 g Cannabisharzöl sind eingezogen worden,\n\nDie Angeklagten rügen Verletzung formellen und materiellen Rechts. Ihre Rechtsmittel sind zum Teil (soweit\nsie sich gegen den Strafausspruch richten) begründet.\n\nA) Die Revision des Angeklagten IB\n\nI. Verfahrensbeschwerde:\n\n1. Die Rüge, die Aufklärungspflicht sei verletzt\nworden, weil nicht Nee selbst oder der seine Er-\n\nklärungen Übersetzende Dolmetscher, sondern der Zeuge\nPO zu der Frage gehört worden ist, was Newson\nzur Herkunft der in seinem Zimmer gefundenen Gegenstände sagte, kann keinen Erfolg haben, weil ein Zusammenhang zwischen den Erklärungen News und den\nFeststellungen nicht ersichtlich ist. Auf einem etwaigen\nVerfahrensfehler kann demnach das Urteil nicht beruhen,\n\n2. Die Rüge, die Strafkammer habe gegen die Be-\n\nstimmung des § 256 Abs. 1 StPO verstoßen, ist unzulässig.\n\nDie Revision verquickt die Vorschrift des §§ 256 Abs. 2\nStPO mit der des § 256 Abs. 1 StPO, obgleich zwischen\nbeiden Vorschriften kein systematischer Zusammenhang besteht, und beschränkt ihren Vortrag auf Gesichtspunkte,\ndie nur nach § 256 Abs. 2 StPO eine Rolle spielen. Die\nBegründung des von ihr behaupteten Verfahrensverstoßes\ngenügt infolgedessen nicht den Erfordernissen des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO.\n\n3. Die auf die Nichtzulassung der Fragen nach dem\nNamen, der Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz des Vertrauensmannes gestützte Rüge greift nicht durch, weil\nauf Grund der beschränkten Aussagegenehmigung des Zeugen Ba@iB offensichtlich ist, daß er die Fragen im Falle\nihrer Zulassung nicht beantwortet hätte.\n\n4, Dasselbe gilt für die Fragen, ob der Vertrauensmann eine Vergütung in Geld bekam, wie der für die Auszahlung zuständige Agent heißt und wie hoch die Beträge\nwaren. Auf der prozessual fehlerhaften Behandlung der\n\nFragen durch das Tatgericht (die Entscheidung über die\nZulassung der ersten Frage wurde zurückgestellt, erging\nJedoch nicht; die beiden anderen Fragen wurden nicht zugelassen, ohne daß der Zeuge BaWB dazu Stellung nahn)\nkann daher das Urteil nicht beruhen.\n\n5. Die Rüge, der hilfsweise gestellte Antrag auf\nVernehmung der Claudia N. in Mainz hätte nicht als bloße\nBeweisanregung behandelt würden dürfen, ist begründet,\nDer Angeklagte war zwar nicht in der Lage, den Familiennamen der Zeugin anzugeben und ihre Wohnung nach Straße\nund Hausnummer zu bezeichnen, Er hat sich aber auf eine\nTatsache - seine Ortskenntnis, die es ihm ermögliche,\ndas Gericht oder die Strafverfolgungsbehörden zur Wohnung\nder Zeugin zu führen - berufen, die zur Ermittlung des\nNamens und des Aufenthalts der Zeugin dienen konnte.\n\nEin Ermittlungsversuch war weder von vornherein aussichtslos, noch lag er außerhalb der in Betracht kommenden\nMöglichkeiten des Gerichts. Der Antrag auf Vernehmung\nder Zeugin hätte daher als Hilfsbeweisamtrag behandelt\nwerden müssen (vgl. BGH LM StPO § 244 Abs. 3 Nr. 17;\n\nBGH bei Dallinger MDR 1971, 547; RG JW 1932, 418; Löwe/\nRosenberg, StPO 22. Aufl. § 244 Anm. IV 5 b). Die Prüfung, ob die Aufklärungspflicht die Herbeischaffung des\nBeweismittels gebiete (UA S, 14/15), konnte die Entscheidung über den Beweisamtrag nach § 244 Abs. 3 StPO, die\nmöglicherweise