{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-02-04_1_StR_688_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-02-04","aktenzeichen":"1 StR 688/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 688/74 BESCHLUSS\nvia. 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hans Komm» aus MEREEEER-Reip,\ndort geboren am MED 1950, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nyo.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 1975 gemäß § 349 Aps. 2, 3 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten KB wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 1974\n\n1. dahin abgeändert, daß an die Stelle der Worte\n\"wegen schweren Raubes\" die Worte \"wegen Raubes\"\ntreten. Die Angabe der Strafvorschrift des\n8 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB (a.F.) entfällt;\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er die Einzelstrafen für die Straftaten des Raubes (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) und\nder Fahnenflucht sowie die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe betrifft.\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten Kan\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat nach dem im Zeitpunkt\nder Entscheidung der Strafkammer geltenden Recht keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Vom\nRevisionsgericht ist jedoch zu berücksichtigen, daß nach\nder jetzigen Rechtslage der auf einem öffentlichen Weg\noder Platz begangene Raub nicht mehr als schwerer Raub zu\nbeurteilen ist (vgl. § 250 StGB n.F.). Deshalb muß der\nSchuldspruch geändert werden. Der Angeklagte ist nur wegen\neines Verbrechens des (einfachen) Raubes (§ 249 Abs. 1\nStGB) zu verurteilen. Daß die Voraussetzungen des gefährlichen Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F.) vorliegen,\nweil der Angeklagte das Tatopfer in die Gefahr einer\nschweren Körperverletzung brachte, muß außer Betracht\nbleiben. Dieser neue, seit 1. Januar 1975 geltende Qualifikationsgrund (vgl. Art. 19 Nr. 127 und Art. 326 EGStGB\nvom 2. März 1974, BGBl I 469) könnte nur Anwendung finden,\nwenn der Angeklagte einen besonders schweren Raub nach\n§ 251 StGB a.F. durch Verursachung einer schweren Körperverletzung des Tatopfers begangen hätte. Im Verhältnis zu\ndieser Straftat wäre § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. das\nmildere Gesetz (Dreher, StGB 35. Aufl. § 250 Anm. 9). Die\nFrage, wie das Verhältnis des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F.\nzu § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. unter dem Gesichtspunkt\ndes milderen Gesetzes (§ 2 Abs. 3 StGB) zu beurteilen ist,\nstellt sich dagegen nicht. Die Merkmale des gefährlichen\nRaubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F.) sind mit denen des\n\nStraßenraubs (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) nicht vergleichbar. Es handelt sich um eine völlig andere Verbotsmaterie.\n\nDeshalb geht es hier nicht um die Wahrung des Grundsatzes strenger Alternativität (RGSt 61, 76, 77; 61, 130,\n135; 61, 322, 324; 71, 42, 43; BGHSt 20, 22, 30; 20, 121,\n124; 24, 94, 97; BGH, Urteil vom 5. Februar 1974\n- 1 StR 612/73 -), sondern um die Beachtung des Rückwirkungsverbots (Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB n.F.).\n\nDer zur Tatzeit geltende Qualifikationsgrund des\n§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. ist zur Zeit der Aburteilung\nersatzlos weggefallen. Das kommt dem Angeklagten zugute.\nWas für den Wegfall der Strafbarkeit überhaupt gilt (vel.\nBGHSt 20, 116, 119; BayObLGSt 1961, 23, 27 = NJW 1961,\n688), gilt auch im Falle des Wegfalls einer Qualifikation\nwenn nur äußerlich eine andere an ihre Stelle tritt, die\nmit ihr in keinerlei innerem Zusammenhang steht (vgl.\nRGSt 47, 414, 416; 51, 150, 1545; LK 9. Aufl. § 2 Rdn. 62;\nDreher, StGB 35. Aufl. § 1 Anm. 5 C).\n\nAuf Grund der Änderung des Schuldspruchs und in Beachtung der Neufassung des § 10 WStG waren die Einzelstrafen für die Straftaten des Raubs (in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung) und der Fahnenflucht und\nder Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Denn die\ndem Angeklagten günstigere Bewertung des Unrechts der\n\nStraftat des Raubes kann zu einer Herabsetzung der dafür\nverhängten Einzelstrafe führen. Die Neufassung des § 10\n\nWStG schließt die Verhängung von Geldstrafe nicht mehr\nohne weiteres aus.\n\nDie Zumessungserwägungen zur Einzelstrafe für den\nversuchten Diebstahl und die Höhe dieser Strafe werden\nnicht berührt.\n\nVorsitzender Richter Dr. Pfeiffer Pikart Woesner\nist durch Krankheit, RiBGH Zipfel\nist durch Urlaub an der Unterschriftsleistung verhindert.\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-04/1-str-688-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":8},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-04/1-str-688-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.685720+00:00"}}