{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-02-13_1_StR_629_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-02-13","aktenzeichen":"1 StR 629/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 629/74 URTEIL\nnf,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Mustafa DB me <„caus JE, geboren\nem GE 1935 in Ei Türkei, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Februar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Land-\n\ngericht Stuttgart vom 21. März 1974 im ;\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang\n\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten, einen türkischen Gastarbeiter, wegen eines an seinem Landsmann ZeiEiB\nbegangenen Totschlags (§ 212 StGB) zu einer Freiheitsstrafe\nvon 8 Jahren 6 Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde dem\nRegelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen; mildernde Umstände im Sinne von § 213 a.F. StGB lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor.\n\nDie wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nWie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, sind die\nAusführungen des Schwurgerichts, mit denen es die Nichtanwendung des § 213 StGB begründet, rechtlich nicht haltbar.\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob ein minderschwerer\nFall gegeben ist oder nicht, hat der Tatrichter wie früher\nbei mildernden Umständen (vgl. RGSt 48, 308, 310; BGHSt bh,\n8; BGH NJW 60, 1869; BGH, Urteil vom 16. Mai 1972 - 1 StR\n118/72) alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die\nWertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen (Dreher, StGB 35. Aufl., § 46 Anm. 9).\n‘ Dabei ist nunmehr auch für die Annahme eines minderschweren Falles entscheidend, ob die ordentliche Strafe bei\n| Berücksichtigung aller maßgebenden Gesichtspunkte zu hart\nerscheint (vgl. RGSt 68, 294; 77, 388; BGH, Urteil vom\n\n9. Mai 1972 - 1 StR 128/72). Die hiernach gebotene Gesamtabwägung hat das Schwurgericht hier in erkennbar unzureichen.\nder und teilweise fehlerhafter Weise vorgenommen.\n\nDas Urteil geht davon aus, daß das Verhalten des\nspäteren Tatopfers ZB - geheime Unterhaltung langjähriger und intensiver sexueller Beziehungen zu 3 7\nder minderjährigen ältesten Tochter des Angeklagten (UA S. 2\neinen groben Vertrauensbruch darstellte und nach türkischen\nMoralvorschriften insbesondere die Ehre des Familienoberhaupts traf. Das Schwurgericht meint jedoch, darin habe\nnicht der eigentliche Anstoß zur Tat gelegen (UA S. 13).\nDer Angeklagte sei nämlich nicht unbedingt entschlossen\ngewesen, ZAMEEER zu töten. Hätte dieser versprochen, sich\nvon seiner Frau scheiden zu lassen, um FB zu heiraten,\nso wäre alles in Ordnung gewesen und der Angeklagte hätte\nnicht gezögert, ZB als Schwiegersohn anzunehmen.\n\nDer Angeklagte habe ZW vor die Wahl gestellt, seine\nFrau zu verlassen oder zu sterben. Sich selbst habe der\nAngeklagte in seiner Entscheidung als frei angesehen und\ner sei auch entscheidungsfrei gewesen. Daher falle die\nTat nicht so aus dem Rahmen der durchschnittlich vorkommenden Totschlagsfälle, daß die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen wäre (UA S. 14).\n\nDiese Ausführungen werden dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Daß der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, ZEMEEB werde vor die entsprechende\nWahl gestellt, die verlangte Heiratszusage abgeben,\n‘schloß für den Fall eines Fehlschlagens dieser Erwartung\ndie Annahme eines Handelns aus verletztem Ehrgefühl nicht\naus. Gegen die sehr naheliegende Möglichkeit einer solchen\n\nMotivation des Tatverhaltens führt das Schwurgericht aber\nkeine konkreten Gründe ins Feld. Es teilt nicht einmal\nmit, worin der anderweitige „eigentliche Anstoß\" zur Tat\ngelegen haben soll. Das Urteil ergibt vielmehr, daß der\nTatrichter als Beweggrund für den Übergang vom bedingten\nzum unbedingten Tatentschluß jedenfalls die Erkenntnis des\nAngeklagten angesehen hat, daß Zorbaci zu der verlangten\nSühneleistung nicht bereit war. Damit käme aber wiederum\ndie Verletzung der Familienehre als das für einen Orientalen entscheidende Tatmotiv ins Spiel. Daß sein Vorlie-\n\ngen bei der gegebenen Sachlage die Anwendung von § 213 StGB\n\nhätte rechtfertigen können, ist umso weniger zu bezweifeln,\nals sich Zorbaci durch sein Verhalten einem für ihn durchaus erkennbaren Risiko ausgesetzt hatte.\n\nAbgesehen von den insoweit zutage tretenden Lücken\nder tatrichterlichen Würdigung lassen die Urteilsgründe\nnicht klar erkennen, was das Schwurgericht bei Erörterung\nder Tatbeweggründe mit der Entscheidungsfreiheit des Angeklagten meint (UA S. 14 Mitte). Sollte darunter zu verstehen sein, daß der Angeklagte sich vorbehielt, auf die\nZorbaci auferlegte Wahlentscheidung „Heirat oder Tod\"\n\n(UA S. 5) nach Gutdünken zu reagieren, so würde das in\nunlösbarem Widerspruch zu der Feststellung stehen, daß\nder Angeklagte im Falle eines von ZEEMM abgegebenen\n\nHeiratsversprechens nicht gezögert hätte, ZW als\n\nSchwiegersohn anzunehmen (UA S. 14).\n\nAuch die allgemeinen Strafzumessungserwägungen sind\nnicht fehlerfrei. Sie leiden insbesondere darunter, daß\ndem Angeklagten in Verbindung mit dem nicht näher begrün-\n\ndeten Vorwurf, er habe „keinerlei Anstrengung\" zur Aufklärung des zwischen Fe und ZAEEEEEB bestehenden Verhältnisses unternommen, die lediglich vermutete, also\nnicht festgestellte Tatsache eines vorhandenen Mißtrauens\ngegenüber den Angaben seiner Tochter strafschärfend zur\nLast gelegt wird (UA S. 14/15).\n\nAlle diese Unstimmigkeiten zwingen zur Aufhebung des\nStrafausspruchs - einschließlich der zu § 213 StGB getroffenen Entscheidung (vgl. RG JW 1930, 919 Nr. 23;\n\nBGH, Urteil vom 20. April 1956 - 1 StR 116/56) - und\n\nzur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang. Für\n\ndie neue Hauptverhandlung wird bemerkt, daß in die zu\nwiederholende Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen des\n§ 213 StGB auch die erste Alternative der Vorschrift einbezogen werden sollte. Der Annahme des Merkmals „auf der\nStelle\" steht nicht entgegen, daß zwischen dem Entschluß\nzur Tat und deren Ausführung einige Zeit verstreicht,\nwenn die Tötung - wie hier in Betracht kommt - unter\n\ndem beherrschenden Einfluß einer anhaltenden Erregung\nüber die angetane Kränkung geschehen ist; das gilt sogar\n\nfür einen Zeitraum von einigen Stunden (vgl. RGSt 66, 159,\n160; 69, 314, 316; BGH, Urteil vom 16. Mai 1972 - 1 StR\n118/72).\n\nVRiBGH Dr. Pfeiffer ist Loesdau . Pikart\nerkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben\n\nLoesdau\n\nWoesner RiBGH Zipfel ist\nwegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben\n\nLoesdau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-13/1-str-629-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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