{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-02-25_1_StR_558_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-02-25","aktenzeichen":"1 StR 558/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nur zuAlı1\n\n5]L.\n\nstPo §§ 275, 338 Nr. 7\n\nBedeutung der nach § 275 Abs. 2 StPO erforderlichen\nrichterlichen Unterschrift,","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\nnur zuAlı1\n\n5]L.\n\nstPo §§ 275, 338 Nr. 7\n\nBedeutung der nach § 275 Abs. 2 StPO erforderlichen\nrichterlichen Unterschrift,\n\nBGH, Urt. v. 25. Februar 1975 - 1 StR 558/74 - SchwG Passau\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 558/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Johann FE EE> zus Wei.\ngeboren an ED 1919 in OR, zur Zeit\n\neinstweilen untergebracht,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Februar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nRegierungsdirektor EEEEEEB in der Verhandlung,\nBundesanwalt > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Be aus Pam\nals Verteidiger,\nJustizangestellter ai»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts\nbeim Landgericht Passau vom 18. Juli 1974 werden verworfen. Jedoch erhält Ziffer II des Urteilssatzes folgende Fassung: „Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nwird angeordnet,\"\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die hierdurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten werden\nder Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen zweier\ntateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzungen\nzur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine\nUnterbringung in einer Heil- \"und\" Pflegeanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der\nStaatsanwaltschaft ünd des Angeklagten. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte beanstandet außerdem das Verfahren. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.\n\nA Die Revision des Angeklagten\n\nI. Der Beschwerdeführer stützt Verfahrensrügen auf\nfolgenden Sachverhalt:\n\nBei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe\nentstanden Meinungsverschiedenheiten unter den richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts. Während der Vorsitzende und der' Berichterstatter den Urteilsentwurf\nauf Blatt 33 unterzeichneten, wollte der Beisitzer\nRiLG Age eine Änderung erreichen; seine schriftlich\nvorbereiteten Abänderungswünsche wurden in einer Schlußabstimmung über den Urteilstext am 5. August 1974 von\nden beiden anderen Richtern abgelehnt. Nunmehr unterzeichnete Richter AB an 7. August 1974 das Urteil\nin der Weise, daß er seiner Unterschrift einen zweiseitigen Vermerk. voranstellte und seinen Abänderungs-\n\nantrag vom 5. August 1974 beifügte. Aps Vermerk brachte\nim wesentlichen folgendes zum Ausdruck: Er könne mit seiner Unterschrift nicht bezeugen, daß das Abstimmungsverfahren in der Urteilsberatung des Schwurgerichts in jedem\nFall dem Gesetz entsprochen habe und daß die schriftlichen\nUrteilsgründe mit dem Beratungsergebnis übereinstimmten;\ndie vorliegende Fassung der Gründe sei jedoch vom Kollegium\nder Berufsrichter am 5. August 1974 formell ordnungsgemäß\nbeschlossen worden, Diesen Vermerk fügte er als Blatt 34\nund 35 dem Urteil ein; der Vorsitzende. ließ ihn am 9. August 1974 aus den Akten entfernen und in .ein Sonderheft\nnehmen, weil sein Inhalt dem Beratungsgeheimnis unterliege.,\nDurch einen Vermerk vom selben Tage ergänzte der Vorsitzende seinerseits das Urteil; hierin stellte er den\nVorgang kurz dar und führte zum Schluß aus: \"Durch sei-\n\nne Weigerung, eine Unterschrift ohne Kommentierung des\nBeratungs- und Abstimmungsverfahrens. zu leisten, ist der\nRichter am Landgericht Ab an der Unterschriftsleistung\nim Sinne von § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO verhindert. Außerdem\nbefindet er sich zur Zeit in Urlaub.