{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-02-04_1_StR_643_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-02-04","aktenzeichen":"1 StR 643/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 643/74 URTEIL\nvja. 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Franz-Xaverr Ko aus\n\nVO, Seboren am Ge 1934 in DAMEN,\nKreis RB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Februar 1975, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nin der Verhandlung,\nRegierungsdirektordii> bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n8. Juli 1974\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen sexueller Nötigung\n(§ 178 Abs. 1 StGB) entfällt,\n\n2.) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben; insoweit\nwird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung (§ 178 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen des sexuellen Mißbrauchs eines schutzbefohlenen Kindes (§§ 176 Abs. 1, 174 Abs. 1, 73 StGB)\n\nzu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\nI.\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision zunächst einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO. Sie\nträgt hierzu vor, der Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung\nauf Vernehmung von Zeugen zu der Behauptung, der Angeklagte habe in der Zeit von Mai 1969 bis April 1971 auf\nauswärtigen Arbeitsstellen gearbeitet und deshalb keine\nMöglichkeit gehabt, unter der Woche nach Hause zu kommen,\nsei zu Unrecht abgelehnt worden. Der Ablehnungsbeschluß\nlasse schon nicht klar erkennen, auf welche der in § 244\n\nAbs. 3 StPO aufgeführten Gründe er sich stütze; soweit\n\n-das Gericht aber als wahr unterstellt haben sollte, daß\nder Angeklagte seine Taten nicht öfter als einmal pro\nWoche ausführte und dies auch nicht an Werktagen, sondern\nausschließlich am Wochenende, stehe diese Wahrunterstellung\nim Widerspruch dazu, daß dem Angeklagten im Urteil u.a.\nauch ein Tatakt zur Last gelegt werde, der sich am 22. Juli 1969, einem Dienstag, abgespielt habe. Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer im Ergebnis keinen Erfolg haben.\n\nNach Wortlaut und Sinn des mitgeteilten Ablehnungsbeschlusses ist davon auszugehen, daß die Jugendkammer\nden wesentlichen Inhalt der Beweisbehauptung, nämlich\ndie Nichtbegehung von Teilakten der fortgesetzten Tat\nwährend der Arbeit des Angeklagten auf auswärtigen Arbeitsplätzen, als wahr unterstellt hat. Sie ist weiterhin - über den Wortlaut des Beweisamtrags hinaus - zu\nGunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß er sich\nnicht öfter als einmal in der Woche an seiner Tochter\nvergangen hat. An diese Wahrunterstellung hat sich das\nGericht entgegen der Annahme der Revision auch gehalten.\nDem steht nicht entgegen, daß ein einziger, datumsmäßig\nbesonders bezeichneter Teilakt einer Kette von Handlungen,\ndie sich über einen Zeitraum von 2 Jahren hinzogen, auf\neinen Dienstag fällt. Mit dem Ausschluß von Werktagen\nhat die Jugendkammer ersichtlich nur Arbeitstage gemeint,\nweil für die Einbeziehung arbeitsfreier Werktage auch vom\nerkennbaren Sinn des Beweisamtrags her kein vernünftiger\nAnlaß bestanden hätte. Es entspricht jedoch der Lebenserfahrung, daß ein Arbeitnehmer während eines längeren\nZeitraums, wie er hier in Betracht kommt, keineswegs an\n\nLU\n\nallen Werktagen arbeitet; daher ist es ohne weiteres möglich, daß der Angeklagte an dem angegebenen Werktage aus\nbesonderen Gründen, z.B. wegen Krankheit oder Urlaub,\nnicht gearbeitet und sich infolgedessen der getroffenen\nFeststellung entsprechend zu Haus aufgehalten hat. Daß\nsich das gerade am 22. Juli 1969 nicht so verhalten haben kann, legt die Revision nicht dar.\n\n2. Soweit der Beschwerdeführer die Ablehnung des\nAntrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beanstandet, entspricht die Rüge nicht den\nErfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGHSt 3,\n213). Dieses Revisionsvorbringen ist also unzulässig.\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde deckt im wesentlichen ebenfalls\nkeine Rechtsfehler auf. Insbesondere ist die rechtliche\nWürdigung des festgestellten Sachverhalts dahin, daß der\nAngeklagte sich des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs\neines schutzbefohlenen Kindes schuldig gemacht hat, nicht\nzu beanstanden; der erforderliche Gesamtvorsatz ist knapp,\naber nach Sachlage ausreichend begründet.\n\nDer Schuldspruch weist nur insofern eine Unstimmigkeit auf, als die Jugendkammer den Angeklagten wegen des\nVorfalls vom 11. Juni 1973 (UA S. 4) zugleich nach § 178 StGB\n(176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.) verurteilt hat. Die Tatbestandsmerkmale der „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr von Leib und\nLeben\" setzen eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit voraus\n(BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - 1 StR 525/74). Diesem\n\nErfordernis wird durch die bloße Androhung von Schlägen\nauch dann nicht genügt, wenn diese Drohung von einem\n\n15 1/2 jährigen Kind „ernst\" genommen wird (UA S. 5).\n\nDa ergänzende Feststellungen zu Ungunsten des Angeklagten\nin diesem Punkt nicht möglich erscheinen, war der Schuldvorwurf der tateinheitlich begangenen sexuellen Nötigung\nim Urteilssatz zu streichen.\n\nDa die Jugendkammer bei Bemessung der Strafe den\nStrafrahmen des § 178 StGB zu Grunde gelegt hat, führt\nder Wegfall der Verurteilung aus dieser Vorschrift notwendig zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang.\n\nDie weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nPfeiffer Pikart Woesner\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-04/1-str-643-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-02-04/1-str-643-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.665019+00:00"}}