{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-03-04_1_StR_34_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-03-04","aktenzeichen":"1 StR 34/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 36/75 URTEIL\n43.38\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hermann W EEE» aus\nME, dort geboren am EBD 1933, |\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 4. März 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen .\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\n\nRegierungsdirektor EEEEEP bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEEE aus ME»\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 3» |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts München I vom 18. März 1974\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels. Die Kosten der Revision\nder Staatsanwaltschaft einschließlich der\ndem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung (§ 392 AbgO) zur Freiheits-\n\nstrafe von acht Monaten und zur Geldstrafe von 30.000,-- DM,\nersatzweise 150 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt; die Voll-\n\nstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Von dem Vorwurf weiterer - vollendeter und versuchter - Steuerhinterziehungen wurde der Angeklagte freigesprochen.\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-\n.schaft rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte beanstandet ferner die Verletzung von Verfahrensvorschriften.\n\nBeide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten.\n\n1. Verfahrensrügen.\n\na) Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, die Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169 GVG) sei unzulässig beschränkt gewesen (§ 338 Nr. 6 StPO).\n\nNach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom 4. Dezember 1974 war am 18. März 1974,\ndem letzten Tat der Hauptverhandlung, zwar nach Dienstschluß der Osteingang des Justizpalastes in München geschlossen, doch war der Eingang Nord-Ost (Feuerwache)\n\nU\n\nbis zur Beendigung der Sitzung geöffnet; die an der\nFeuerwache tätigen Beamten gewähren Sitzungsbesuchern\nauch nach der Beendigung der normalen Dienststunden ungehinderten Einlaß.\n\nAllein diese Sachlage läßt eine Beeinträchtigung\ndes Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht ohne weiteres ersehen; de\ndieser Grundsatz erfordert nicht, daß jedermann immer und\nunter allen Umständen Zutritt zu einer Hauptverhandlung\nhaben müsse, und daß tatsächliche Hindernisse, die sich dem\nentgegenstellen, stets eine Verletzung des Prinzips der\nÖffentlichkeit bildeten (RGSt 2, 301, 302; BGHSt 21, 72, 73).\nWenn also ein größeres, durch mehrere Eingänge zu betretendes Gerichtsgebäude nach Dienstschluß bis auf einen Eingang,\nder zu einem Sitzungssaal führt, in dem noch eine Verhandlung andauert, abgeschlossen und verdunkelt wird, so ist\ndadurch dem Publikum in der Regel der Zutritt zu diesem\nSitzungssaal nicht in einer Weise erschwert, die unter\ndem Gesichtspunkt der Öffentlichkeit der Verhandlung bedenklich erscheinen müßte (BGH, Urteil vom 17. November 1970 -\n1 StR 520/70 -, mitgeteilt bei Dallinger, MDR 1972, 16,\n18/19; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 - 1 StR\n102/70 -, für den Fall, daß eine von zwei Türen des Sitzungssaales abgeschlossen war).\n\nIm vorliegenden Fall war aber vor allem am verschlossenen\nOsteingang des Justizpalastes ein 30 x 20 cm großes Schild\nangebracht, auf dem in 3 bis 4 cm hohen Buchstaben hinreichend deutlich auf den Eingang bei der Feuerwache hingewiesen wurde. Wenn die Verlobte des Verteidigers, die das\nGerichtsgebäude durch den Osteingang betreten wollte, dieses\nSchild übersehen hat, kann dies nicht den Vorwurf begründen,\n\ncd\n\ndie Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens\nseien verletzt worden.