{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-02-25_1_StR_4_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-02-25","aktenzeichen":"1 StR 4/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 4/75 URTEIL\n10.35\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Schneiderin Rita A EEE zcb. Tem\naus Au, zeboren am GER 19.5 in Pop,\nProvinz N@W Italien,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Februar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EM in der Verhandlung,\nBundesanwalt MEER bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus No für\n\nRechtsanwalt Dr EB aus SigguED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision der Nebenkläger gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ulm vom 26. Oktober 1973 wird\nverworfen.\n\nDie Nebenkläger haben die Kosten ihres\nRechtsmittels und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen\nder Angeklagten zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGriinde:\n\nDie Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Totschlags\nzur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die\nNebenkläger Felice und Anna Id, Eltern des Tatopfers,\nhaben zuungunsten der Angeklagten Revision eingelegt. Sie\nrügen Verletzung des materiellen Rechts.\n\nI. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen kam nur Verurteilung\nwegen Totschlags in Betracht. Die Mordqualifikation der\nHeimtücke ist nicht nachgewiesen. Heimtückisch tötet, wer\ndie Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt zur Tötung\nausnutzt (BGHSt 6, 120, 121; 11, 139, 144; 19, 321, 322).\nDie Stärke der Erregung, in welche die Angeklagte durch\ndas provozierende Verhalten von Luigi IB geraten war,\n \"]ieß ihr mit aller Wahrscheinlichkeit nicht bewußt werden, daß L@EMB sich möglicherweise eines tödlichen Angriffs\nvon ihrer Seite nicht versah\" (UA Bl. 12; vgl. auch UA Bl. 19).\nDas ist eine nach dem Sachverhalt nicht angreifbare Folgerung.\nSie führt zur Verneinung heimtückischen Handelns der Angeklagten (vgl. BGHSt 11, 139, 144). Die übrigen Mordmerkmale liegen offensichtlich nicht vor.\n\n2. Auch gegen die Strafzumessung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.\n\na) Das Schwurgericht hat zwar beide Alternativen des\n§ 51 Abs. 2 StGB a.F. (§ 21 StGB n.F.) bejaht, obgleich\nerhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit ohne Bedeutung ist, wenn die Angeklagte sich des Unrechts ihrer\n\nTat bewußt war, jedoch § 51 Abs. 1 StGB a.F. (§ 20 StGB\nn.F.) anzuwenden gewesen wäre, wenn die Verminderung der\nEinsichtsfähigkeit tatsächlich den Ausschluß der Einsicht in das Unrecht bewirkt hätte. Nach den Darlegungen\ndes Schwurgerichts besteht jedoch kein Zweifel daran,\n\ndaß der Angeklagten die Unrechtseinsicht nicht fehlte.\nIhre hochgradige Erregung setzte nur ihr Hemmungsvermögen\nherab. Die Begründung der Annahme, daß die Herabsetzung\nzur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt habe, ist rechtsfehlerfrei.\n\nb) Die Auffassung des Schwurgerichts, daß den zugunsten der Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten so viel\nGewicht zukomme, daß der Strafrahmen des § 213 StGB heranzuziehen sei, unterliegt nur der Nachprüfung in rechtlicher Hinsicht und ist nach diesen Prüfungsmaßstab unbedenklich. Auch die Strafzumessungserwägungen sind frei\nvon Rechtsfehlern.\n\nII. Auf Grund des Rechtsmittels der Nebenkläger\nwar auch zu prüfen, ob das angefochtene Urteil Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweist (RGSt 41,\n349, 3505 BGH NJW 1953, 1521 Nr. 20; BGH, Urteil vom\n7. Januar 1975 - 1 StR 573/74 -).\n\nAnlaß zu Erörterungen gibt nur die Strafzumessung.\nAuf die Bejahung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB\na.F. ist bereits eingegangen worden (vgl. I 2 a). Von\neiner Milderung des Strafrahmens des § 213 StGB nach\n88 51 Abs. 2, bu Abs. 3 StGB a.F. hat das Schwurgericht\noffensichtlich deshalb abgesehen, weil es in der verminderten Steuerungsfähigkeit der Angeklagten den wesentlichen\n\n-5-.\n\nentlastenden Umstand sah. Das kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Nach der jetzt geltenden\nRegelung des § 50 StGB n.F. kommt die zur Begründung\nder Annahme mildernder Umstände herangezogene erheblich\nverminderte Zurechnungsfähigkeit für eine zweifache\nBerücksichtigung ohnehin nicht mehr in Betracht.\n\nDie festgesetzte Strafe hält sich innerhalb des\nnunmehr durch § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 (i.V.m. § 21) StGB\nn.F. bestimmten Rahmens. Daß die Ermäßigung des\nMindestmaßes (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3 i1.V.m. § 38 Abs. 2\nStGB n.F.) des § 213 StGB zur Festsetzung einer niedrigeren Strafe geführt hätte, kann ausgeschlossen werden.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-25/1-str-4-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-25/1-str-4-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.384170+00:00"}}