{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-01-28_1_StR_651_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-01-28","aktenzeichen":"1 StR 651/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_651/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz Walter Ewald C m aus\nBeim, dort geboren am EEE» 1913,\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. Januar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ammms\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nProf. Dr. EEE»\nals amtlich bestellter Vertreter des Rechtsaenwalts WB aus Berlin\nals Verteidiger,\nJustizangestellter me .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 10. April 1974\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTE\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen\nRechts.\n\nI. 1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine mehrfache Verletzung von § 184 GVG\n(Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. DEE»\nAbschn. 2 Nr. 1, 2, 3, 6). Er macht hierzu geltend, das\nGericht habe Urkunden, die nicht in deutscher Sprache\nabgefaßt gewesen seien, nämlich Aktien der ZIIC und\nAktienkopien sowie ein Schreiben der Banque de Gbrances\nFinancieres, in die Hauptverhandlung eingeführt, ohne\neinen Dolmetscher beizuziehen. Darin liege in zwei Fällen zugleich noch ein Verstoß gegen § 261 StPO, weil\ndie Strafkammer zwar Urkunden zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, diese Urkunden jedoch nicht verlesen habe.\n\nMit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben.\n\n§ 184 GVG ist nicht verletzt, weil die Zuziehung\n\\\neines Dolmetschers nicht erforderlich ist, wenn es sich\nlediglich darum handelt, den Sinn einer außerhalb des\n\nProzeßverkehrs abgegebenen fremdsprachlichen Erklärung\nzu ermitteln (BGHSt 1, 4; Schäfer in Löwe/Rosenberg,\nStPO 22. Aufl. Bd. III § 185 GVG Anm. 6).\n\nEine Verletzung von § 261 StPO ist nicht gegeben,\nweil das nach § 249 StPO an sich notwendige Verlesen eines Schriftstücks entbehrlich ist, wenn der Vorsitzende\nden Inhalt des Schreibens durch Vorhalt feststellt\n(RGSt 69, 88; BGH, Urteile vom 12. September 1951\n- 1 StR 372/51, vom 30. Juni 1973 - 1 StR 799/52 -\nund vom 28. November 1958 - 1 StR 398/58); das gilt\nerundsätzlich auch für die Einführung fremdsprachlicher\nUrkunden in die Hauptverhandlung, soweit ihr Inhalt auf\nGrund des Vorhalts den Prozeßbeteiligten in zutreffender\nWeise zur Kenntnis gebracht wird (BGH, Urteile vom\n1. Juli 1971 - 1 StR 362/70 - und vom 23. November 1971\n- 1 StR 256/71). So lag es hier. Die von der Revision\nangeführten Schriftstücke sind ausweislich der Sitzungsniederschrift durch Vorhalt an den Angeklagten und an\nZeugen in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Daß\nihr Inhalt dabei ungenügend oder unrichtig bekanntgegeben worden sei, macht die Revision nicht geltend.\n\nIm übrigen kam es für die Entscheidung nur auf die\nFeststellung an, daß die Aktien völlig wertlos waren;\ndavon war schließlich selbst der Angeklagte überzeugt,\nnachdem er zuvor - wie zu seinen Gunsten unterstellt\nworden ist - noch darauf vertraut hatte, daß eine Einführung der Aktien bei der Börse möglich sei (UA S. 5,\n6, 22).\n\n1d\n\n2. Eine weitere Rüge der Revision (aa0 Nr. 4) geht\ndahin, der Zeuge PD ME von Heu sei entgegen § 61 StPO ohne Begründung vereidigt worden, obwohl es sich bei ihm um einen „verletzten\" gehandelt habe. Auf dieses Vorbringen kann die Revision schon deshalb nicht gestützt werden, weil die Vereidigung nach\ndem Gesetz die Regel und die Anwendung der in Betracht\nkommenden Ausnahmevorschrift des § 61 Nr. 2 StPO Sache\ntatrichterlichen Ermessens ist. Im übrigen ist der Zeuge\nnach den Feststellungen auch nicht durch die dem Ange- |\nklagten im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Vorgänge betroffen worden.\n\n3. Ebenso unbegründet ist die Behauptung der Revision, daß der als Dolmetscher herangezogene Landgerichtsrat Hole nicht ordnungsgemäß belehrt und vereidigt\nworden sei (aa0 Nr. 5). Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich das Gegenteil (Bd. IV Bl. 669 d.A. .). Ein Verstoß gegen § 189 Abs. 1 GVG ist somit nicht dargetan.\n\n4. Auch der behauptete Verstoß gegen § 189 Abs. 2\nGVG (Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Klahre\nAbschn. II) liegt nicht vor. Die Revision verkennt,\ndaß die Berufung auf den abgelegten Eid nur von Dolmetschern verlangt wird, die für Übertragungen der\nbetreffenden Art im allgemeinen beeidigt sind; der\nDolmetscher Haie ist aber nach § 189 Abs. 1 GVcG\nfür das vorliegende Verfahren vereidigt worden.