{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-03-04_1_StR_662_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-03-04","aktenzeichen":"1 StR 662/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 662/74 URTEIL\nv1 .,75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschlosser Klaus K EEE aus\nAU, geboren am GE 19.1 ir Mei /O CHE,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. März 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\n. die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor EEEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten KiilD\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 14. Mai 1974, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nU\n\nGründe;z:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Keiilib wegen\nschweren Raubes, begangen in Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung, zu sechs Jahren acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die\nRevision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO greift\ndurch. Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer die Zeugin Carmen Me vereidigt hat, obwohl sie der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat und der Begünstigung des Täters\nverdächtig war.\n\nDas Landgericht stellt fest, KB habe gemeinschaftlich mit Koi den betrunkenen Schreiner Cum\nauf öffentlicher Straße durch Fausthiebe zu Boden gestreckt und ihm dann eine Lederjacke sowie die Brieftasche mit mehreren 100-DM-Scheinen weggenomnen.\n\nDie Zeugin Me, die Freundin Kies, entnahm dem Getuschel der beiden Angeklagten vor der Tat,\n\n\"daß sie noch etwas vorhatten\". Auf Geheiß der Angeklag-\n\nten stieg sie in eine Taxe und fuhr davon. Als die Angeklagten nach der Tat in der Wohnung erschienen, äußerte\nKol in Gegenwart der Zeugin: \"So, jetzt haben wir\n\nein Pulver\". Damit war das erbeutete Geld gemeint. Die\nZeugin \"vermutete, daß das Geld von dem Herrn in dem\n\nLokal war\" (HA Bl. 102). Dennoch nahm sie vom Angeklagten\nKB nach der Tat 100,- DM an. Sie versuchte auch,\n\ndie erbeutete, mit Blut verschmierte Lederjacke zu reinigen.\n\nBei dieser Sachlage, die in der Hauptverhandlung\nzutage trat, durfte die Strafkammer die Zeugin Menue\nnicht vereidigen (HA Bl. 103). Der Begriff der Beteiligung\nin § 60 Nr. 2 StPO ist weit auszulegen. Er umfaßt nicht\nnur die Teilnahme im Sinne der §§ 25 ff StGB, sondern auch\nJede strafbare Mitwirkung bei dem fraglichen Vorgang, die\nin derselben Richtung wie das Verhalten des Angeklagten\nverläuft (BGHSt 4, 368, 370, 371; BGH, Urteil vom\n26. Oktober 1971 - 1 StR 371/71). Ein Verdacht besteht\nschon dann, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Beteiligung des Zeugen nicht auszuschließen ist; es braucht\nnur ein entfernter Verdacht vorzuliegen (BGHSt 4, 255,\n256; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1972 - 1 StR 352/72).\nDabei bedeutet der Begriff der \"Tat, die den Gegenstand\nder Untersuchung bildet\", nicht nur den gesetzlichen Tatbestand des dem Angeklagten zur Last gelegten Delikts,\nsondern auch den ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist\n(BGHSt 21, 147, 148; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1971\n- 1 StR 371/71).\n\nDanach genügte der Verdacht, daß die Zeugin Mei»\ndurch ihre Abfahrt die Tatbegehung erleichtern wollte, daß\nsie das Geld in Kenntnis der strafbaren Herkunft annahm\nund daß sie durch das Reinigen der Jacke diese für den\nAngeklagten KM als Beute sichern oder ihn auf\ndiese Weise der Bestrafung entziehen wollte (§ 257 StGB a.F.,\n§ 258 StGB n.F.). Dieser Verdacht war im Zeitpunkt der\nVereidigung gegeben.\n\nDas angefochtene Urteil kann auch darauf beruhen,\ndaß die Strafkammer die Aussage der Zeugin Meg» als\neidliche gewürdigt hat. Sie stützt ihre Feststellungen\n\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n\nbei der Verurteilung Kb: ausdrücklich auch auf\nderen Bekundungen (UA S. 17, 25, 27). Es ist nicht auszuschließen, daß der Eid die Bedeutung der Aussage dieser Zeugin verstärkt hat. Das angefochtene Urteil war\ndeshalb hinsichtlich des Angeklagten KEEEEEEED aufzuheben.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-04/1-str-662-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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