\n\nb) Die Revision meint, die erkennende Strafkamnmer\nhabe unter Verletzung des § 63 GVG zu Unrecht ihre Zuständigkeit angenommen. Da § 63 GVG durch Gesetz vom 26. Mai 1972\n(BGBl I 841) aufgehoben worden ist, rügt die Revision in\nWahrheit eine Verletzung des § 21 e GVG unter dem Gesichts--\npunkt, der Angeklagte sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden.\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Zwar ist nach dem Geschäftsverteilungsplan für 1974 die Zuständigkeit der\n20. Strafkammer für Wirtschaftsstraftaten nit dem Anfangsbuchstaben W entfallen, doch ist nach den Übergangsbestimmungen diese Änderung erst wirksam geworden \"für die\nEingänge vom 1. Januar 1974 an\". Da die Anklageschrift in\nder vorliegenden Sache noch im Geschäftsjahr 1973 bei der\ndamals für den Beschwerdeführer zuständigen 20. Strafkammer eingegangen war, blieb diese Kammer nach den genannten Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans auch\nweiterhin zuständig. Darauf, daß die Kammer erst im Jahre\n1974 durch Erlaß des Eröffnungsbeschlusses erstmals in\nder Sache tätig geworden ist, kommt es entgegen der Meinung\nder Revision nicht an; maßgebend für die Zuständigkeit war\nvielmehr der Zeitpunkt des Eingangs der Sache.\n\nc) Die Revision beanstandet, daß ein Hilfsbeweisamtrag\ndes Angeklagten, ein Sachverständigengutachten darüber zu\nerholen, daß die 1970 abgegebenen Vorsteueranmeldungen\ndurch Guthaben aus früheren Anmeldungen gedeckt gewesen\nseien, nicht verbeschieden worden sei,\n\nEs trifft zwar zu, daß sich das Urteil mit diesem\nHilfsamtrag nicht ausdrücklich auseinandersetzt; darauf\nkann jedoch die Verurteilung wegen Erschleichung einer ungerechtfertigten Vorsteuererstattung für Oktober und November 1970 nicht beruhen. Denn die Frage nach den schädigenden Folgen des steuerunehrlichen Verhaltens darf nach\n§ 392 Abs. 3 AbgO nur im Rahmen der durch die unrichtigen\nAngaben des Täters geschaffenen Besteuerungsgrundlagen\ngeprüft werden (BGHSt 7, 336, 345); Gegenstand der Verkürzungshandlung ist nicht die tatsächliche Steuereinnahme,\nsondern der bestehende Steueranspruch (BGHSt 5, 90, 92).\nDa das Urteil rechtlich unangreifbar feststellt, daß ohne\nden bewußt unwahren Tatsachenvortrag des Angeklagten das\nFinanzamt für Oktober und November keine abziehbaren\nVorsteuerbeträge festgesetzt und teilweise überwiesen\nhätte (UA S. 11 f, 22), kommt es nicht darauf an, ob dem\nBeschwerdeführer aus früheren Vorsteueranmeldungen ein\nGuthaben zugestanden hätte, mit dem er gegebenenfalls\nhätte aufrechnen können. Sein Verhalten war auch nicht\ndarauf angelegt, zu einer Aufrechnung zu führen, er wollte\nsich vielmehr nach den Feststellungen die Vergünstigung\nerschleichen ohne ein etwaiges früheres Guthaben zu\nverringern.\n\nDer Tatrichter hat daher auch nicht gegen die Aufklärungspflicht verstoßen (§ 244 Abs. 2 StPO), indem er\nden unter Beweis gestellten Behauptungen des Angeklagten\nnicht nachgegangen ist.\n\n2. Die allgemein erhobene Sachrüge deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Auch die in der Revisionsverhandlung vorgetragenen Beanstandungen zur subjektiven\n\nTatseite können das angefochtene Urteil nicht erschüttern.\nAuch wenn der Angeklagte \"möglicherweise nicht wußte\",\n\ndaß als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs die Leistung\nbereits erbracht sein mußte (UA S. 10 oben), ist doch\n\ndie Täuschung in der Absicht, sich einen ungerechtfertigten\nSteuervorteil zu erschleichen, bedenkenfrei festgestellt.\n\nDie Höhe der Freiheitsstrafe ist ebenfalls rechtsfehlerfrei begründet.