{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-02-21_1_StR_107_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-02-21","aktenzeichen":"1 StR 107/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten während der Berufungshauptverhandlung ist vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen, sondern lediglich auf\nGrund einer entsprechenden form- und fristgerechten\nVerfahrensrüge zu beachten.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nstPo §§ 230 ff, 332, 338 Nr. 5, 344 Abs. 2\n\nDie vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten während der Berufungshauptverhandlung ist vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen, sondern lediglich auf\nGrund einer entsprechenden form- und fristgerechten\nVerfahrensrüge zu beachten.\n\nBGH, Beschl. v. 21. Februar 1975 - 1 StR 107/74 -\n\nI. AG Augsburg\nII. LG Augsburg\nIII. BayObLG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 107/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Klaus-Peter T EEE»\naus HD, geboren am EEE 1946 in\nAss CREEREND\n\n‚wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 21. Februar 1975 beschlossen:\n\nDie vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten während der Berufungshauptverhandlung ist vom Revisionsgericht nicht von Amts\nwegen, sondern lediglich auf Grund einer entsprechenden form- und fristgerechten Verfahrensrüge zu beachten.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Angeklagte wurde am 21. August 1973 vom Landgericht Augsburg als Berufungsgericht zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von 3 Monaten und 1 Woche und zu einer\nweiteren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner zulässigen Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht rügt\ner die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nZu der Hauptverhandlung über die von ihm eingelegte\nBerufung war der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung\nnicht erschienen. Auf Antrag seines anwesenden, entsprechend bevollmächtigten Verteidigers wurde er daraufhin\ndurch Gerichtsbeschluß \"vom Erscheinen in der heutigen\nHauptverhandlung entbunden\". Diese wurde sogleich fortgesetzt und - nach der Verhandlung zur Sache - mit der\nUrteilsverkündung abgeschlossen.\n\nNach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts enthält das angefochtene Urteil jedenfalls insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden sachlich-rechtlichen Fehler, als er zu der Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist. Die Entscheidung über diesen Teil der\nRevision hängt infolgedessen davon ab, ob das Urteil schon\ndeshalb im ganzen aufgehoben werden muß, weil die Strafkammer in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt und entschieden hat.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht möchte dies\nverneinen. Es hält zwar die sofortige Durchführung der\nHauptverhandlung für fehlerhaft und durch die in Betracht\nkommenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 232, 233, 329\nAbs. 1, 411 Abs. 2 StPO) nicht gedeckt. Insbesondere sei\nder Entbindungsbeschluß nur dem Namen nach auf § 233\nAbs. 1 StPO gestützt, weil die Strafkammer von vorneherein\nnicht die Absicht gehabt hätte, nach Absatz 2 dieser Vorschrift zu verfahren und die dort genannten weiteren\nVoraussetzungen einer Abwesenheitsverhandlung (richterliche Vernehmung des Angeklagten nebst Belehrung über\ndie zulässigen Strafen und Maßnahmen und Befragung, ob\nder Entbindungsamtrag aufrechterhalten wird) herbeizuführen. Es bewertet diesen Mangel jedoch nur als Verfahrensverstoß, der gemäß § 344 Abs. 2 StPO ordnungsgemäß gerügt sein müsse, um vom Revisionsgericht berücksichtigt werden zu können.