\n\n5. Eine Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO (aa0 Abschn. III) ist ebenfalls nicht dargetan. Von einem\n\n-6-\n\n„greifbar\" naheliegenden Verdacht der strafbaren Tatbeteiligung kann bei den von der Revision aufgeführten Zeugen\nnach den tatrichterlichen Feststellungen nicht die Rede.\nsein.\n\n6. Der Beschwerdeführer rügt als Verstoß gegen\n§ 218 StPO, daß der Verteidiger Rechtsanwalt Scheid zu\nden Hauptverhandlungstagen vom 1., 2., 3., 5. und\n10. April 1974 nicht ordnungsgemäß geladen worden sei\n(Revisionsbegründung des Rechtsanwalts SC Abschn. I).\nDieses Vorbringen kann der Revision schon deshalb nicht\nzum Erfolg verhelfen, weil der Vorschrift des § 218 stPo\ngenügt ist, wenn der Verteidiger die Ladung zum Beginn\nder Hauptverhandlung erhalten hat (RG GA Bd. 73, 290;\nBGH JZ 1957, 672 mit zust. Anm. Eb. Schmidt; vgl. auch\nRiStBV Nr. 134 Abs. 1); das war hier der Fall. Im übrigen ergibt sich aus dem Revisionsvortrag selbst, daß\nRechtsanwalt SW auch von den weiteren Terminstagen\nausreichend Kenntnis erhalten hat. Nachdem er als Wahlverteidiger des Angeklagten am Hauptverhandlungstermin\nvom 19. März 1974 (1. Verhandlungstag) teilgenommen\nhatte und von dem Fortgang der unter Mitwirkung anderer\nVerteidiger geführten Verhandlung am 20. März 1974 benachrichtigt war, schrieb er der Strafkammer am\n21. März 1974, daß er von der Fortdauer der Verhandlung über den 25. März 1974 hinaus Kenntnis genommen\nhabe und darum bitte, ihm die nach dem 29. März 1974\nstattfindenden Sitzungen mitzuteilen. Das geschah in\nder Weise, daß die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger\nim Auftrage der Strafkammer mitteilte, die Hauptverhandlung werde voraussichtlich am 1. und 2. April 1974,\neventuell auch an den folgenden Tagen fortgesetzt werden.\n\n- 7 -\n\nDie Mitteilung schloß mit dem Satz: „Ich bitte, etwaige.\nweitere Terminstage selbst durch Rückfragen beim Landgericht München I erfragen zu wollen.\" Damit war hier\ndie Bekanntgabe der weiteren Verhandlungstage an Rechtsanwalt SC in genügendem Maße erfolgt. Da der Ange-\n‚klagte durch einen Pflichtverteidiger - Rechtsanwalt\n\nDr. BEE - und durch einen weiteren Wahlverteidiger -\nRechtsanwalt KEMB - vertreten wurde und Rechtsanwalt\nSCHE nach dem ersten Verhandlungstag nicht mehr erschienen war, konnten alle Beteiligten endgültig davon\nausgehen, daß die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten durch die in der Verhandlung mitwirkenden Verteidiger auch fernerhin genügen sollte. Auch aus diesem Grunde bedurfte es jeweils neuer Ladungen oder\nsonstiger Terminsmitteilungen an Rechtsanwalt S@EEE»\nnicht (vgl. Kleinknecht, StPO § 218 Anm. 3).\n\n7. Die Revision beanstandet schließlich noch eine\nVerletzung von § 24 Abs. 2 StPO, indem sie geltendmacht,\ndie von der Verteidigung erklärte zweimalige Ablehnung\ndes Vorsitzenden Richters Wawak und des beisitzenden\nRichters Fuchs sei zu Unrecht verworfen worden (aaO\nAbschn. II). Auch hiermit dringt der Beschwerdeführer\nnicht durch. Der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl wurde durch Beschluß der Strafkammer vom 18. März\n1974 wieder in Vollzug gesetzt, weil im Hinblick auf\nfrüheres Verhalten des Angeklagten der Verdacht bestand, der Angeklagte habe sich nur deshalb in ein\nKrankenhaus aufnehmen lassen, um die Absetzung des\nTermins zu erzwingen. Nach Sachlage war eine Unter-\n\n/0\n\nrichtung des Verteidigers hiervon nicht geboten. Auch\ndie Ablehnung des von der Verteidigung gestellten Aussetzungsamtrags war sachgerecht, da Anhaltspunkte für\neine krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten weder vor der Hauptverhandlung noch während dieser hervorgetreten sind. Unter diesen Umständen lag in\nbeiden Fällen auch für den Angeklagten kein vernünftiger Grund vor, in die Unparteilichkeit der Richter Zweifel zu setzen.\n\nII. Das Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen\nNachprüfung stand.\n\nSoweit die Revision die tatsächlichen Feststellungen\nbeanstandet, greift sie nur die tatrichterliche Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an.\n\nDie Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestell-\n‚ten Sachverhalt begegnet ebenfalls keinen rechtlichen\nBedenken. Das gilt insbesondere für die Annahme des\nBetrugsvorsatzes. Auch die Strafzumessung ist nicht zu\nbeanstanden.\n\nDie Revision des Angeklagten ist nach\nverwerfen.\n\nLoesdau Pikart\n\nZipfel Herdegen\n\nalledem zu\n\nWoesner\n\n'9","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-28/1-str-651-74","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-28/1-str-651-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.538856+00:00"}}