\" Diesen Vermerk unterzeichnete der Vorsitzende und fügte ihn dem Urteil als\nneues Blatt 34 ein.\n\nDie Revision meint, dem Urteil habe eine der nach\n8 275 Abs. 2 Satz 1 StPO erforderlichen Unterschriften\ngefehlt, deshalb sei der Revisionsgrund des § 338 Nr. 7\nStPO gegeben. Außerdem behauptet der Beschwerdeführer,\ndie schriftlichen Urteilsgründe: stimmten nicht mit dem\nBeratungsergebnis überein und die Abstimmung im Schwurgericht habe nicht dem Gesetz entsprochen. Die Verfahrensrügen dringen jedoch nicht durch.\n\n1. Richter Aw hat das Urteil unterzeichnet.\nAuf die Unterschrift der beiden anderen Richter folgt\nder Satz \"Der Richter am Landgericht Ag stellt seiner Unterschrift folgenden Vermerk voran:\" Dieser \"Vermerk\" (in dem er bezweifelt, daß das Abstimmungsverfahren im Schwurgericht in jedem Fall dem Gesetz entsprochen\nhabe und daß die schriftlichen Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis übereinstimmten) beeinträchtigt die Wirksamkeit seiner Unterschrift nicht.\n\nDie schriftlichen Urteilsgründe müssen \"die Ergebnisse der Hauptverlandlung so, wie sie bei der für die\nVerkündung des Urteils grundlegenden Beratung gesehen\nund gewürdigt wurden, vollständig und wahrheitsgetreu\nwiedergeben\" (BGHSt 12, 374, 376). Dies sollen die Unterschriften der mitwirkenden Berufsrichter bezeugen.\nDie schriftliche Fassung des Urteils kann Gegenstand\nvon Meinungsverschiedenheiten sein. Dann müssen die auftauchenden Fragen von den - allein zur Unterschrift berufenen (§ 275 Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO) - Berufsrichtern\nin einer Beratung geklärt und durch Abstimmung mehrheitlich entschieden werden (RGSt 28, 54, 58; 44, 120, 121;\nRG JW 1930, 558 Nr. 22). Der etwa hierbei überstimnte\nRichter bleibt zur weiteren Mitwirkung verpflichtet,\ner darf insbesondere seine Unterschrift nicht verweigern.\n\"Er bezeugt dann durch sie, daß die Urteilsgründe nach\nder Überzeugung der Mehrheit mit den Ergebnissen der\nBeratung übereinstimmen\" (RG JW 1930, 559). Das hat\nRichter De) im Ergebnis getan: Er hat am Schluß\nseines Vermerks betont, \"daß die vorliegende Fassung\nder schriftlichen Urteilsgründe vom Kollegium der Be-\n\nrufsrichter am 5.8.1974 formell ordnungsgemäß beschlossen\nworden ist.\" Seine Unterschrift deckt also den vom Gesetz\ngeforderten Erklärungsinhalt.\n\nDie weiteren Erklärungen AGBs in seinem Vermerk\nund in dem in Bezug genommenen Abänderungsamtrag gehören\nals einseitige Äußerungen nicht in das Urteil. Sie bringen\nnur die abweichende Meinung des überstimmten Richters zum\nAusdruck, die infolge der Mehrheitsentscheidung nicht zum\nInhalt des Urteils werden konnte.\n\nDa hiernach eine wirksame Unterschrift des dritten\nBerufsrichters vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der\nVorsitzende richtig vorging, als er in entsprechender Anwendung des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO die Unterschrift\nABB: - der unterschreiben konnte, aber ohne die eigene\nKommentierung nicht unterschreiben wollte - durch einen\nVerhinderungsvermerk ersetzte (so Müller/Sax, StPO 6, Aufl.