\n\nAn dieser Auffassung sieht sich das Bayerische\nOberste Landesgericht durch Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 1968 (Justiz 1969,\n127) und des Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Noven-\n\nber 1968 (NJW 1969, 762 = JR 1969, 310) gehindert, die\ndie vorgeschriebene Anwesenheit des Angeklagten während\nder Hauptverhandlung als Verfahrensvoraussetzung, seine\nunzulässige Abwesenheit als Prozeßhindernis ansehen, das\nauch vom Revisionsgericht von Ants wegen zu beachten sei.\nDie beiden Gerichte haben aus diesem Grund die ihnen zur\nPrüfung unterstellten Urteile ohne entsprechende Rüge aufgehoben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gründet seine\nMeinung im wesentlichen auf den Wortlaut des § 230 Abs. 1\nStPO, rechtsstaatliche Erfordernisse, die die Anwesenheit des Angeklagten in der Verhandlung bedingen, und einen Vergleich mit der als Prozeßvoraussetzung anerkannten Verhandlungsfähigkeit. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg besteht wegen der besonderen Bedeutung\nund des zwingenden Charakters des Anwesenheitsgrundsatzes\nein \"erhöhtes rechtspolitisches Interesse\" daran, den\nVerstoß hiergegen stets von Amts wegen zu berücksichtigen.\n\nDiese Auffassung müßte auch im vorliegenden Fall\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Das\nBayerische Oberste Landesgericht hält sie jedoch für\nunzutreffend, insbesondere aus folgenden, im einzelnen\nnäher ausgeführten Erwägungen: Das Ausbleiben des Angeklagten berühre nicht die Zulässigkeit des Verfahrens\n(oder eines bestimmten Verfahrensabschnitts) im ganzen,\nsondern führe lediglich dazu, daß die betreffende Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden dürfe. Aus dem\nWortlaut und dem zwingenden Charakter des § 230 Abs. 1\nStPO könne nicht auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes\ngeschlossen werden. Das Öffentliche Interesse und der\nSchutz des Angeklagten verlangten die Berücksichtigung\ndes Mangels von Amts wegen nicht. Den Vorschriften über\n\ndie Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung\nkomme für die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens und die\nWahrheitsfindung keine größere Bedeutung zu als zahlreichen anderen Verfahrensvorschriften von Gewicht,\nderen Verletzung ebenfalls nur auf Rüge zu beachten sei.\nDaß der Gesetzgeber den Anwesenheitsgrundsatz nicht habe überbewerten wollen, ergebe sich schon aus der Zulassung weitgehender Ausnahmen. Ein Vergleich mit der\nrechtlichen Bewertung der Verhandlungsfähigkeit komme\nnicht in Betracht, weil es sich um unterschiedliche Sachverhalte handle.\n\nDa das Bayerische Oberste Landesgericht deshalb\nvon den angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte\nKarlsruhe und Hamburg abweichen will, hat es die Sache\ndurch Beschluß vom 29. Januar 1974, abgedruckt in VRS 46,\n356, gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt\n\nII.\nDie Vorlegung ist zulässig.\n\nDie zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage wird\nzwar im Vorlegungsbeschluß nicht ausdrücklich formuliert;\nsie ergibt sich jedoch eindeutig aus dem Zusammenhang\nund lautet dahin,\n\nob das Revisionsgericht die vorschriftswidrige\nAbwesenheit des Angeklagten während der Berufungshauptverhandlung von Amts wegen oder lediglich auf Grund einer entsprechenden Verfahrensrüge zu beachten hat.\n\nDiese Frage ist für das vorlegende Gericht entscheidungserheblich. Zwar unterscheidet sich der ihm unterbreitete Sachverhalt von dem der entgegenstehenden Entscheidungen dadurch, daß nach Beginn der Hauptverhandlung\nein Entbindungsbeschluß tatsächlich ergangen ist, der\nnach Sachlage nur auf § 233 Abs. 1 StPO beruhen kann\nund dessen Wirksamkeit an sich nicht in Zweifel steht.