{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-02-25_1_StR_702_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-02-25","aktenzeichen":"1 StR 702/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 702/74 URTEIL\nih. |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler Nikolaus Reime aus Li, geboren\nam EB 1944 ir JE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Februar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt BP aus WeaiiiEERum\nals Verteidiger,\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht Offenburg\nvom 24. Juli 1974 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Schwurgericht beim\nLandgericht Freiburg i.Br. zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten, dem die Anklage\nzwei Verbrechen des Mordes zur Last legt, wegen fahrlässiger Tötung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen\n(8§ 222, 73 StGB aF) zur Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine\nSachrüge, die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nBeide Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nA. Die Revision des Angeklagten.\n\nI. Der Angeklagte hat Jakob Re@lB und dessen Sohn\nLeonhard RegiiB durch insgesamt vier Revolverschüsse so\nschwer verletzt, daß beide an den Folgen dieser Verletzungen verstorben sind.\n\nDas Schwurgericht stellt fest, daß die beiden Re®B-GEB; nicht bewaffnet waren und deshalb ihre vor dem\nWohnwagen des Angeklagten ausgerufene Drohung: „Zwerg\nkomm' raus, ich schieß dich ab\" nicht hätten verwirklichen\nkönnen; sie hätten aber den Angeklagten verprügeln wollen.\nNachdem der Angeklagte hinter dem Wohnwagen hervorgetreten war und einen Schuß in die Luft abgegeben hatte, traten die Rep: einen Schritt auf ihn zu; darin erblickt\n\ndas Schwurgericht einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff im Sinne des § 53 StGB aF (= § 32 StGB nF). Gegen\ndiesen Angriff von zwei unbewaffneten Männern sei aber,\nso legt der Tatrichter dar, die Abgabe mehrerer auf den\nLeib gezielter Schüsse nicht die angemessene Verteidigung\ngewesen, so daß die Tat des Angeklagten objektiv nicht\ndurch Notwehr gerechtfertigt sei (UA S. 44/45).\n\nDem Angeklagten hält das angefochtene Urteil aber\neinen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum zugute, weil er nach dem vorangegangenen Geschehen damit\ngerechnet hat, daß einer der beiden Reinhardts ihn mit\neiner Schußwaffe angreifen werde; gegen einen lichen Angriff wäre die von ihm gewährte Verteidigung erforderlich\ngewesen. Dem Angeklagten könne aus seinem Irrtum kein Vorwurf gemacht werden; Fahrlässigkeit verneint der Tatrichter in diesem Zusammenhang ebenso wie Vorsatz (UA S. 45/16).\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten aber wegen\nfahrlässiger Tötung verurteilt, weil er den Sohn Leonhard\nRei etwa eine Stunde vorher an einem anderen Ort\n(Kiosk am Baggersee) zu einer Schlägerei provoziert hatte.\nBei dieser von ihm begonnenen Schlägerei hätte der Angeklagte nach Auffassung des Tatrichters erkennen müssen,\n„daß sein Verhalten eine Reaktion der Familie Reiiiii>\nnach sich ziehen könnte, in deren Verlauf er gezwungen\nsein könnte, sich oder seine Familie in der geschehenen\nWeise zu verteidigen\" (actio illicita in causa); denn er\nhabe die Mentalität der Familie Rei gekannt, wonach man es mit allen Familienmitgliedern zu tun bekommt,\nwenn man mit einem von ihnen Streit anfängt (UA S. 47\nbis 49).\n\nII. Diese Darlegungen sind rechtlich bedenklich.\n\n1. Auf die Frage, ob die Handlung des Angeklagten\nobjektiv durch Notwehr gerechtfertigt war, ob er sich\nalso nach Abgabe eines Warnschusses zweier unbewaffnet\nauf ihn eindringender Angreifer durch gezielte lebensgefährliche Schüsse erwehren durfte (vgl. etwa BGH GA 1968,\n182), braucht in diesem Stadium des Verfahrens nicht eingegangen zu werden. Denn der Tatrichter geht ohne Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dieser habe\nohne Fahrlässigkeit annehmen können, daß mindestens einer\nder Angreifer eine Schußwaffe gegen ihn richten werde.