{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-02-04_1_StR_698_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-02-04","aktenzeichen":"1 StR 698/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 698/74 URTEIL\nW235\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Kraftfahrer Alfred Fam aus Lei\n' geboren am Me 1913 in Egg, ’\n\n2.) den Kraftfahrer Johann Kegwe aus LEE, dort\n: geboren am Ems 1948,\n\n3.) die Hausfrau Erna Theresia\nLens, dort geboren am\n\nKat, geb. Fu, aus\n1951,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Februar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt @W in der Verhandlung,\nRegierungsdirektor EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Landshut vom\n21. Januar 1974 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den\nAngeklagten Alfred FB und Johann WEB durch\ndas Rechtsmittel entstandenen notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Fe» wegen\neinfacher Brandstiftung und fortgesetztem gemeinschaftlichem Diebstahl zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Kg Johann wegen\nfortgesetztem gemeinschaftlichem Diebstahl zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt.\nIm übrigen sind die Angeklagten freigesprochen worden.\nGegen die Angeklagte Kg Erna ist wegen fortgesetzter\nSachhehlerei eine Geldstrafe von 400 DM ausgesprochen\nworden.\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, soweit die Angeklagten Feb und\nKa Johann von der Anklage einer gemeinschaftlichen\nBrandstiftung zum Nachteiä der Erbengemeinschaft Oi»\nfreigesprochen worden sind. Die Revision rügt Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDie Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts,\nder Angeklagte FEB auch Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften,\n\nDie Revisionen haben keinen Erfolg.\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDer Freispruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDie Strafkammer hat mit Recht die Voraussetzungen des\n§ 308 StGB verneint. Zwar kann auch eine Ruine noch dem\nSchutz des § 208 StGB unterliegen (RG JW 28, 2463; OGH\nJR 50, 404). Nach den Feststellungen war jedoch die in\n\nBrand gesetzte Ruine bereits im Zeitpunkt der Tat nicht\nmehr instandsetzungsfähig und einsturzgefährdet; ihr\nmaterieller Wert war gleich Null. Es ist rechtlich nicht\nzu beanstanden, wenn das Landgericht auch die zweite\nAlternative nicht als gegeben angesehen hat. Nach den\nFeststellungen war die Ruine auf Grund ihrer baulichen\nBeschaffenheit nicht geeignet, das Feuer auf andere Wohngebäude in der Umgebung zu übertragen. Auch ein Versuch,\nder hier besonders zu prüfen gewesen wäre, scheidet aus.\nDie Strafkammer ist davon ausgegangen, daß eine mögliche\nGefährdung der umliegenden Häuser heute nicht mehr beweisbar ist.\n\nAus den gleichen Erwägungen trifft auch § 305 StGB\nnicht zu, der ebenfalls eine wiederherstellbare Ruine\nvoraussetzt (OGHSt 2, 209).\n\n2, Die Revision des Angeklagten Feaiimm.\nA.Verfahrensrügen\n\na) Die Revision dringt mit den erhobenen Aufklärungsrügen nicht durch. DieBeiziehung der Bauakte WEB des Landratsamtes Landshut mußte sich dem Tatrichter nicht aufdrängen. In der Hauptverhandlung ist der zuständige Kreisbaumeister als Zeuge vernommen worden; er hat den Zustand der Hütte beschrieben und fotografische Aufnahmen\nvorgelegt, die von allen Prozeßbeteiligten in Augenschein\ngenommen worden sind.\n\nb) Richtig ist zwar, daß sich aus der Sitzungsniederschrift nicht ergibt, ob die Strafbefehle des\n\nAmtsgerichts Landshut vom 7. Dezember 1969 und\n\n23.Juni 1970 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung\ngemacht worden sind. Sie können jedoch auf andere Weise als durch förmliches Verlesen in die Verhandlung\neingeführt worden sein. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt jedenfalls schon deshalb nicht\nvor, weil das Landgericht - wie die Urteilsgründe ergeben - die Frage des Verbrauchs der Strafklage durch\ndie beiden Strafbefehle geprüft hat.