{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-01-30_1_StR_551_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-01-30","aktenzeichen":"1 StR 551/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 551/72 URTEIL\nIn\n\nin der Stralsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Bernd J EEE z.: Tem,\ngeboren am. ED 1947 in Fo m,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter\nLoesdau, Dr. Mösl, Pikart und Herdegen in der Sitzung.\nvom 30. Januar 1975, an der ferner teilgenommen haben\nBundesanwalt Dr. EM ais Vertreter üer Bundesan-\n\nwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Landshut von\n8. August 1972 wird verworfen. Jedoch\nwird im Urteilsspruch § 230 StGB ge-\n\nstrichen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\nSeine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich.\nZwar ist im Urteilsspruch und in der rechtlichen würdigung (UA S. 5) außer § 225 StGB auch § 230 StGB angeführt. Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, daß\ndie Strafkammer Zweifel gehabt habe, ob etwa nicht\nvorsätzliche, sondern nur fahrlässige Körperverletzung\ngegeben sei; denn sowohl in den tatsächlichen Feststeillungen (UA 5. 4) als auch in den Rechtsausführungen\n(UA S. 6) begründet der Tatrichter ausführlich, weshalb bedingter Vorsatz einer Körperverletzung anzunehmen ist. Es handelt sich um ein offensichiliches\nFassungsversehen: gemeint ist § 232 StGB, der jedoch\nin den Urteilsspruch nicht aufgenommen zu werden braucht.\nDer Senat hat deshalb § 230 StGB gestrichen.\n\n2. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.\nwie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden\nhat, ist der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung\nauch nach der Neufassung des § 13 StGB als Strafzunessungsgrund anzuerkennen, sofern sich die Strafe im Spielraum der Schuldangemessenheit hält (BGH, Urteile vom\n25. Januar 1971 - 1 StR 437/70 -, vom 16. Februar 1971\n- 1 StR 661/70 -, vom 2. März 1971 - 1 StR 691/70 — und\nvom 6. April 1971 - 1 StR 80/71). Gegen diese Grundsätze\nhat das Landgericht nicht verstoßen. |\n\n3. Schließlich kann die Revision auch insoweit\nkeinen Erfolg haben, als sie sich gegen die Ablehnung\neiner Strafaussetzung zur Bewährung wendet. Entgegen\ndem Vorbringen des Beschwerdeführers genügt die Begründung hierfür noch den Erfordernissen des § 267 Abs. 3\nSatz 3 StPO; sie ist auch sonst rechtlich nicht angreifbar..\n\nFree.\n\n- 4-\n\nDie Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen.\n(VA S. 7), daß § 23 Abs. 2 5tGB eine Ausnahmevorschrirt\nist (BGHSt 24, 3, 5). Deshalb durfte sich der Tatrichter\nmit einer knappen Begründung begnügen, zumal die. für\nerforderlich gehaltene Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nan der obersten Grenze des in § 23 Abs. 2 StGB vorgesehenen Rahmens liegt. Die Ausführungen des Urteils\nsind auch nicht nur als formelhafte Wiedergabe der\nGesetzesvorschrift anzusehen. Das Lanügericht hebt\ndarauf ab, daß besondere Umstände \"vor allen\" nicht\nin der abgeurteilten Tat zu finden seien (VA S. 8);\nes nimmt hierbei ersichtlich Bezug auf die eingehenden Darlegungen über den hohen Unrechtsgehalt der Tat\nund ihre bleibenden Folgen für das Tatopfer (VA 35. 7).\n\nDie Entscheidung ist auch sachlich-rechtlich nicht\nzu beanstanden. Insbesondere lag eine außergewöhnliche\nKonfliktssituation nicht vor. Wenn - wie hier (UA S. 3,\n7) - der Angeklagte seine finanzielle Zwangslage selbst\nherbeigeführt hat, so kann sein Versuch, sich die fehlenden Geldmittel auf strafbarem Wege zu beschaffen, nicht\nals Konfliktstat gewertet werden (BGH, Urteil vom 19. Januar 1971 - 1 StR 577/70). Da auch sonst ein besonderer\nUmstand in der Tat nicht festgestellt ist, fehlte es an\neiner notwendigen Voraussetzung für die Anwendung des\n§ 23 Abs. 2 StGB. Besondere Umstände in der Person des\nAngeklagten allein hätten hierfür nicht genügt (BGHSt 24,\n3, 4).\n\nDa die Strafkammer schon aus dieser ürunle die\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt hat, brauchte\nsie nicht zu prüfen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung geboten hätte (§ 25 Abs. 3\nStGB). Die hierauf bezügliche von der Revision angeführte Entscheidung des Senats (BGHSt 24, 40) hat\ndeshalb keine Bedeutung für den vorliegenden Fall.\n\nDie Revision des Angeklagten war daher in vollem\nUmfang zu verwerfen.\n\nPfeiffer loesdau Mösıi\n\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-30/1-str-551-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-30/1-str-551-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.644246+00:00"}}