\n\n2. Die Möglichkeit, daß der Angeklagte den Angriff\nder Res absichtlich herausgefordert hätte, um unter dem Schein der Notwehr die Angreifer verletzen oder\ntöten zu können (vgl. Baldus in LK 9. Aufl. § 53 Rdn. 37;\nPfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 53 Ann. 2), hat das Schwurgericht ausgeschlossen (UA S. 48); demnach kann auf der\nGrundlage der bisherigen Feststellungen auch der Verteidigungswille des Angeklagten nicht unter diesem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen werden (vgl. RG HRR 1940,\n1143; BGH bei Dallinger, MDR 1954, 335).\n\n3. Bedenken bestehen aber im konkreten Fall gegen\ndie Einschränkung des Notwehrrechts wegen fahrlässiger\nVerursachung des Angriffs durch den Angeklagten.\n\na) Die Rechtsprechung hat seit langem anerkannt,\ndaß dem Angegriffenen ein Ausweichen vor dem Angreifer\neher zuzumuten ist, wenn er den Angriff verschuldet\noder mitverschuldet hat, und daß in einem solchen Falle\n\nan die Erforderlichkeit der gewählten Verteidigung strenger«.\nAnforderungen zu stellen sind (RGSt 71, 133, 135; BGH bei\nDallinger, MDR 1958, 12, 13; vgl. Baldus aaO Rdn. 38).\nDie Rechtslehre ist dem gefolgt, wobei zur Begründung\nentweder der auch vom Schwurgericht herangezogene Gedanke\nder actio illicita in causa (Lenckner, Notwehr bei provoziertem und verschuldetem Angriff, GA 1961, 299 ff;\nSchröder, JR 1962, 187, 189) oder der Gesichtspunkt des\nRechtsmißbrauchs (Roxin, Die provozierte Notwehrlage,\nzStrW 75, 541 ff) angeführt wird; der Bundesgerichtshof\nhat die übermäßige Verteidigung gegen einen provozierten\nAngriff unter bestimmten Umständen als rechtsmißbräuchlich angesehen (BGHSt 24, 356, 359) und hat damit im Ergebnis die Rechtsfigur der actio illicita in causa nicht\nübernommen.\n\nb) Eine Einschränkung oder Versagung des Notwehrrechts unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs bei\nprovoziertem Angriff kann allgemein nur in Betracht kommen, wenn der Verteidigung des Täters das vorausgegangene\neigene Unrecht noch unmittelbar anhaftet, wenn also der\nAngriff des Dritten dem Unrecht des Täters als Reaktion\nauf dem Fuße folgt, jedenfalls mit diesem in engem zeitlichen Zusammenhang steht (vgl. Lenckner, aa0 S. 311).\nDas kann hier schon zweifelhaft sein. Die am Kiosk vom\nAngeklagten provozierte Auseinandersetzung war beendet,\nder Angeklagte hatte sich zu seinem entfernt davon stehenden Wohnwagen begeben; nun erst suchten die Reinhardts\nden Angeklagten in seinem Wohnwagen, um sich an ihm zu\nrächen oder ihn zu „bestrafen\". Hier ist der zeitliche\nund räumliche Zusammenhang zu dem vorangegangenen Verhalten des Angeklagten schon so weit gelockert, daß es\nhöchst zweifelhaft ist, ob der unter solchen Umständen\n\nvorgenommene Angriff der Reinhardts noch als vom Angeklagten schuldhaft provoziert angesehen werden kann.\nDie endgültige Entscheidung hierüber wird allerdings\ndem Tatrichter vorbehalten sein, da eine allgemein\ngültige Rechtsregel hierüber nicht aufgestellt werden\nkann (vgl. Baldus, aaO Rdn. 38).\n\nc) Selbst wenn aber der Angeklagte den Angriff der\nReinhardts mitverschuldet hätte, ergäbe sich daraus noch\nnicht, daß bei dem festgestellten Sachverhalt seine Verteidigung rechtsmißbräuchlich gewesen wäre. Denn ein\nRechtsmißbrauch liegt auch im Fall der verschuldeten\nProvokation dann nicht vor, wenn der Täter dem Angriff\nnicht ausweichen oder auch nicht über ein Ausweichen\nzum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen kann (BGHSt 24, 356, 359; Lenckner,\naa0 S. 312; Roxin, aa0 S. 579). |\n\nVon einer solchen Lage ist aber das Schwurgericht\nersichtlich ausgegangen. Nach den Feststellungen war\nder