\n\nc) § 250 Satz 2 StPO ist nicht verletzt. Nach der\nSitzungsniederschrift hat der Polizeibeamte Hei\nwährend seiner Vernehmung seine mitgebrachten Unterlagen benützt und daraus Passagen der Vernehmungsniederschrift verlesen. Die Behauptung der Revision, daß\nder Zeuge nur seine schriftlichen Aufzeichnungen über\ndie von ihm durchgeführten Vernehmungen vorgelesen hat,\nist nicht erwiesen. Die Benützung schriftlicher Unterlagen durch einen Zeugen zur Stützung des Gedächtnisses\nist zulässig (vgl. BGHSt 1, 5, 8).\n\nd) Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO ist\noffensichtlich unbegründet; die von der Revision behauptete Unmöglichkeit, die Sitzungsniederschrift vor\nAblauf der Revisionsbegründungsschrift einzusehen, berührt das Urteil nicht.\n\nB. Sachrüge\nDie Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge gibt\n\nkeinen Anlaß zur Aufhebung des Urteils. Zwar begegnet\ndie Annahme eines fortgesetzten Delikts, insbesondere\n\ndie Unterstellung des Cesamtvorsatzes, rechtlichen\nBedenken. Dieser Rechtsfehler beschwert jedoch den Angeklagten nicht. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Landshut\nvom 12. März 1971 erfaßt bereits die Einbrüche in Wochenendhäuser seit 1967 (H.A. Bl. 35); eine Verjährung der\nersten Handlungen ist daher in keinem Falle eingetreten.\nAuch im Hinblick auf § 42 e StGB a.F. (= § 66 StGB n.F.)\nkann im vorliegenden Fall eine Beschwer ausgeschlossen\nwerden; die Anordnung einer Sicherungsverwahrung in\neinem künftigen Strafverfahren ist nicht in Betracht\n\nzu ziehen (vgl. BGH DRiZ 1973, 24). Weitere Rechtsfehler\nsind nicht ersichtlich. Nicht zu beanstanden ist, daß\ndie Strafkammer einen Verbrauch der Strafklage durch\n\ndie rechtskräftigen Strafbefehle vom 7. September 1969\nund 23. Juni 1970 abgelehnt hat. Auch wenn Fortsetzungszusammenhang für die neu abzuurteilenden Taten angenommen worden ist, ist es nicht rechtsfehlerhaft, diese neuen Taten in den den Strafbefehlen zugrunde liegenden Gesamtvorsatz nicht einzubeziehen. Dort handelt\nes sich um völlig anders gelagerte Fälle (vgl. BGHSt 15,\n268).\n\n3, Revision des Angeklagten Johann KB\n\nDie Revision erhebt nur die allgemeine Sachrüge.\nDie Annahme eines fortgesetzten Delikts beschwert den\nAngeklagten nicht. Ein weiterer Rechtsfehler ist nicht\nersichtlich.\n\nbh, Revision der Angeklagten Erna Kap\n\nDie Urteilsgründe bringen, wenn auch mit knappen\nWorten, noch hinreichend zum Ausdruck, daß die Be-\n\nschwerdeführerin die von ihrem Ehemann gestohlenen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände an sich gebracht\n\nund überwiegend im Haushalt verbraucht hat. Die Ausführungen des Tatrichters zur Ausübung der Schlüsselgewalt i.S. des § 1357 BGB sind nicht als Einschränkung\ndahin aufzufassen, daß sie eigene Verfügungsgewalt nur\nerlangen konnte. Der Urteilszusammenhang ergibt deutlich,\ndaß sie die eigene Verfügungsgewalt auch tatsächlich erlangt hat.\n\nDie Verhängung einer Geldstrafe erfolgt auch für\ndie vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten nach den\nneuen Vorschriften der § 40 bis 43 StGB, die eine Verhängung der Geldstrafe in Tagessätzen vorsehen (Art. 299\nAbs. 1 EGStGB). Das Revisionsgericht ist jedoch der Auffassung, daß eine wesentlich andere Entscheidung über die\nHöhe der Geldstrafe nicht zu erwarten ist (Art. 312\nAbs. 4 EGStGB).\n\nDie Revisionen waren daher insgesamt zu verwerfen.\n\nPfeiffer Pikart Woesner\nZipfel Herdegen\n\nLi Eu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-04/1-str-698-74","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1357","ref_norm":"1357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 312","ref_norm":"312","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-04/1-str-698-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.735764+00:00"}}