\n\nIn diesem Fall wird die Meinung vertreten, daß Verfahrensverstöße im Rahmen des § 233 Abs. 2 und 3 StPO nicht den\nAnwesenheitsgrundsatz, sondern die Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffen und daher nur auf ordnungsgemäße\nRüge zu beachten sind (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg\nStPO, 22. Aufl., § 233 Anm. 12; OLG Oldenburg Nds.Rpfl.\n1955, 140; OLG Schleswig NJW 1966, 67, 68). Von diesem\nStandpunkt aus bedürfte es der Vorlegung nicht; das\nBayerische Oberste Landesgericht könnte zu der angestrebten Entscheidung gelangen, ohne sich mit der Auffassung\nder Oberlandesgerichte Karlsruhe und Hamburg in Widerspruch zu setzen. Der Senat braucht auf diese Vorfrage\nJedoch nicht näher einzugehen. Die Ansicht des vorlegenden Gerichts, daß die Voraussetzungen des § 233 StPO\ninsgesamt erfüllt sein müssen, um diese Ausnahmeregelung\nin Kraft zu setzen und die Abwesenheitsverhandlung zulässig zu machen, ist jedenfalls rechtlich vertretbar.\nHierauf kommt es für die Zulässigkeit der Vorlegung\nallein an (vgl. aus der neueren Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs BGHSt 19, 242; 22, 94, 100; 22, 180,\n182; 22, 385, 386; 25, 187, 189; 25, 325, 328).\n\nIll.\n\nIn der Sache tritt der Senat der Rechtsauffassung\ndes vorlegenden Gerichts bei.\n\n1. Die Strafprozeßordnung spricht zwar an einzelnen\nStellen (§§ 206 a Abs. 1, 260 Abs. 3 StPO) von einem\n\"Verfahrenshindernis\", definiert aber diesen Begriff\nebensowenig wie den entsprechenden der \"Verfahrensvoraussetzung\". Ob der vorschriftswidrigen Abwesenheit\ndes Angeklagten während der Hauptverhandlung die Bedeutung eines Verfahrenshindernisses zukommt, ist dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen. Aus der Anführung\nim Katalog der sog. absoluten Revisionsgründe (§ 338\nNr. 5 StPO) läßt sich nichts herleiten. Die Lehre von\nden Prozeßvoraussetzungen wurde erst nach dem Erlaß der\nStrafprozeßordnung entwickelt; so ist z.B. die im Katalog\nunter § 338 Nr. 4 StPO aufgeführte sachliche Unzuständigkeit als Verfahrenshindernis anerkannt (vgl. statt aller\nBGHSt 18, 79, 81).\n\na) In der Rechtslehre besteht keine einhellige Meinung. So halten etwa Eb. Schmidt (Lehrkommentar zur StPO\n§ 338 Rdn. 25 und JR 1969, 310) und Schäfer (Löwe/Rosenberg StPO 22. Aufl. Einleitung Kapitel 10 B 6 b) die Abwesenheit des Angeklagten für ein von Amts wegen zu beachtendes Prozeßhindernis, während Kleinknecht (StPO 31. Aufl\n§ 230 Anm. 1) nur einen rügebedürftigen Verfahrensmangel\nannimmt, Von einigen Autoren wird zwischen Prozeßvoraussetzungen und Urteilsvoraussetzungen unterschieden, wobei die Anwesenheit des Angeklagten zu den Urteilsvoraus-\n\nsetzungen gehören soll; andere sehen nur die vollständige\n(im Gegensatz zur zeitweiligen) Abwesenheit als Verfahrenshindernis an (Müller/Sax StPO 6. Aufl. § 205 Anm. 6,\n§ 338 Anm. 6 e I; wohl auch Meyer in Löwe/Rosenberg aaO\n\n§ 337 Anm. III 3).\n\nb) Die obergerichtliche Rechtsprechung neigt zur\nAnnahme eines Verfahrenshindernisses (so außer den angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Hamburg: OLG Karlsruhe MDR 1957, 760 Nr. 56;\nOLG Düsseldorf MDR 1958, 623 Nr. 97; OLG Köln GA 1971,\n27). Nach Auffassung des OLG Hamm (NJW 1973, 2308 Nr. 23)\nist die Abwesenheit des Angeklagten während der Hauptverhandlung jedenfalls dann nicht von Amts wegen zu\nbeachten, wenn er bereits vernommen worden ist; das\nOLG Düsseldorf hat an seiner hiervon abweichenden Entscheidung GA 1957, 417 nicht festgehalten.\n\nc) Der Bundesgerichtshof hatte Fälle von Abwesenheit des Angeklagten mehrfach zu beurteilen, war jedoch\nnicht zu einer Entscheidung darüber gezwungen, ob ein\nVerfahrenshindernis vorlag; denn in all diesen Fällen\nwar eine zulässige Verfahrensrüge erhoben worden (BGHSt 10,\n304, 306; 10, 396; 19, 144, 1455 24, 257, 258; 25, 4;\n25, 317, 320). In dem Beschluß BGHSt 15, 287 ist die\nhier zu entscheidende Frage ausdrücklich offen gelassen\n(S. 288 aa0); der 4. Strafsenat hat dort ausgesprochen,\ndaß das unentschuldigte Ausbleiben des Angeklagten zu\nBeginn der Berufungsverhandlung keine vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für\ndie Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO ist.