{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-02-13_1_StR_679_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-02-13","aktenzeichen":"1 StR 679/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 679/74 URTEIL\nAr:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Helmut V EEEmE> aus Km\ngeboren am EEE 1935 in Memw/ DDR, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Februar 1975, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nzipfel\nals beisitzende Richter,\nRegierungsdirektor EB in der Verhandlung,\nBundesanwaltBbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE» aus Mei\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg\nvom 20. März 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Würzburg hat den Angeklagten wegen\nunerlaubten Verkehrs mit Arzneimitteln in Tateinheit mit\nfortgesetztem uneriaubtem Verkehr mit Betäubungsmitteln\nund fortgesetzter Steuerhehlerei sowie wegen unerlaubten\nVerkehrs mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei, ferner wegen unbefugten Führens einer Schußwaffe zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren sowie\nzur Gesamtgeldstrafe von 10.000 DM verurteilt.\n\nDie Revision rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nDie Rüge der Verletzung des § 189 Abs. 2 GVG greift\ndurch. In der Sitzung vom 28. Februar 1974 ist der öffentlich bestellte und beeidigte Dolmetscher Ih zugezogen\nworden. Die Sitzungsniederschrift enthält keinen Hinweis,\ndaß sich der Dolmetscher auf den geleisteten Eid berufen\nhat. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß in der\nHauptverhandlung zwar ein allgemein vereidigter Dolmetscher übertragen hat, der sich jedoch nicht auf den Eid\nberufen hat. Die Berufung des Dolmetschers auf den geleisteten Eid ist eine wesentliche und unverzichtbare\nFörmlichkeit des Verfahrens (RGSt 75, 332, 333; BGH, Urteil vom 27. August 1974 - 1 StR 300/74). Unter den gegebenen Umständen kann nicht völlig ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Mangel beruht.\n\nAuf die übrigen Rügen kommt es nicht mehr an. Es\nist aber zu bemerken: Zur an sich möglichen Verurteilung\n\nwegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Heroin hätte es\neines Hinweises nach § 265 Abs. 2 StPO bedurft. Der Handelswert von Heroin ist falsch berechnet (vgl. Urteil des\nSenats vom 13. Februar 1975 - 1 StR 678/74 -in der Strafsache gegen William Hurst und Leroy Daniel). Eine Geldstrafe ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben (vgl. die\nNeufassung des § 11 Abs. 4 BetmG und des § 392 Abg0).\nNeben einer Freiheitsstrafe ist die Verhängung einer\nGeldstrafe nur noch unter den Voraussetzungen des § 41\nStGB möglich.\n\nDa die Revision durchgreift, war das Urteil aufzuheben.\n\nVRiBGH Dr. Pfeiffer ist Loesdau Pikar\nerkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.\n\nLoesdau\n\nWoesner zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-13/1-str-679-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-13/1-str-679-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.936661+00:00"}}