{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-02-25_1_StR_1_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-02-25","aktenzeichen":"1 StR 1/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 1/75 URTEIL\n158.75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Leopold Franz A CEmEEE> zus\nME, geboren am GE 191. in Bei,\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Februar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nRegierungsdirektor ib in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB» bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwälte En und EEE, Deide aus MER,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n31. Juli 1974 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Zuvor war ein Urteil derselben\nStrafkammer mit gleichem Schuldspruch -im wesentlichen auf\nGrund derselben Vorgänge - gegen den getrennt verfolgten\nMittäter WED ergangen; diese Entscheidung hat inzwischen\nRechtskraft erlangt (vgl. Beschluß des Senats vom 1. Oktober 1974 - 1 StR 308/74).\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\n\nI. Der Beschwerdeführer vertritt in erster Linie die\nAnsicht, daß das Gericht in der Person des Schöffen |)\nnicht richtig besetzt gewesen sei. VB sei an Stelle\ndes von der Dienstleistung befreiten Schöffen Ri» für\ndie Hauptverhandlung vor der 19. Strafkammer als Hilfsschöffe zugezogen worden, obwohl er zugleich das Amt eines Hauptschöffen bei der Jugendkammer des Landgerichts\nausübte und als solcher am 11. Juli 1974, einem Sitzungstag der vorliegenden Strafsache, zur Dienstleistung berufen war. Im übrigen habe VEWEMP auch nicht an nächstbereiter Stelle der Hilfsschöffenliste gestanden. Die\nRevision vermag hiermit eine fehlerhafte Besetzung\n(§ 338 Nr. 1 StPO) nicht darzulegen.\n\n7\n\n1. Eine zur Aufhebung führende Verletzung von § 49 GVG\nliegt nicht vor. Der Beschwerdeführer möchte einen Verstoß\ngegen diese Vorschrift daraus ableiten, daß die vor dem\nHilfsschöffen Ve (Nr. 94) auf der Hilfsschöffenliste\nstehende Hilfsschöffin Ip iD (Nr. 95) noch\nnicht „verbraucht\" gewesen sei, als die Ersetzung des\nHauptschöffen Re für die Hauptverhandlung gegen den\nAngeklagten anstand. Diese Hilfsschöffin sei nämlich nur\ndeshalb zu einem Termin der 10. Strafkammer geladen worden, weil die Geschäftsstelle irrigerweise angenommen\nhatte, daß das vorausgegangene Befreiungsgesuch des Hauptschöffen GER Erfolg haben werde. Eine nach Eingang eines Befreiungsgesuchs von der Geschäftsstelle vorsorglich\nvorgenommene Ladung des nächstbereiten Hilfsschöffen sei\naber dann, wenn der Vorsitzende die beantragte Befreiung:\nablehne, unwirksam und rechtlich ohne jede Bedeutung.\n\nOb dieser Auslegung des § 49 GVG zuzustimmen ist oder\nnicht (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkomm. Bd. III GVG § 49 Rdn. 8,\n10), kann jedoch auf sich beruhen. Denn die Annahme eines\nVerbrauchs des nach Eingang eines Befreiungsgesuchs vorsorglich geladenen Hilfsschöffen war für die auf die\nnächste Ersatzgestellung angewiesene andere Strafkammer\njedenfalls vertretbar. Vor allem aber war bei der Heranziehung von Hilfsschöffen grundsätzlich von den Listeneintragungen auszugehen und nicht zu prüfen, ob bei früheren Einberufungen Fehler unterlaufen waren (BGHSt 9,\n203, 208; Eb. Schmidt a.a.0. Ran. 12).\n\n2. Auch § 77 Abs. 4 GVG a.F. ist entgegen der Meinung der Revision nicht verletzt.\n\nAus dieser Vorschrift ließ sich - im Zusammenhalt\nmit dem inzwischen aufgehobenen § 90 Abs. 1 GVG - der\nallgemeine Grundsatz entnehmen, daß niemand für dasselbe Geschäftsjahr zugleich als Haupt- oder Hilfsschöffe\nin verschiedene Spruchkörper berufen werden sollte.\n\nEs handelte sich dabei - im Gegensatz zu der neuen\nFassung, die die Bestimmung durch das 1. StVRG vom 9. Dezember 1974 erhalten hat - um eine bloße Sollvorschrift,\ndie einer Überlastung der Laienrichter vorbeugen sollte\n(Eb. Schmidt, Lehrkommentar, § 77 GVG Rdn. 9). Eine\nÄmterhäufung führte deshalb nicht zwangsläufig zu einer\nvorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts\n(Müller/Sax, 6. Aufl., § 90 GVG Anm. 1). Erst wenn der\nSchöffe nicht bereit war, beide Ämter zu übernehmen,\noder die Gefahr des zeitlichen Zusammentreffens beider\nRichterämter sichtbar wurde, gab § 77 Abs. 4 Satz 2\nGVG a.F. die Richtlinie, welches Amt vorrangig zu erfüllen war. Der Schöffe durfte also die Mehrbelastung\nhinnehmen und an den Hauptverhandlungen beider Spruchkörper als gesetzlicher Richter mitwirken.\n\nEin Besetzungsmangel folgt auch nicht daraus,\ndaß der Laienrichter Ve wegen der zeitlichen Überschneidung der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten\nmit einem Verhandlungstag der Jugendkammer das (Ersatz-)\nSchöffenamt beim erkennenden Gericht erst nach Entbindung von der Sitzung der Jugendkammer ausüben konnte.\nWar diese Entbindung fehlerhaft, so kann sie zwar zu einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung der Jugendkammer geführt haben. Aber auf die vorschriftsmäßige Besetzung\n\nder gegen den Angeklagten erkennenden Strafkammer war\nsie ohne Einfluß. Für diesen Spruchkörper war Ve»\ngesetzlicher Richter, wenn er an nächstbereiter Stelle\nder Hilfsschöffenliste stand und nicht verhindert war\n(§ 49 Abs. 1 GVG). Eine Verhinderung lag nicht darin,\ndaß die nur seine Interessen betreffende Änterhäufung\nnicht nach § 77 Abs. 4 Satz 2 GVG beseitigt und stattdessen nur eine Regelung für Einzelsitzungen getroffen\nworden ist, die den Laienrichter für die Strafkammer\nfreigab.\n\nDie weitere Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß\ngegen § 244 Abs. 3 StPO geltendgemacht wird, ist offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nSachbeschwerde hat ebenfalls keine Rechtsfehler ergeben.\nInsbesondere sind auch die Strafzumessungserwägungen aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision des Angeklagten ist nach alledem zu\nverwerfen.\n\nDiese Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-25/1-str-1-75","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-25/1-str-1-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.362170+00:00"}}