\nDer Bundesgerichtshof sah als Verfahrenshindernisse nur\n\nUmstände an, \"die nach dem ausdrücklich erklärten oder\naus dem Zusammenhang ersichtlichen Willen des Gesetzes\nfür das Strafverfahren so schwer wiegen, daß von dem\nVorhandensein oder .Nichtvorhandensein die Zulässigkeit\ndes Verfahrens im Ganzen abhängig gemacht werden muß\"\n(S. 290 aa0).\n\nBei zeitweiliger Abwesenheit des Angeklagten hat\nder Bundesgerichtshof kein von Amts wegen zu beachtendes\nVerfahrenshindernis angenommen. In dem Urteil GA 1963, 19\nwird eine entsprechende Rüge deshalb verworfen, weil die\nRevision nicht angegeben hatte, während welcher Abschnitte der Verhandlung der Angeklagte abwesend war; es könne\ndeshalb nicht beurteilt werden, ob es sich um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung gehandelt habe. Der\n2. Strafsenat ist also in dieser Entscheidung davon ausgegangen, daß eine zulässige, dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nentsprechende Verfahrensrüge vorliegen muß, um das Revisionsgericht zu einer Prüfung zu veranlassen.\n\n2. Der Senat ist der Auffassung, daß die vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis ist; sie ist ein sog. absoluter Revisionsgrund, aber\nnur auf formgerechte Rüge hin zu berücksichtigen.\n\na) Nach § 230 Abs. 1 StPO ist die Anwesenheit des\nAngeklagten während der Hauptverhandlung grundsätzlich\nnotwendig. Einerseits will die Prozeßordnung dem Angeklagten die Möglichkeit allseitiger und uneingeschränkter Verteidigung sichern, andererseits soll dem Tatrichter ein unmittelbarer Eindruck von der Person des\n\nAngeklagten, seinem Auftreten und seinen Erklärungen\nvermittelt und damit die Wahrheitsfindung gefördert\n\nwerden (BGHSt 3, 187, 190). Daraus ergibt sich Recht\nund Pflicht des Angeklagten zur Anwesenheit,\n\nDieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos.\nEine Durchbrechung ist in zahlreichen Fällen zugelassen (§§ 231 Abs. 2, 232, 233, 247, 329 Abs. 1, 387\nAbs. 1, 411 Abs. 2, 415, neuerdings §§ 231 a, 231 b StPO),\nDaraus ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber den Anwesenheitsgrundsatz nicht überbewerten wollte (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des Abwesenheitsverfahrens BVerfGE 1,\n332, 346, 347). Im übrigen ist das Gewicht von Verfahrensvorschriften, die die Rechtsstaatlichkeit und die\nWahrheitsfindung betreffen, kein ausschlaggebender Unstand für die Würdigung als Verfahrensvoraussetzung.\nSelbst Grundrechtsverletzungen sind rügebedürftig\n(BGHSt 19, 273, 278). Ein Verstoß gegen die verfassungskräftige Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101\nAbs. 1 Satz 2 GG, § 338 Nr. 1 StPO) wird nur auf eine\nzulässige Revisionsrüge hin beachtet. Dasselbe gilt,\nwenn das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht\ngewährt worden ist (BGHSt 22, 26, 29).\n\nb) Von Bedeutung für die hier zu entscheidende\nFrage ist es sicherlich, ob die vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten das Verfahren \"im ganzen!\nbetrifft (BGHSt 15, 287, 290); das könnte bei Abwesenheit während der gesamten Hauptverhandlung angenommen\nwerden. Jedoch kommt auch diesem Umstand kein entscheidendes Gewicht zu. Denn eine unterschiedliche Behandlung von ständiger und zeitweiliger Abwesenheit erscheint\n\n- 11 -\n\nnicht vertretbar; die zeitweilige Abwesenheit aber ist\nein Verfahrensmangel, der nicht von Amts wegen zu beachten ist. Die Rechtsprechung hat es hier seit jeher mit\nRecht als entscheidungserheblich angesehen, ob der Angeklagte bei einem \"wesentlichen Teil\" der Hauptverhandlung abwesend war (RGSt 58, 180; RG HRR 1937, 288;\n\nBGHSt 15, 263, 264; 16, 178, 180; BGH GA 1963, 19;\n\nBGH NJW 1973, 522 Nr. 18; BayObLG NJW 1974, 249 Nr. 21).