{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-02-13_1_StR_678_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-02-13","aktenzeichen":"1 StR 678/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 678/74 URTEIL\n31,75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Kaufmann William Lorraine HE aus Beim,\n\ngeboren am ED 1937 in Ho / USA, zur Zeit\n\nin Haft,\nden Angestellten Leroy DEE» aus CHE, ge-\n\nboren am m 1941 ir VCEEE/USA, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Februar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nzipfel\nals beisitzende Richter,\nRegierungsdirektor ee in der Verhandlung,\nBundesanwalt Be bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt > aus MEEEEn- DEE\nals Verteidiger für den Angeklagten Dem,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg vom\n8. März 1974 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Urteilssatz entfallen beim Angeklagten\nH@ED die Worte \"des unerlaubten Besitzes\nvon Betäubungsmitteln und\", die Anführung\nder Nr. 1 a sowie der Bestimmungen des\nZollgesetzes; bei beiden Angeklagten werden die Worte \"des unerlaubten Verkehrs\"\nersetzt durch die Worte des unerlaubten\nHandeltreibens\",\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Würzburg hat den Angeklagten William\nH@EB wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln\nund unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zur Freiheitsstrafe\nvon acht Jahren und sechs Monaten und zur Geldstrafe von\n20.000 DM verurteilt; der Angeklagte Leroy DEB ist wegen unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhehlerei zur Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und zur Geldstrafe von 2.000 DM verurteilt\nworden.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der\nAngeklagten mit der Rüge der Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Sie haben nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte Hai\ndem Mitangeklagten DB 83 g einer Mischung, die 9,5 %\nHeroin und 10 % Monoacetylmorphin, daneben 20,8 % Koffein\nund 44,3 % Glukose enthielt, zum Weiterverkauf als Heroin\nüberreicht. Der von H@MiB geforderte Kaufpreis sollte\n20.000 DM betragen. Daniel forderte von seinem Abnehmer\nVAEEED bei Übergabe 22.000 DM. Da infolge einer Polizeirazzia das Geschäft nicht abgewickelt werden konnte, nahmen die Angeklagten das bei der Razzia von der Polizei\nnicht entdeckte Heroin wieder an sich und boten es dann\ndem Interessenten erneut zum Kaufe an, wurden dabei jedoch festgenommen. Bei der Festnahme befand sich im PKW\ndes Beschwerdeführers Hurst eine weitere Mischung von\nHeroin (22,3 g) sowie 15 g Kokain-Hypochlorid in einer\nKonzentration von 83 %. Auch diese Mengen waren zum Weiterverkauf bestimmt.\n\n1. Revision des Angeklagten Hurst\na) Schuldspruch\n\nDer festgestellte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach\n§ 11 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. I Nr. 1b, Abs. 4 Nr. 1,\n§ 3 BetmG in Tateinheit mit Steuerhehlerei. Daß auch Mischungen von Heroin und Kokain mit Streckungsmitteln Betäubungsmittel i.S. des BetmG sind, sofern der Morphingehalt mehr als 0,2 v.H. oder der Kokaingehalt mehr als\n0,1 v.H. beträgt, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz\n(§ 1 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2).\n\nUnter den Begriff des Handeltreibens fällt Jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete\nTätigkeit; sie umfaßt den Erwerb wie die Veräußerung und\nauch den Besitz als Folge des Erwerbs und der Vorbereitung der Veräußerung (BGHSt 25, 290). Soweit die Strafkammer neben dem unerlaubten Verkehr ausdrücklich auch\nunerlaubten Besitz angenommen hat, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch berichtigen. Auch § 1 Abs. 4\nNr. 1 a BetnG entfällt, da es sich hier nicht um Rohkokain gehandelt hat.\n\nOhne Bedenken ist auch die Annahme eines besonders\nschweren Falles i.S. des § 11 Abs. 4 BetmG, die das Landgericht auch im Urteilstenor mit der Anführung des § 11\nAbs. 4 Nr. 4 und 5 BetnG zum Ausdruck gebracht hat. Bei\nder Annahme einer nicht geringen Menge geht die Strafkammer von einem Schwarzmarktendverbraucherwert von\n110.300 DM für Heroin und von 15.000 DM für Kokain aus.