{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-01-28_1_StR_569_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-01-28","aktenzeichen":"1 StR 569/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 569/74 URTEIL\nln\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Dekorateur Christien Wemmm> aus Mm,\ndort geboren am EEEEEEEB 19:0,\n\n2. den Kaufmann Peter CO EEE aus Mimi,\ndort geboren am Ne 19.6,\n\nwegen räuberischer Erpressung u. a.\n\nsv\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 28. Januar 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nPikart,\nDr.. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung\n\nOberstaatsanwalt MB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EENEEBaus MEERE,\noberlandesgerichtlich bestellter Vertreter für\nRechtsanwalt mm,\n\nals Verteidiger des Angeklagten Oesterle,\n\nJustizangestellter a»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten WE und\nOB wird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 23. Januar 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nya @\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Oi\nund WE der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung, begangen in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung, schuldig befunden. Es hat den Angeklagten O@EEB zu zwei Jahren vier Monaten und\nden Angeklagten We zu zwei Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Angeklagten. Die Beschwerdeführer\nrügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nDie Rügen, die Strafkammer habe den Bewekantrag des Verteidigers des Angeklagten Oi, den\nStrafregisterauszug für den Zeugen ZeEEEB heranzuziehen, in der Hauptverhandlung nicht beschieden,\ndringen durch.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten Oi hat\nin der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, \"die\nStraflisten des Zeugen AB einzuholen, da nach\nmeiner Information die Strafliste etwa 15 Eintragungen\nenthält\" (HA II Bl. 335). Dieser Antrag ist als formeller\n\nBeweisamtrag und nicht als unverbindliche Beweisanregung\nanzusehen. Zu einem formgerechten Beweisamtrag gehört\neine bestimmte Behauptung, über die Beweis erhoben werden\nsoll. Eine solche ist hier aufgestellt. Der Zusammenhang\nmit der voraufgegangenen Vernehmung des Zeugen, der Vorstrafen verneint hatte, ergibt, daß der Antragsteller behauptet hat, der Zeuge sage die Unwahrheit, weil er trotz\ndes Vorhandenseins von 15 Eintragungen in der Strafliste\neine frühere Bestrafung in Abrede gestellt habe. Das genügt. Der Zusatz\"nach meiner Information\" besagt lediglich, daß der Antragsteller sich Kenntnis von der behaupteten Tatsache durch Befragen anderer verschafft hat.\n\nEin Beweisermittlungsamtrag liegt dann vor, wenn\nes dem Antragsteller an einem ausreichenden Anhalt für\ndie Angabe einer bestimmten Tatsache oder eines bestimmten Beweismittels fehlt und er nur den Weg für die Stellung eines Beweisamtrages bereiten, also lediglich die\nnachforschende Tätigkeit des Gerichts in eine bestimmte\nRichtung lenken will, weil er erwartet, das Ergebnis\nder Nachforschung werde ihm Gelegenheit geben, eine\nbestimmte Tatsache, die noch außerhalb des Kreises\nseiner Vorstellung liegt, zu behaupten. Das gleiche\nist der Fall, wenn der Antragsteller durch seine Anregung dem Gericht nur Veranlassung geben will, eine\nsolche Tatsache von sich aus zu ermitteln (BGH, Urteil\nvom 13. November 1958 - 4 StR 386/58).\n\nDer vom Verteidiger des Angeklagten Oi» gestellte Antrag war dagegen wesentlich konkreter gefaßt.\nEine genaue Bezeichnung der einzelnen Vorstrafen war\n\nya ! {f\n\nhier nicht zu verlangen, weil der Verteidiger in der\nRegel keine Möglichkeit hat, diese ohne Einsicht in\nden Strafregisterauszug festzustellen.\n\nDie Strafkammer war, wenn sie dem Beweisamtrag\nnicht entsprechen wollte, nach §§ 34, 244 Abs. 6 StPO\nverpflichtet, über ihn durch mit Gründen versehenen\nBeschluß in der Hauptverhandlung zu entscheiden. Das\nist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Die Möglichkeit, daß das Landgericht bei Auswertung des Beweismittels zu einem anderen Ergebnis\nin der Schuld- und Straffrage gelangt wäre,ist nach\nLage der Dinge nicht völlig auszuschließen. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\nDie Aufhebung wirkt auch zugunsten des Angeklagten\nWEEEB. Dieser hat zwar einen derartigen Beweisamtrag\nin der Hauptverhandlung nicht gestellt und sich dem\nAntrag des Verteidigers des Angeklagten Ob auch\nnicht ausdrücklich angeschlossen. Sein Verteidigungsvorbringen entsprach aber insoweit dem des Angeklagten\nOm, der Beweisamtrag lag auch insoweit in seinem\nInteresse. Er durfte deshalb davon ausgehen, daß über\n\nden Antrag auch zu seinen Gunsten entschieden wird.\n\nDurch das Unterlassen des Bescheides ist deshalb auch\n\ner beschwert (vgl. RGSt 67, 180, 183; BGH NJW 1952,\n\n273 Nr. 21; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1974 - 1 StR 463/74).\n\nLoesdau Pikart Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-28/1-str-569-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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