{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-01-22_1_StR_580_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-01-22","aktenzeichen":"1 StR 580/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 580/74 URTEIL\nKal 15\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebsleiter Axel PDoeiEiEEE> aus TE,\ngeboren am EEE 1939 in Mein A ED,\n\nwegen Notzucht\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Januar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Bin der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof\nFreiherr von @EEEEEED\nals Verteidiger,\nJustizangestellter a»\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n2. November 1973 wird verworfen; jedoch\nentfällt die Einziehung des Kraftfahr-\n\nzeugs.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels und die hierdurch\nentstandenen notwendigen Auslagen der\nNebenklägerin.\n\nVon Rechts wegen\n\n119\n\nGrUünde;z:;\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht\nzur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seinen\nPkw eingezogen. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt im wesentlichen\nerfolglos.\n\nI, Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts\nist nicht erwiesen.\n\na) Häufige Änderungen in der Geschäftsverteilung\n- wie sie gerade bei einem großen Landgericht unvermeidlich sind - können die Besetzungsrüge nicht begründen.\nEs ist nicht bewiesen, daß der Wechsel auf der Richterbank zu vermeiden gewesen wäre oder daß er gar der \"Manipulation\" gedient habe. Daß der Vorsitzende Richter Paul\nmit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Stenglein ersetzt wurde, wird\nvon der Revision nicht einmal bestimmt behauptet, geschweige denn bewiesen. Auch im übrigen ergeht sich die\nRevision zu diesem Punkt in Vermutungen.\n\nb) Eine interne Geschäftsverteilung (§ 21 g GVG)\nlag vor; die Revision behauptet nicht, daß gegen sie\nverstoßen worden sei. Sie meint nur, nach dem Ausscheiden des Vorsitzenden Richters Paul am 1. September 1973\nhätte sein Nachfolger eine neue Regelung treffen müssen.\nDas schreibt das Gesetz jedoch nicht vor.\n\nce) In der Hauptverhandlung wirkte der Hilfsschöffe\nPB mit, der anstelle des Hauptschöffen Regie einberufen worden war. RB war am 3. September 1973 vom\nSitzungsdienst entbunden worden, weil er mitgeteilt hatte,\ndaß er zwar seinen bisherigen Wohnsitz noch kurze Zeit\nbeibehalte, aber ab 10. September 1973 als Gymnasiallehrer in Heringsfeld/Westfalen tätig sein werde. Einige\nZeit nach Prozeßbeginn erklärte er, daß er seinen Dienst\nin Heringsfeld nicht antreten werde.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision durfte sich der\nRichter bei seiner Entscheidung mit der Erklärung Rei\nbegnügen. Sie war auch nicht falsch und rechtfertigte am\n3. September 1973 seine Dienstbefreiung. Daß der von ihm\nund dem Richter angenommene Grund später wegfiel, machte\ndie Entscheidung nicht fehlerhaft.\n\nDer Revision ist nicht zu entnehmen, daß anstelle\ndes Hauptschöffen ein anderer Hilfsschöffe als Ps»\nhätte herangezogen werden müssen.\n\n2. Wie aus der 12. Änderung der Geschäftsverteilung\nvom 9. Oktober 1973 hervorgeht, übernahm der neu ernannte Vorsitzende Richter Dr. Kurys-Römer mit Wirkung vom\n16. Oktober 1973 den Vorsitz einer Strafkammer. Bis einschließlich 12. Oktober 1973 war er Sitzungsvertreter\nder Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren, also\n- wie die Revision behauptet - teilweise zu einer Zeit,\nals er bereits zum Richter ernannt worden war.\n\nDarin liegt jedoch entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Gesetzesverstoß. § 151 GVG verbietet nur\ndie Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Staatsanwälte. Eine Handhabung im umgekehrten Sinne ist gestattet, so etwa bei einer Abordnung (§ 37 Abs. 1 DRiG).\nDer Grundsatz der Gewaltentrennung gebietet nur, daß ein\nRichter nicht zugleich Aufgaben der vollziehenden Gewalt\nwahrnimmt (§ 4 Abs. 1 DRiG).\n\n3. Der Beschwerdeführer behauptet, der Verteidiger\nhabe zum Ausdruck gebracht, der erschienene Sachverständige PO» sei als solcher nicht qualifiziert, und\ndeshalb beantragt, diesen Sachverständigen nicht zu vernehmen; diesen Antrag habe die Jugendkammer ohne Begründung zurückgewiesen.\n\nDie Revision gibt das Verfahrensgeschehen nicht\nvollständig wieder. Die Rüge scheitert jedoch schon daran, daß das Landgericht zur Begründung die Vorschrift\ndes § 245 Satz 1 StPO anführte, wonach es sogar verpflichtet war, den Sachverständigen zu hören.