{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-02-04_1_StR_690_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-02-04","aktenzeichen":"1 StR 690/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 690/74 URTEIL\nY2,75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler und Tapezierer Winfried\n\nK\nVB, Seboren am\n\nCE 1950 in ZOUEEE>- u,\n\naus\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n-.uru\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Februar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof.\nPikart,\nDr. Woesner,\nzipfel,\nHerdegen\n. als beisitzende Richter,\nRegierungsdirektor gun\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 2. Mai 1974 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:z\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zur\nFreiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Seine\nRevision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Die nur in allgemeiner\nForm erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig (vgl. § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\n1. Das Schwurgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte war Gast in einer Diskothek. Weil er sich\nin eine verbale Auseinandersetzung einmischte, kam es zu\neinem heftigen, beleidigenden Wortwechsel zwischen ihm\nund dem 31 Jahre alten Gerhard HB, der sich die\nEinmischung verbeten hatte. Der Angeklagte faßte HW-GEB an Jackett und forderte ihn auf, mit ihm vor das\nLokal zu gehen. Er äußerte: \"Dort bekommst du Schläge,\nwie du sie noch nie in deinem Leben bekommen hast.\"\nHE D1ieb jedoch sitzen. Sundrup, der Geschäftsführer der Diskothek, schaltete sich ein. Zusammen nit\neinem anderen drängte er den Angeklagten hinaus. Der\nAngeklagte wehrte sich. Er schlug SB mit der Faust\nins Gesicht. SB blutete aus der Nase. Das bemerkte\nHB. Er sprang auf, entledigte sich seiner Jacke,\nlief vor das Lokal und drang zusammen mit seinem Bruder\nKonrad auf den Angeklagten ein, der sich bereits einige\nSchritte von der Eingangstür entfernt hatte. Im Verlaufe\ndes Handgemenges gelangten die drei auf die Zwischenplattform der nach unten führenden Treppe. Auf dieser Plattform wurde der Angeklagte zu Fall gebracht. Ein Bekannter\n\ndes Angeklagten, der mit ihm in die Diskothek gekommen war,\nzog Konrad HE weg und brachte dabei zum Ausdruck,\ndaß ein Kampf Mann gegen Mann stattfinden solle. Der Angeklagte, der im Alter von 8 bis 14 Jahren intensiv das Ringen betrieben und es in der DDR bis zum Bezirksjugendmeister seiner Gewichtsklasse gebracht hatte, und Gerhard\nHOEEEEEEEED setzten nunmehr die Auseinandersetzung fort.\nSie schlugen zunächst mit den Fäusten aufeinander ein.\nDann rangen sie miteinander. Der Kampf wogte einige Minuten unentschieden hin und her. Schließlich gelang es dem\nAngeklagten, einen Aushebegriff anzusetzen. Er hob H-WE hoch und legte ihn auf die Brüstungsmauer der\nZwischenplattform, die so schmal war, daß für HERE\ndie Gefahr eines Absturzes auf die untere Plattform eintrat. Mehrere Zuschauer riefen dem Angeklagten zu: \"Laß\nihn nicht fallen!\" Er machte jedoch eine ruckartige Bewegung, die dazu führte, daß His von der Brüstungsmauer auf die 5,67 m tiefer liegende Plattform stürzte.\n\nEr starb alsbald an den Folgen der Verletzungen, die er\nsich beim Sturz zugezogen hatte. Was der Angeklagte mit\nseiner ruckartigen Bewegung bezweckte, ließ sich nicht\nklären. Es ist möglich, daß er HAB besser in den\nGriff bekommen und festhalten wollte. Der Angeklagte kannte die Umgebung des Kampfplatzes. Ihm war insbesondere\nbewußt, daß die Zwischenplattform und ihre Brüstung mehrere Meter über der unteren Plattform lagen.\n\n2. Das Schwurgericht ist der Auffassung, daß die für\nden Angeklagten zunächst gegebene Notwehrlage beendet war,\nals er es nur noch mit Gerhard FEB zu tun hatte.