{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-01-28_1_StR_699_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-01-28","aktenzeichen":"1 StR 699/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 699/74 BESCHLUSS\n27\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Walter H EEE zus\nVE zeboren ar GE 1939 in\nVeEEEEEEEED ,\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Verkürzung\nvon Steuereinnahmen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige\nStrafkammer Pforzheim - vom 13. Mai 1974 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, als gegen den Angeklagten\neine Geldstrafe verhängt worden ist, In diesem\nUmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe?!\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund des im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts ergibt keine\nRechtsfehler. Jedoch kann die verhängte Geldstrafe nach\nder Neufassung des § 392 AbgO durch Art. 161 Nr. 2 EGStGB\nnicht bestehen bleiben. Steuerhinterziehung wird nunmehr\nnur noch mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Es\nist daher trotz des festgestellten gewerbsmäßigen Vorgehens\nnicht völlig auszuschließen, daß die Strafkammer von der\nVerhängung der - ehedem zwingend gebotenen - zusätzlichen\n\nGeldstrafe abgeschen oder zumindest gemäß § 41 StGB n.F.\neine mildere Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn sie das neue Recht bereits hätte anwenden können. Diese Milderungsmöglichkeit ist auch noch\n\nim Revisionsverfahren zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 StGB;\n§ 354 a StPO).\n\nDas angefochtene Urteil unterliegt somit im angegebenen\nUmfang der Aufhebung und Zurückverweisung, während die\nweitergehende Revision zu verwerfen ist.\n\nLoesdau Pikart Woesner\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-28/1-str-699-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-28/1-str-699-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.560024+00:00"}}