{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-02-13_1_StR_707_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-02-13","aktenzeichen":"1 StR 707/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 707/74 URTEIL\nRan:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Rainer A EEE au: HAB,\ngeboren am EB 1948 in WERNE,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Februar 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEmEEme, MER,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter =»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Jugendkammer des Landgerichts\nWürzburg vom 12. Juni 1974 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Sachhehlerei\nverurteilt ist,\n\n2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat.\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an die\n\nJugendkammer des Landgerichts Schweinfurt\n\nzurückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Sachhehlerei, Urkundenfälschung, fortgesetzten Fahrens ohne\nFahrerlaubnis und versuchter Vergewaltigung, begangen\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zur\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten\nverurteilt und eine Sperrfrist von vier Jahren festgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI. 1. Gegen den Schuldspruch bestehen keine recht,\nlichen Bedenken, soweit der Angeklagte wegen Urkunden.\nfälschung, fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis uni\nversuchter Vergewaltigung, begangen in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung, verurteilt ist,\n\n2, Die Verurteilung wegen Sachhehlerei kann da.\ngegen nach neuem Rechtszustand nicht aufrechterhalten\nwerden.\n\nDer Führerschein, den der Angeklagte in verfälschtem Zustand erwarb, war von unbekannten Tätern au\neinem Pkw gestohlen. Daß der Angeklagte von dem Diebst«\nwußte, konnte die Jugendkammer nicht feststellen. Sie\ngreift vielmehr auf die Beweisregel des § 259 StGB a,F,\nzurück und meint, der Angeklagte hätte den Umständen n:\nannehmen müssen, daß der Führerschein mittels einer\nstrafbaren Handlung erlangt worden sei (UA S. 26). Das\nreicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 259 StGB\nder ab 1. Januar 1975 geltenden Neufassung nicht mehr\naus. Der Gesetzgeber hat die frühere Beweisregel gestrichen.\n\nII. Auch der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben,\n\n4. Die Jugendkammer sieht bei allen in Betracht\nkommenden Straftaten die Rückfallvoraussetzungen des\n§ 17 StGB a,F., § 48 StGB n.F. als erfüllt an. Sie eT-\nkennt, daß ein Fall ungleichartigen Rückfalls in Betr\n\nzu ziehen ist, und bejaht einen kriminologisch faßbaren\nZusammenhang zwischen den einzelnen Taten.\n\nDiese Schlußfolgerung wird jedoch durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen. Zutreffend geht das\nLandgericht davon aus, daß die Mißachtung der Warnfunktion\nder Strafe nach § 17 StGB a.F., § 48 StGB n.F. im allgemeinen nur bei kriminologischer Kontinuität zwischen\nfrüher abgeurteilten und jetzt zur Entscheidung stehenden\nneuen Verfehlungen zu einer Erhöhung des Schuldvorwurfs\nführt (BGH, Beschluß vom 28. Juli 1970 - 4 StR 215/70\nbei Dallinger MDR 1971, 16; BGH, Urteil vom 18. Dezember\n1973 - 1 StR 467/73). Der kriminologische Zusammenhang\nist in der Regel bei Taten mit gleichartiger Zielrichtung\noder Motivation gegeben. Bei Verfehlungen ohne innere Verwandtschaft bedarf es einer zusätzlichen Begründung, die\ndie Zusammenhänge verdeutlicht. Diese ist hier zu vernissen.\n\nDer Angeklagte ist, soweit Rückfall in Frage steht,\nwegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Widerstandes, Beamtennötigung, Beleidigung, Bedrohung, Beihilfe zum Raub und\nwegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung vorbestraft. Daraus kann eine kriminologische Kontinuität\nfür Gewalt- und Vermögensdelikte entnommen werden, nicht\naber ohne weiteres auch für den Gebrauch eines verfälschten Führerscheins, das Fahren ohne Fahrerlaubnis und ein\nSexualdelikt, Zielrichtung beim Raub ist, kriminologisch\ngesehen, die gewaltsame Bereicherung, beim Widerstand\ndie Auflehnung gegen die Staatsgewalt, Demgegenüber ent-\n\nspringt das Streben nach gewaltsamem sexuellen Lustgewinn,\nauch wenn die Gewaltkomponente im Vordergrund steht, einer\nandersartigen. Motivation. Die allgemeine Darlegung, der\nAngeklagte sei reizbar und gewalttätig und kümmere sich\nnicht um die Interessen und Rechte seiner Mitmenschen\n\n(va S. 37), genügt nicht zur Aufhellung etwaiger kriminologischer Zusammenhänge. Vielmehr bedarf der Ausführung, daß\nder Angeklagte bei Beginn der neuen Taten durch die vorangegangenen Verurteilungen wegen der Gewalt- und Eigentumsdelikte gerade vor dem Gebrauch eines verfälschten Führerscheins, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und dem Angriff auf\ndie sexuelle Selbstbestimmung einer Frau hätte gewarnt\nwerden können.\n\n2. Von dem Rechtsmangel sind sämtliche Einzelstrafen\nmit Ausnahme der Hehlereistrafe betroffen. Diese aber war\nohnehin aufzuheben, Danach können auch die Gesamtstrafe\n\nund der Maßregelausspruch keinen Bestand haben,\n\nVRiBGH Dr. Pfeiffer ist Loesdau Pikart\nerkrankt und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nLoesdau\n\nWoesner RiBGH Zipfel ist wegen\nUrlaubs verhindert zu\nunterschreiben,\n\nLoesdau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-13/1-str-707-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-13/1-str-707-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.973139+00:00"}}