auch dahin hätte getroffen werden können,\ndaß die behauptete Tatsache als wahr unterstellt wird,\nnicht ersetzen, Im übrigen ist die Begründung, mit der\n\ndie Strafkammer die Pflicht zur Aufklärung verneint hat,\nbedenklich. Es ging nicht um die Frage, ob der Angeklagte veranlaßt worden ist, \"gerade an einen polizellichen Verbindungsmann zu verkaufen\" (so UA S. 14), sondern darum, ob der Angeklagte \"auf Initiative und Drängen\" des Verbindungsmannes \"tätig wurde\", ob \"das Geschäft auf Provokation\" dieses Mannes \"zustande kam\",\n'Diese Frage betraf, wie die Strafkamnmer ausgeführt hat,\neine \"für die Strafzumessung nicht unbeachtliche Fallgestaltung\" (UA S. 13). Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil im Strafausspruch auf dem\nVerfahrensfehler beruht.\n\nII. Sachbeschwerde:\n\n41. Ein Rechtsfehler, der sich auf die den Schuldspruch tragenden Feststellungen ausgewirkt haben könnte,\nist nicht zu ersehen. Die rechtliche Beurteilung gibt\nlediglich Anlaß zu einer Berichtigung. Im Urteilsspruch\nist neben § 11 Abs. 1 Nr. 6 Buchst, a) BetmG auch Buchst.\nb) dieser Vorschrift angeführt, obwohl die Strafkammer\nin den Gründen zutreffend (vgl. BGHSt 25, 290, 291) sagt,\ndaß den Angeklagten unbefugtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last zu legen ist (vgl. UA S. 21). Die Neufassung der Bestimmung über Steuerhehlerei durch Art. 161\nNr. 4 EGStGB ist auf die rechtliche Würdigung ohne Einfluß. Die festgestellten Tatumstände ergeben auch die\nMerkmale der geänderten Bestimmung (§ 398 Abs. 1 AbgO).\n\n>, Auf Grund des Erfolgs der unter 1.5. abgehandelten\n\nVerfahrensrige und auf Grund der rechtsfehlerhaften Frwägung zum Nachteil des Angeklagten, er habe \"mehrfache\nFormen des strafbaren Umgangs mit Betäubungsmitteln .....\nerfüllt\", kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nBei der neuen Entscheidung über ihn ist zu berücksichtigen,\ndaß die Verhängung auch einer Geldstrafe nur unter den in\nArt. 299 Abs, 3 EGStGB (i.V.m. § 41 StGB n.F.) genannten\nVoraussetzungen in Betracht kommt.\n\nVon der Aufhebung des Strafausspruchs wird die nicht\nzu beanstandende Einziehungsanordnung nicht erfaßt,\n\nB) Die Revision des Angeklagten Bardwell\nI. Verfahrensbeschwerde:\n\n1. Die Rüge, § 256 Abs. 1 StPO sei verletzt worden,\nist unzulässig. Das verlesene Schreiben des Bayerischen\nLandeskriminalamts war nach seinem Inhalt ein Zeugnis,\nDie Landeskriminalämter sind Behörden im Sinne des § 256\nAbs. 1 StPO (BGH NJW 1968, 206). Nach außen hin wurde\ndas Zeugnis von Kriminalamtmann Be@® im Namen seiner Behörde abgegeben (vgl. Bl. 131 d.A.). Er unterzeichnete\n\"im Auftrag\". Gegen seine Vertretungsbefugnis hat die\nRevision nichts vorgebracht. Sie ist infolgedessen ihrer\nsich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Darlegungslast nicht nachgekommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1974\n- 1 StR L2/74 -).\n\n2. Auf die Rüge, der Zeuge Hi sei nicht nach\n§ 57 StPO belehrt worden, kann die Revision nicht ge-\n\nstützt werden, weil nichts darüber gesagt ist, daß und\nweshalb die Unterlassung der Belehrung sich auf die\nprozessuale Lage des Angeklagten oder das Verfahrensergebnis nachteilig ausgewirkt hat (vgl. BGHSt 25, 325,\n332).