Angeklagte - nachdem er einmal hinter seinem Wohnwagen hervorgekommen und den Reis gegenübergetreten war - der festen Meinung, er müsse schießen, um nicht\nsofort selbst erschossen zu werden (UA S. 13); in dieser-Situation wäre nach der Auffassung des Tatrichters von\nihm auch kein anderes Verhalten zu fordern oder ihm\nzuzumuten gewesen; eine Flucht hätte ihn in noch\ngrößere Gefahr gebracht, da er sich hierzu hätte mit\ndem Gesicht abwenden müssen (UA S. 45/46). Da das Schwurgericht demnach davon ausging, der Angeklagte habe dem\nAngriff der ReiiillBs nicht ausweichen können, durfte\nes von seinem Standpunkt aus dem Täter das ihm zugebilllg-\n\nte (Putativ-)Notwehrrecht nicht wieder mit der Begründung\nentziehen, er habe den Angriff fahrlässig provoziert;\n\ndenn nach dieser Auffassung müßte fast jede Beleidigung\ndas Risiko einer Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung nach sich ziehen (Roxin, aaO S. 579),\nwas nicht dem Willen des Gesetzes entsprechen kann.\n\nIII. Da die Feststellungen nicht für eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts ausreichen, ist das\nangefochtene Urteil auf die Revision des Angeklagten aufzuheben.\n\nB.__Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nführt ebenfalls zur Aufhebung des Urteils. Dabei können\ndie Verfahrensrügen unerörtert bleiben, da die Sachrüge\ndurchgreift.\n\nDie Feststellungen des Schwurgerichts lassen, wie\ndargelegt, die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte\nden Angriff der Res fahrlässig provoziert, also\nschuldhaft verursacht hat. Dann aber war er nach den in\nBGHSt 24, 356 ff niedergelegten Grundsätzen verpflichtet, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen oder\nmindestens zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels zu gelangen. Das aber hat der Angeklagte nach den Feststellungen möglicherweise nicht\ngetan.\n\nDie beiden Re@iiBs hatten den Angeklagten in\nseinem Wohnwagen gesucht und nicht gefunden; Jakob\nRei sagte darauf zu der Ehefrau des Angeklagten:\n\n„Wenn er jetzt nicht da ist, dann kommen wir morgen früh\num 4 Uhr und holen ihn\". Danach kam der Angeklagte hinter dem Wohnwagen hervor, gab einen Schuß in die Luft\n\nab und trat den Reinhardts gegenüber (UA S. 13).\n\nDie Meinung des Schwurgerichts, es sei nicht festzustellen gewesen, ob der Angeklagte bereits entdeckt\n‚gewesen sei oder ob er mit einer unmittelbar bevorstehenden Entdeckung durch die Reinhardts gerechnet habe\n(UA S. 14), ist mit den vorangegangenen Feststellungen\nschwerlich zu vereinbaren; denn ihnen ist zu entnehmen,\ndaß die Reinhardts den Angeklagten gerade nicht entdeckt,\nvielmehr ihre Suche aufgegeben hatten und im Begriff\n. waren, sich zu entfernen. Verhielt es sich aber so, dann\nist auch die Rechtsauffassung des Tatrichters, ein anderes Verhalten sei weder vom Angeklagten zu fordern noch\nihm zuzumuten gewesen, ohne tragfähige Grundlage jedenfalls für den Zeitpunkt, als er sich noch - von den\nReinhardts unentdeckt - hinter seinem Wohnwagen befand.\nIn diesem Augenblick kann es vielmehr nach dem Vorangegangenen sehr wohl zumutbar, wenn nicht erforderlich\ngewesen sein, daß der Angeklagte die Reinhardts wieder\nabziehen ließ, ohne sich bemerkbar zu machen, und erst\neinmal abwartete, ob seine Gegner sich bis zum nächsten Morgen beruhigten oder weiterhin Selbstjustiz\nüben wollten.\n\n- 10 -\n\nC. Nach allem führen beide Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der neue Tatrichter\nwird sich um Feststellungen zu bemühen haben, die eine\nWürdigung des Anklagevorwurfs unter allen hier dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten ermöglichen,\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-25/1-str-702-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-25/1-str-702-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.433158+00:00"}}