\n§ 275 Anm. 3; dagegen u.a. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,\nStPO 22. Aufl. § 275 Anm. 4 c; BGH, Urteil vom 7. Januar\n1964 - 5 StR 549/63).\n\n2. Alle drei Richter haben das Urteil unterzeichnet;\nes ist in seinem Bestand nicht dadurch gefährdet, daß der\nVorsitzende (vorübergehend) den von Mia unterschriebenen Vermerk in ein Sonderheft genommen hat. Denn nunmehr\nist das Urteil in seiner Gesamtheit bei den Akten.\n\n3. Der Revisionsbegründung läßt sich noch entnehmen,\ndaß sich der Beschwerdeführer die von Richter AM angeführte Behauptung zu eigen macht, die schriftlichen Ur-\n\nteilsgründe stimmten nicht mit dem Beratungsergebnis\nüberein und die Abstimmung im Schwurgericht vor der Urteilsfällung sei teilweise gesetzwidrig gewesen, Auch\nmit diesen beiden Beanstandungen kann die Revision keinen Erfolg haben.\n\na) Es ist schon zweifelhaft, ob überhaupt derartige Rügen zulässig sind, weil sie ein Eingehen auf den\nBeratungsvorgang und damit eine Durchbrechung des Beratungsgeheimnisses erforderlich machen. Entgegen dem\nSchrifttum (vgl. u.a. Beling JW 1926, 2579; Mannheim\nJW 1929, 1062; Gollwitzer aa0 § 263 Anm. 7) hat das\nReichsgericht stets eine derartige Rüge als unzulässig\nangesehen, wenn sie eine Beweiserhebung über die Vorgänge bei der Beratung und Abstimmung durch Befragung\nder Richter erforderlich gemacht hätte (u.a. RGSt 26,\n202, 205; 36, 371, 373; 61, 217). Nur dann, wenn es\nsich um Art und Weise der Abstimmung oder das Stimmenverhältnis handelt, geht das Reichsgericht darauf ein,\nvorausgesetzt, daß das Urteil selbst die für die Überprüfung maßgeblichen Umstände darlegt, wenn also der\nTatrichter selbst insoweit sein Beratungsgeheimnis aufgibt. Für solche. Fälle spricht es aus, die Amtsverschwiegenheit ‘habe \"ihre Grenze an der höheren Pflicht,\nein gesetzwidriges Verfahren zu offenbaren, um dessen\nBesserung zu ermöglichen!\" (RGSt 60, 295, 296). Der Bundesgerichtshof hat über die grundsätzliche Zulässigkeit\nsolcher Verfahrensrügen bisher nicht entschieden. Auch\ndas Urteil vom 7. Januar 1955 (5 StR 609/54, bei\nDallinger MDR 1955, 272) behandelt diese Frage nicht.\nEs beruht auf einer revisonsrichterlichen Beweiserhebung\n\nnur darüber, ob die Anwesenheit des Staatsanwalts im\n\nBeratungszimmer das Beratungsgeheimnis beeinträchtigt\nhabe.\n\nb) Jedoch bedarf es - hinsichtlich beider Rügen -\nhier keiner abschließenden Beantwortung dieser Zulässigkeitsfrage, auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Richter A das Beratungsgeheimnis teilweise selbst gelüftet hat. Denn da es sich um Verfahrensrügen handelt, ist auch hier gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO die Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen\nerforderlich (Gollwitzer aaO § 263 Anm. 7). Sie sind\nweder dem Vortrag der Revision noch dem in Bezug genommenen Vermerk AW@Bs zu entnehmen. Dieser führt nur\nallgemein aus, die Mehrheitsmeinung des Schwurgerichts\nsei nur in wenigen - allerdings besonders wichtigen -\nPunkten durch Abstimmung ermittelt worden, in vielen\nanderen Punkten sei das nicht der Fall gewesen; die\nschriftlichen Urteilsgründe enthielten Feststellungen\nund Wertungen, die das Gericht nicht getroffen habe.