{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-02-25_1_StR_706_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-02-25","aktenzeichen":"1 StR 706/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 706/74 URTEIL\n151.\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauzeichner Holger H Ep aus Ausmmiii,\ngeboren am GuNEEmn 19553 in MEERE ,\n\nden Hilfsarbeiter Karl-Heinz CGeEEEEEB aus\nAri, dort geboren am MEN 1957,\n\nden Betonfachwerker Jürgen\naus ArnBB, geboren Ba 1952 in\nDD NEED / SHE,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Februar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus WEB»\nals Verteidiger des Angeklagten HB,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,.\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg vom\n\n14. Juni 1974 insoweit mit den Feststellungen\naufgehoben, als den Angeklagten Holger Ha,\nCE und Ke Strafaussetzung zur\nBewährung gewährt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Schweinfurt zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten zweier gemeinschaftlicher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung, die Angeklagten H@MWB und CB außerdem des - tateinheitlich begangenen - Führens einer Waffe schuldig gesprochen. Die Jugendkammer hat gegen den Jugendlichen ] zwei Jahre\nJugendstrafe, gegen KEN und den Heranwachsenden\nHei je zwei Jahre Gesamtfreiheitsstrafe und 1.000 DM Gesamtgeldstrafe verhängt; die Jugendstrafe und die Freiheitsstrafen hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Nur gegen diese\nAnordnung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft\nmit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat Erfolg.\n\nDie besonderen Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit der Täter, die nach § 21 Abs. 2 JGG und § 23 Abs. 2\na.F. StGB (gleichlautend § 56 Abs. 2 n.F. StGB) allein die\nStrafaussetzung rechtfertigen können, sind im Urteil bisher\nnicht dargelegt. Die genannten Vorschriften greifen allerdings nicht nur dann ein, wenn eine Konfliktslage gegeben\nist; es handelt sich aber um Ausnahmebestimmungen (BGHSt 24,\n3, 5; 24, 360, 362). Dem genügen die von der Jugendkammer\ndargelegten Gründe nicht.\n\nSie führt an (UA S. 50, 51), die Angeklagten seien keine\nteiskalten und rücksichtslosen Dealer\", sondern Gelegenheitshändler, die recht naiv vorgegangen und wegen ihrer Unerfahrenheit von den Konsumenten des Rauschgifts ausgenutzt worden seien. Das sind Umstände, die das Landgericht bei der\n\nStrafzumessung gegen die vielfachen Strafschärfungsgründe\n(Gewinnsucht, Gewerbsmäßigkeit, große Menge des Rauschgifts, bandenmäßiges Vorgehen unter Mitführen eines geladenen Revolvers, bedenken- und gewissenloses Handeln) abgewogen hat und dadurch zu sehr maßvollen Strafen gelangt ist,\nEs handelt sich um gewöhnliche Strafmilderungsgründe, denen\ndas Gewicht besonderer Umstände im Sinne der Ausnahmevorschrift\nten der §§ 23 Abs. 2 StGB, 21 Abs. 2 JGG nicht beigemessen\nwerden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1970 - 2 StR\n486/70). Das \"Gruppen-Phänomen\", das die Jugendkammer zusätzlich anführt (UA S. 51), rechtfertigt allein nicht die\nAnwendung der genannten Bestimmungen.\n\nPfeiffer Loesdau j Mösl\nPikart - Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-25/1-str-706-74","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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