\nEs habe eine von beiden einverständlich geführte Schlägerei begonnen. Jeder habe in Faustschläge und körperliches\n\nNiederringen eingewilligt. Lebensgefährliche Aktionen\nhabe sich keiner vorgestellt. Als der Angeklagte \"den\nangesichts der örtlichen Gegebenheiten gefährlichen Aushebegriff bei HB anbrachte und ihn auf die\nBrüstung ablegte\", habe er, \"auch für ihn erkennbar, die\nvon HB gezogene und vorausgesetzte Grenze seiner Einwilligung in leichtere Körperverletzungen überschritten\" (UA S. 19). Der Angeklagte habe \"in vorhersehbarer und vermeidbarer Weise den Tod Hip ;\ndurch pflichtwidriges Handeln herbeigeführt\". Entweder\nhabe der Angeklagte die Erkenntnis gehabt, daß sich\nHOEEEEEEED dei einem Sturz über die Brüstung tödliche\nVerletzungen zuziehen kann oder diese Erkenntnis hätte\nsich ihm \"bei seiner Merk- und Beobachtungsfähigkeit\naufdrängen müssen\". Der Angeklagte hätte daher den\nAushebegriff mit dem Ziel, den Gegner auf die Brüstung\nzu legen, unterlassen müssen. Daß sein Tun geeignet ist,\nden lebensgefährlichen Sturz des Gegners über die\nBrüstung zu bewirken, hätte der Angeklagte ohne weiteres\nvoraussehen können (UA S. 21).\n\n3. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Zwar\nkann nicht schon im Aushebegriff des Angeklagten das\nvorwerfbare Verhalten gesehen werden. Dieser Griff \"war\nnicht mit Schmerzen verbunden, stellte keine wesentliche\nBeeinträchtigung der körperlichen Integrität dar und erfüllte schon objektiv nicht den Tatbestand der Körperverletzung\" (UA S. 20). Aber das Ausnutzen dieses Griffes\nzum Wurf (\"Ablegen\") des Gegners auf die Brüstung begründet den Vorwurf einer Überschreitung der Grenzen der ein-\n\nverständlichen Rangelei. Was vorausging, hielt sich in dem\n\ndurch die Vorschrift des § 226 a StGB gezögenen Rahmen\n(vgl. BGHSt 4, 88, 90; 17, 359, 360; OLG Stuttgart MDR\n1972, 623; LK 9. Aufl. § 226 a Rdn. 6). Die Gefahren der\nAuseinandersetzung mit den Fäusten und durch Niederringen\ndes Gegners hatten der Angeklagte und Hildebrandt mit vollem Verständnis der Ausgangslage, des Verlaufs und Ziels\ndes Kampfes und der möglichen Folgen in Kauf genommen.\n\nDie Ausbildung des Angeklagten im Ringen gab ihm zunächst\nkeinen Vorteil. Er und HaEEEEBB waren etwa gleichstark..\nDer Kampf \"wogte einige Minuten lang unentschieden hin und\nher\" (UA S. 10). Der Aushebegriff als solcher gehörte zu\nden Techniken der gebilligten Kampfesweise. Sie gab der\nAngeklagte jedoch auf, als er seinen Gegner in die Lage\nbrachte, die zur Gefahr des Sturzes in die Tiefe mit unabsehbaren Folgen führte. Diese Gefahr durfte der Angeklagte nicht setzen. Die Voraussehbarkeit dessen, was\n\nsich daraus ergab, ist nach den Feststellungen nicht zweifelhaft. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch\nsind daher unbegründet.\n\n4. Auch der Strafausspruch gibt zu durchgreifenden\nBedenken keinen Anlaß.\n\nWenn der Angeklagte auch mit dem Aushebegriff als\nsolchem innerhalb der für den Kampf geltenden Regeln\nblieb, so war doch das Ausnutzen dieses Griffes zum\nWurf (\"Ablegen\") des Gegners auf die Brüstung \"in besonders hohem Maße leichtfertig\" und gefährlich (UA\nSs. 21 a).\n\nUnrechtsgehalt und Schuldvorwurf werden zwar im\nwesentlichen durch das unmittelbar zum Sturz Hildebrandts\nführende Geschehen und seine Folgen bestimmt. Aber das\nSchwurgericht durfte berücksichtigen, daß der Angeklagte\n\"ohne jeden Grund\" die Auseinandersetzung im Lokal provoziert hatte, die das weitere Geschehen auslöste.\n\nPfeiffer Pikart Woesner\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-04/1-str-690-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-04/1-str-690-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.710102+00:00"}}