\nAuch die Revision gibt nicht an, welche Fehler bei welchen Abstimmungen im Schwurgericht gemacht worden sein\nsollen. Ebensowenig trägt sie vor, in welchen Punkten\ndas schriftliche Urteil das Beratungsergebnis unzutreffend wiedergibt. Das Revisionsgericht muß daher\ndavon ausgehen, daß nach der - unterschriftlich bestätigten - Mehrheitsmeinung der Berufsrichter das Ergebnis der Beratung im schriftlichen Urteil richtig\ndargestellt ist.\n\nc) Wenn allerdings die schriftlichen Urteilsgründe\nselbst Anhaltspunkte dafür böten, daß sie das Beratungsergebnis nicht zuverlässig wiedergeben, so könnte dieser\nUmstand schon einen sachlichrechtlichen Fehler bedeuten,\nweil das Urteil dann keine tragfähige Grundlage für die\nrevisionsrechtliche Nachprüfung darstellte (vgl. BGHSt 21,\n4, 10; BGH, Urteile vom 5. Oktober 1965 - 5 StR 314/65 -\nund vom 11. September 1973 - 1 StR 163/73). Solche Anhaltspunkte sind hier jedoch nicht vorgetragen und nicht\nersichtlich, Der Umstand, daß nur zwei der drei Berufsrichter in verfahrensgerechter Weise die Übereinstimmung\nder Gründe mit dem Beratungsergebnis bestätigen, reicht\nhierfür nicht aus.\n\nII. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\n1. Zum Schuldspruch greift die Revision in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Eine\nNotwehrlage hat das Schwurgericht ohne Rechtsfehler verneint. Die Feststellungen des Urteils lassen auch keinen\nZweifel daran, daß der Angeklagte gewußt hat, daß er\nseine Söhne verletzte (UA S. 14).\n\nDer Tatrichter .hat Putativnotwehr angenommen, jedoch ohne Rechtsfehler dargelegt, daß der Angeklagte\ndie Voraussetzungen für eine Notwehr fahrlässig als\ngegeben angesehen hat (UA S. 28). Bei dieser Sachlage\nbrauchte das Gericht nicht zu prüfen, ob er aus Bestürzung\n(Verwirrung), Furcht oder Schrecken (§ 53 Abs. 3 af,\n§ 33 nF StGB) die Notwehrgrenzen überschritten haben\nkönnte (BGH NJW 1968, 1885 Nr. 7).\n\n- 10 -\n\n2. Der Strafausspruch ist rechtlich unbedenklich;\nauch die Ablehnung der Strafmilderungsmöglichkeit nach\n§ 51 Abs. 2 aF (§ 21 nF) StGB ist nicht zu beanstanden.\n\n3. Schließlich ist auch die Unterbringung rechtlich nicht angreifbar. Was die Revision hiergegen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Gemäß § 63 Abs. 1 nF\nStGB, Art. 312 Abs. 3 Nr. 1 EGStGB war jedoch der Urteilssatz dahin zu ändern, daß die Unterbringung in einen\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird.\n\nB Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich\ngegen die Annahme der Putativnotwehr. Sie vermißt eine\nPrüfung, ob der Angeklagte - auch bei der Vorstellung\neines Angriffs seines Sohnes - die Abwehr auf das notwendige Maß beschränkt habe. Nach dem Urteil hat der\nAngeklagte jedoch die Stiche für erforderlich gehalten.\nBei seiner Vorstellung von der Intensität des Angriffs\nseiner Familie - er glaubte möglicherweise sogar das\nFahrtenmesser in der Hand seines Sohnes Max zu sehen\n(UA S. 28) - erschien ihm ein anderer Weg (bloße Drohung mit dem Messer, Rückzug) nicht gangbar. Die dahingehenden Feststellungen des Tatrichters sind dem Zusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei zu entnehmen.\nAuch die Revision der Staatsanwaltschaft war deshalb\n\nzu verwerfen,\n\n- 11 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-25/1-str-558-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":3},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 312","ref_norm":"312","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-25/1-str-558-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.406112+00:00"}}