\n\n3, Die Rüge, der Dolmetscher SW sei nur zu\nBeginn der Hauptverhandlung vereidigt worden, er habe\njedoch weder am Schluß der einzelnen Verhandlungsabschnitte noch nach jeder Übersetzung die Richtigkeit\nseiner Übertragung versichert, ist offensichtlich unbegründet. Die Revision hat die Kommentarstellen, auf\ndie sie sich beruft, mißverstanden.\n\n4. Die Beantwortung der Rüge eines \"Verstoßes gegen\nden Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der\nHauptverhandlung\" ergibt sich aus dem, was unter A I 1\nausgeführt ist.\n\n5, Die Rüge, der Zeuge Baliie sei entgegen § 60\nNr. 2 StPO vereidigt worden, ist unbegründet. Der Zeuge\nhandelte in amtlichem Auftrag. Eine strafbare Beteiligung scheidet aus, weil der auf Erfolg der Haupttat\ngerichtete Wille fehlte. Der Zeuge Ba@@ wollte den\nHandel mit Betäubungsmitteln nicht fördern, sondern\nvereiteln (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1974\n- 1 StR 300/74 -).\n\n6. Die Rügen, die auf Nichtzulassung von Fragen\noder Unterbleiben einer Entscheidung über die Zulassung\n\nvr\n\ngestützt sind, haben aus den unter A I 3 und 4 dergelegten Gründen keinen Erfolg.\n\n7. Die Rüge, mit der beanstandet wird, daß zwei\nHilfsbeweisamträge des Angeklagten zu Unrecht als\nBeweisanregungen behandelt worden sind, greift nicht\ndurch, weil das Urteil, soweit es den Angeklagten\nEEE betrifft, auf der Nichterhebung der Beweise\nnicht beruhen kann. Das Vorbringen der Revision,\ndie Strafkammer habe (auf Seite 16 ihres Urteils)\n\"dargelegt, daß der Angeklagte LP dem Vertrauensmann gegenüber den Angeklagten Di als seinen\nPartner bezeichnet habe\", ist unrichtig. Die Angaben\nLg, von denen die Rede ist, hatten zum Gegenstand,\n\"daß er am nächsten Tag mit einem blauen VW-Bus ... dorthin (nach Würzburg) kommen werde\" (vgl. auch UA S. 7).\nAuch aus anderen Stellen des Urteils ergibt sich nichts,\nwas Anlaß zu der Folgerung bieten könnte, die Nichterhebung der Beweise habe sich möglicherweise zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Die für seine Mittäterschaft sprechenden Indizien und die Beweisthemen\nstehen in keinem Zusammenhang (vgl. insbesondere UA\nSs. 19).\n\nII. Sachbeschwerde;\n\n1. Dafür, daß die Feststellungen auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruhen, ist nicht zu ersehen. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Im\nübrigen gilt das zu A II 1 Ausgeführte,\n\n- 10 -\n\n2. Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben,\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß die zwar unmittelbar nur zum Nachteil des Angeklagten Leg angestellte Erwägung, er habe \"mehrfache Formen des strafbaren Umgangs mit Betäubungsmitteln ... erfüllt\", sich\nauch zum Nachteil des Angeklagten DB ausgewirkt\nhat (vgl. UA S. 27 oben). Zur Frage, ob wiederum die\nVerhängung einer Geldstrafe in Betracht kommt, wird\nauf die Darlegungen zu A II 2 verwiesen,\n\nVon der Aufhebung des Strafausspruchs wird die\nnicht zu beanstandende Einziehungsanordnung nicht erfaßt,\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-04/1-str-686-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-04/1-str-686-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.775879+00:00"}}