{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-01-28_1_StR_604_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-01-28","aktenzeichen":"1 StR 604/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 604/74 URTEIL\nAh. 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Stevan L GEEEEEEEEERED aus Ten,\ngeboren am GE 1931. in BED,\n\nwegen Sachhehlerei\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Januar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ie\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 26. April 1974 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurlickverwiesen.,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nyz\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nzur Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ver-\n‚urteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch\nErfolg.\n\n1. Die Ablehnung des Eventualantrags auf Vernehmung\ndes Dr. VEEEEB, sowie des Hilfsamtrags auf Unterbrechung\nder Hauptverhandlung bis zum Eingang des - im Wege der\nRechtshilfe aufgenommenen - Protokolls über seine Vernehmung (UA S. 16 bis 20) ist nicht zu beanstanden. Das\nLandgericht hat den Zeugen mit Recht als unerreichbar angesehen.\n\nDer Tatrichter durfte die bloß kommissarische Vernehmung als wertlos ansehen, weil nur die Anhörung vor\ndem erkennenden Gericht der Wahrheitserforschung diente\n(BGHSt 13, 300, 302; BGH GA 1965, 209; 1971, 85). Diese\nÜberzeugung gewann die Strafkammer dadurch, daß sie den\nDolmetscher La@ib und den Verteidiger Rechtsanwalt\nDr. LOW als Zeugen über die Ferngespräche hörte,\ndie diese mit Dr. VE geführt hatten; hiernach hatte\nDr. VON jedem der Zeugen eine andere Darstellung gege-\n. ben. Nach Auffassung des Tatrichters erforderte eine |\nsachdienliche Vernehmung die Gegenüberstellung des\nDr. VE mit den genannten Zeugen sowie mit dem Angeklagten und dem Tatzeugen Sztutwajner.:\n\nDie Revision meint, die informatorische fernmündliche Befragung durch den Dolmetscher sei nicht statthaft\n\ngewesen; das Landgericht habe deshalb seine Überzeugung\n‘von den widersprichlichen Bekundungen des Dr. Ve\nauf unzulässige Weise gewonnen. Das kann offen bleiben,\nDenn die beiden - in zulässiger Weise durch Zeugenbekundung vom Hörensagen in die Hauptverhandlung eingeführten - widersprechenden Aussagen waren jedenfalls\nzur Kenntnis des Gerichts gelangt und verpflichteten es\nzur Prüfung, ob es sich mit einer kommissarischen Vernehmung durch den jugoslawischen Richter begnügen durfte. Ein Beweisverwertungsverbot .der Aussage des Zeugen\nLei» war nicht gegeben. Auch eine Umgehung des\n| § 223 StPO lag entgegen der Meinung der Revision nicht\nvor, weil die Strafkammer die dem Zeugen La@iiB fernmündlich zur Kenntnis gelangte Äußerung des Dr. VER»\nnicht zur Grundlage von Feststellungen gemacht hat.\n\n2. Die Sachbeschwerde führt zu einer Einschränkung\ndes Schuldunfangs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\na) Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte\nHehlerei durch Ansichbringen und Mitwirken zum Absatz begangen habe. Die Feststellungen ergeben jedoch mit hinreichender Sicherheit nur, daß der Angeklagte zum Absatz ‚mitgewirkt hat. Er \"wollte sich gegen Entgelt im\nEinverständnis und Interesse des Veräußerers an dem Absatz beteiligen\" (UA S. 5), er organisierte gemeinschaftlich mit SC den Absatz, wobei er im Interesse\n\nseines Lieferanten handelte (UA S. 13) und am Erlös beteiligt war (UA S. 14). Hiernach hat ihm der Vorbesitzer\n- entgegen der rechtlichen Würdigung (UA S. 14) - keine\neigene Verfügungsgewalt \"zu eigenen Zwecken\" in dem Sinne\nübertragen, daß der Angeklagte die Sache ihrem wirtschaft-\n\nlichen Wert nach libernommen hat (BGHSt 15, 53, 56).\n\nWäre es so, dann hätte der Gesamterlös ihm zufließen\nmüssen und er wäre nicht nur daran beteiligt gewesen.\nDie allerdings unklare Wendung (UA S. 5), der Angeklagte habe aus dem Stehlgut 60.000 Schachteln Zigaretten\nzum Fabrikpreis von rd. 106.000 DM zur wirtschaftlichen\nVerwertung erworben, steht dieser rechtlichen Würdigung\nnicht entgegen. Der Urteilszusammenhang ergibt, daß der\nAngeklagte nicht etwa die Zigaretten für 106.000 DM angekauft hat, um sie selbst weiterzuverkaufen; denn als\nÜbernahmepreis wurde mit Anton und Schmitz 72.000 DM\nvereinbart (UA Ss. 7). Der angeführte Fabrikpreis von\n106.000 DM bezeichnet nur den objektiven Wert der Ware.\nEine selbständige Mitverfügungsgewalt des Angeklagten\nneben dem Lieferanten, die allenfalls eine Hehlerei in\nbeiden Tatformen rechtfertigen könnte (RGSt 59, 397, 398),\nist nicht sicher festgestellt.\n\nb) Da das Landgericht ausdrücklich als strafschärfend den Umstand verwertet hat, daß der Angeklagte\nzwei Tatbestandsalternativen der Sachhehlerei verwirklichte (UA S. 15), mußte der Strafausspruch aufgehoben\n\nwerden. Es ist trotz der maßvollen Strafe nicht völlig\nauszuschließen, daß der Tatrichter bei Annahme nur\n\neiner Begehungsform auf eine niedrigere Freiheitsstrafe\nerkannt hätte.\n\nLoesdau e Pikart Wossner\n\nZipfel. Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-28/1-str-604-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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