\nDiese Berechnung ist zwar fehlerhaft, worauf noch einzugehen sein wird. Gleichwohl ist das Ergebnis, daß hier\neine nicht geringe Menge vorliegt, rechtlich nicht zu beanstanden; denn auch bei Berücksichtigung der festgestellten Gesamtmenge von 110,3 g Heroinzubereitung und 15 g\nKokain (Konzentration 83 %) und des tatsächlichen Verkaufspreises von 20.000 DM allein für 88 g ist die Annahme einer nicht geringen Menge zutreffend.\n\nIm Ergebnis ohne Bedenken ist die Annahme von gewerbsmäßiger Steuerhehlerei. Der Tatrichter hat, wenn\nauch erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung festgestellt, daß es sich um eingeführte Ware handelte,\nund daß der Täter wußte, daß die angefallenen Abgaben\n\nnicht bezahlt waren. Auch die Annahme von Gewerbsmäßigkeit begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nb) Strafausspruch\n\nDie falsche Berechnung des Schwarzmarktendverbraucherpreises kann jedoch den gesamten Strafausspruch zum\nNachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Bei dem als\ngerichtsbekannt bezeichneten Schwarzmarktendverbraucherwert von 1.000 DM/g Heroin und Kokain ist der Tatrichter\noffensichtlich von reinem Heroin und reinem Kokain ausgegangen und nicht von dem Marktwert der tatsächlich gehandelten Zubereitung, auf die allein sich die angegebene Gesamtmenge von 110,3 g bezieht und für die allein\nder tatsächlich erzielte oder erzielbare Verkaufspreis\n(bei Hurst 20.000 DM) maßgebend sein kann. Der reine\nMorphingehalt betrug jeweils insgesamt etwa 18 bis 20 %,\nwas übrigens auch der vom Landgericht getroffenen Feststellung einer nachträglichen Anfertigung von je 40\nPortionen aus einem Gramm Heroin entgegensteht.\n\nDie falsche Errechnung des Warenwertes kann nicht\nnur die Berechnung des Zollwertes und die Höhe der hinterzogenen Abgaben beeinflußt haben, sondern auch das\nStrafmaß überhaupt. Der Strafausspruch kann daher schon\naus diesem Grunde nicht bestehenbleiben.\n\nAuf die Rüge, daß die Strafkammer den Schwarzmarktpreis ohne Beweiserhebung und unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt habe, braucht\ndaher nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nDer Strafausspruch kann auch aus dem Grunde nicht\nbestehenbleiben, weil der Tatrichter entsprechend der\nRechtslage im Zeitpunkt der Urteilsfällung von einer\nzwingend vorgeschriebenen Geldstrafe ausgegangen ist.\nInsoweit ist durch das EGStGB mit Wirkung vom 1. Januar\n1975 eine Änderung sowohl des § 11 BetmG wie des § 392\nAbgO eingetreten. Neben einer Freiheitsstrafe kann eine\nGeldstrafe nur noch unter den Voraussetzungen des § 41\nStGB verhängt werden.\n\nDie weiteren Revisionsrügen geben nur noch zu\nfolgenden Hinweisen Anlaß. Wenn ein Angeklagter sowohl\nden Erschwerungsgrund des gewerbsmäßigen Handelns als\nauch den selbständigen Erschwerungsgrund des Verkehrs\nmit nicht geringen Mengen erfüllt, kann dies erschwerend gewertet werden. Bei der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer ist in zutreffender Weise dem Zollwert\nder anfallende Betrag an Zoll hinzugerechnet worden\n(§ 11 S. 3 UStG). Auch bei der Feststellung des Warenwertes der Kokainzubereitung wird das Gericht von dem\ntatsächlichen Kaufpreis auszugehen haben.\n\n2. Revision des Angeklagten Daniel\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig. Der Verteidiger hat lediglich Verlängerung\nder Revisionsfrist beantragt und innerhalb der Revisionsfrist vorsorglich Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt. Die auf die allgemeine Sachrüge\ndurchgeführte Überprüfung deckt keinen Rechtsfehler im\nSchuldspruch auf. Dagegen kann aus den gleichen Gründen,\n\nwie beim Angeklagten HER (unter 1. ausgeführt) der Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden. Die weitergehende\n\nRevision war zu verwerfen.\n\nVRiBGH Dr. Pfeiffer ist\nerkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.\n\nLoesdau\n\nWoesner\n\nLoesdau\n\nzipfel\n\nPikart","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-13/1-str-678-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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