\nOb das aber der Fall war, ist nur auf eine dem § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO entsprechende Rüge zu prüfen, in der angegeben\nist, wann der Angeklagte gefehlt hat. Das Revisionsgericht\nwäre überfordert, wenn es immer von Amts wegen untersuchen\nmüßte, ob der Angeklagte in einem Zeitpunkt abwesend war,\nin dem ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung stattfand.\n\nc) Schon hieraus wird deutlich, daß jedenfalls eine\nzeitweilige Abwesenheit des Angeklagten nicht als von\nAmts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis angesehen\nworden ist. Die abweichende Beurteilung der ständigen\nAbwesenheit ist nicht begründbar. Dem stehen auch allgemeine Erwägungen entgegen. Anlaß und Rechtfertigung\ndafür, daß eine \"in jeder Lage des Verfahrens von Amts\nwegen\" zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (so § 6 StPO\nfür die sachliche Zuständigkeit) angenommen werden muß,\nist das Vorliegen übergeordneter Belange der Allgemeinheit oder sonstiger öffentlicher Interessen. Als das\nWesen einer Verfahrensvoraussetzung bezeichnet es die\nEntscheidung BGHSt 13, 157 (hier zur sachlichen Zuständigkeit), daß ihre \"Einhaltung nicht nur dem Interesse\nder jeweiligen Verfahrensbeteiligten dienen soll\"\n\n(S. 161 aaO). Ähnliche Erwägungen kommen auch sonst\n\n- 12 -\n\nin der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ausdruck.\n\nSo führt der Bundesgerichtshof bei der sachlichen Zuständigkeit \"erhöhte rechtspolitische Interessen\", \"öffentliche Interessen\", \"allgemeine Belange der Rechtspflege\"\n(BGHSt 7, 26, 28; 10, 74, 77; 18, 79, 84), bei der Rechtskraft die \"allgemeine Rechtssicherheit\" (BGHSt 10, 358,\n363), bei der Verjährung den \"Rechtsfrieden\" (BGHSt 11,\n393, 396) an.\n\nDerartige überindividuelle Interessen werden auch\ndurch eine ständige Abwesenheit des Angeklagten in der\nHauptverhandlung nicht berührt. Es steht ihm frei, das\nUrteil mit der jedem Beschwerdeführer naheliegenden Begründung anzugreifen, er habe nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen. Unterläßt er es, weil er sich hierdurch nicht beschwert fühlt, weil er etwa sachlichrechtliche Fragen vom Revisionsgericht entschieden wissen\nwill, so besteht kein zwingender Anlaß, den Verfahrensmangel von Amts wegen zu berücksichtigen.\n\nd) Die rechtliche Bewertung der Verhandlungsfähigkeit steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Zwar wird\nsie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als\nVerfahrensvoraussetzung angesehen (vgl. BGH bei Dallinger\nMDR 1958, 141, 142; MDR 1968, 552; BGH NJW 1970, 1981\nNr. 13 - in BGHSt 23, 311 nicht abgedruckt). Ob dieser\nAuffassung in allen Fällen zu folgen ist, kann offenbleiben. Sie beruht jedenfalls auf einem anders gelagerten Sachverhalt und betrifft einen Umstand, der die\nprozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts in besonders\nhohem Maße anspricht und mögliche Fehlerquellen vervielfacht. Denn die Anwesenheit eines verhandlungsunfähi-\n\n- 13 -\n\ngen Angeklagten in der Hauptverhandlung gibt ein verzerrtes Bild seiner Persönlichkeit und den nur scheinbaren\nEindruck einer umfassenden Verteidigung. Eine vergleichbare Rechtslage ist deshalb nicht gegeben.\n\n3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Sie steht im Einklang mit dem angeführten\nBeschluß des 4. Strafsenats (BGHSt 15, 287).\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-21/1-str-107-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-21/1-str-107-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:05.311380+00:00"}}