\n\nDie Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe ist zwar nach der Neufassung des § 392 AbgO durch\nArt. 161 Nr. 2 EGStGB nicht mehr geboten; diese Änderung,\nnach der grundsätzlich nur mehr auf Freiheitsstrafe oder\nGeldstrafe erkannt werden kann, ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 StGB nF; § 354 a\nStPO). Jedoch kann auch nach neuem Recht eine Geldstrafe\nneben Freiheitsstrafe verhängt werden, wenn die Voraussetzungen des § 41 StGB nF vorliegen; diese Vorschrift\ngilt auch für Steuerhinterziehungen, die vor dem 1. Januar\n1975 begangen worden sind (Art. 299 Abs. 1, 3 EGStCB\ni.V.m. § 392 Abs. 1 AbgO ar).\n\nDie Voraussetzungen des § 41 StGB nF sind dem angefochtenen Urteil zweifelsfrei zu entnehmen. Der Angeklagte hat sich durch die Tat bereichert, und zwar zunächst um den zu Unrecht vom Finanzamt überwiesenen\n- und später wieder zurückgeforderten - Betrag von\n873.400,- DM, auf die Dauer aber durch den erzielten\nZinsgewinn von mindestens 25.000,- DM (UA S. 12), so\ndaß die Verhängung einer Geldstrafe in der vom Landgericht festgesetzten Höhe unter Berücksichtigung der\n\n- U —-\n\ngesamten Verhältnisse des Angeklagten angebracht erscheint,\nDa eine wesentlich andere Entscheidung über die Höhe der\nGeldstrafe in einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten\nwäre, kann das Revisionsgericht das Rechtsmittel auch\ninsoweit als unbegründet verwerfen (Art. 312 Abs. 4 EGStGB),\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nbleibt ebenfalls ohne Erfolg.\n\n41. Die Bundesanwaltschaft, die das Rechtsmittel\nnicht vertritt, hat hierzu im wesentlichen ausgeführt,\ndaß zunächst schon nicht sicher feststehe, ob die der\nVoranmeldung für Februar 1971 zugrunde liegenden Zahlen\ntatsächlich vom Angeklagten stammen; die Strafkammer\nhabe in dieser Richtung zwar eine hohe Wahrscheinlichkeit angenommen, aber nicht die zur Verurteilung erforderliche Überzeugung gewonnen.\n\nEs treffe auch nicht zu, daß nach den Feststellungen\ndes Gerichts Buchungen und Rechnungen bezüglich der für\nJanuar bis März 1971 geltend gemachten Vorsteuerabzüge\nnicht vorgelegen hätten; vielmehr sei dem Urteil nur zu\nentnehmen, daß dieser Abzug nicht vollständig durch Belege und Buchungen ausgewiesen sei (vgl. UAS. 41, 43,\n47, 48).\n\nZu Recht sieht daher die Bundesanwaltschaft in den\ndahin gehenden Ausführungen der Revision nur unzulässige\nAngriffe auf die Beweiswürdigung der Strafkamner,\n\n- 0.\n\n2. Bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar\n1971 hält der Tatrichter zwar den Angeklagten für dringend\nverdächtig, bezüglich der als Vorsteuer vorgetragenen\nBeträge das Finanzamt bewußt zu täuschen versucht zu haben;\ndas Gericht hat aber - insbesondere mit Rücksicht auf die\neigenartige Persönlichkeit des Angeklagten und sein gesamtes Verhalten in dieser Sache (vgl. UA S. 14, 37, 4A/L5) -\nletzte Zweifel nicht überwinden können, ob der Angeklagte\ndie Steuerbehörde bewußt und gewollt getäuscht hat. Die\nStrafkammer hat sich auch an der Erkenntnis gehindert gesehen, der Angeklagte sei einem Verbotsirrtum erlegen oder\nhabe sich einer leichtfertigen Steuerverkürzung schuldig\ngemacht,\n\nAuch diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet\nliegende Wertung des Beweisergebnisses ist im Ergebnis\nrechtlich nicht angreifbar.\n\nFür eine Ordnungswidrigkeit nach § 405 Abs. 1 AbgO\nergeben die Urteilsgründe ebenfalls keinen hinreichend\nsicheren Anhalt.\n\n- 10 -\n\nIII. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-04/1-str-34-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 312","ref_norm":"312","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-03-04/1-str-34-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.732688+00:00"}}