\n\n4. Die Revision meint, die beiden Ablehnungsamträge\ngegen den Sachverständigen Dr. RöfBseien zu Unrecht\nzurückgewiesen worden. Die Rügen greifen nicht durch.\n\na) Die Zurückweisung des ersten Gesuchs (der Sachverständige erscheine als befangen, weil er vom \"Opfer\"\nund \"Tat\" gesprochen habe) ist nicht zu beanstanden.\nDie vom Sachverständigen gebrauchten abkürzenden Bezeichnungen hat das Landgericht nicht als Umstände\n\nIS)\n\nangesehen, die beim Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit erwecken konnten. Daran ist kein Rechtsfehler zu erblicken.\n\nb) Die Wiederholung des Ablehnungsgesuchs am 31. Oktober 1973 ohne ausdrückliche Anführung des Ablehnungsgrundes ist, wie aus einer weiteren Erklärung des Verteidigers in der Hauptverhandlung ersichtlich, offenbar auf die Behauptung gestützt, der Sachverständige\nhabe verschwiegen, daß mehr Absorptionskurven vorhanden\nseien als angegeben (Bd. V Bl. 983 SA). Das Landgericht\nhat den Antrag zurückgewiesen, weil Dr. RölBbereits bei\nfrüherer Anhörung von mehreren Messungen gesprochen habe und die Nichterwähnung des Vorhandenseins weiterer,\nals Arbeitsgrundlage dienender Kurven keine Zweifel an\nseiner Unbefangenheit begründe. Auch diese Ablehnungsbegründung ist rechtlich nicht zu beanstanden...\n\n5. Die Jugendkammer hat den Antrag, die Glaubwürdigkeit der Zeugin Annegret Br durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, wegen eigener Sachkunde abgelehnt. Die Revision sieht hierin einen Verstoß gegen\n8 24h Abs. 2, 4 StPO, jedoch zu Unrecht.\n\nEs ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, den\nWert einer Zeugenaussage, insbesondere ihre Glaubwürdigkeit zu beurteilen - auch dann, wenn der Zeuge in der\nPubertät steht und Opfer eines Sexualdelikts ist; ausgenommen sind Aussagen, die besondere, aus dem normalen\nErscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge\nund Eigentümlichkeiten aufweisen (BGHSt 3, 52). Dieser\n\n3\n\nGrundsatz ist nicht, wie die Revision meint, durch spätere\nEntscheidungen (BGHSt 7, 82; 19, 369; 23, 176) aufgegeben\nworden. Soweit diese (und andere) Urteile ein jugendpsychologisches Gutachten für notwendig halten, begründen sie dies mit den Besonderheiten des Einzelfalls.\nHierauf allein kommt es an. Die Jugendkamnmer hat die Eigentümlichkeit des Falles gesehen und beachtet, insbesondere auch den Umstand, daß Annegret zur Tatzeit in der\nPubertät stand (UA S. 22). Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die Eigenschaften der Zeugin nicht\nvon der Norm abweichen. Es ist zwar richtig, daß vielfach\nsolche Abweichungen erst von einem Sachverständigen festgestellt werden können (BGHSt 7, 82, 85); jedoch müssen\ndann bestimmte Anhaltspunkte vorliegen. Hinzukommt, daß\nAnnegret inzwischen 17 Jahre alt geworden ist. Das Ergebnis einer psychologischen Untersuchung der zur Tatzeit Fünfzehnjährigen stände deshalb auf unsicheren\nBoden, so daß eine Aufklärung in dieser Richtung sich\nnicht aufdrängte (BGH, Urteil vom 24. Februar 1966\n\n- 1 StR 594/65).\n\n6. Das Ergebnis der Gegenüberstellung im Vorverfahren\nbezeichnet die Revision als \"völlig untaugliches\" Beweismittel, das nicht hätte verwertet werden dürfen. Diese\nRechtsauffassung ist unzutreffend. Selbst wenn eine Gegenüberstellung unsachgemäß vorgenommen wird, ist sie\ndamit als Beweismittel nicht ausgeschlossen; nur ihr Beweiswert könnte dadurch beeinflußt sein, und das Gericht\nmüßte sich, wenn es sie verwerten will, der Mängel bewußt sein.\n\nIm vorliegenden Fall lassen sich im übrigen - was\nauf die Sachbeschwerde hin zu prüfen war - keine durchgreifenden Bedenken gegen die Berücksichtigung der Gegenüberstellung erheben. Daß der Tatrichter die \"Erwartungssuggestion\" - die in der Regel gegeben ist - unberlücksichtigt gelassen hat, ist nicht dargetan. Wenn allein\nder Angeklagte bei der Gegenüberstellung eine Narbe trug,\nso kann sich das schon nach dem Vortrag der Revision nicht\nzu seinen Ungunsten ausgewirkt haben. Bei dem ersten Durchgang trugen er und alle Vergleichspersonen Sonnenbrillen\n(UA S. 26); hierdurch wurde die Narbe verdeckt (Revision\nRechtsanwalt Obermeier S. 25).\n\n7. Der Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung,\nProfessor Dr. Schneider oder einen anderen Sachverständigen\nheranzuziehen zum Nachweis dafür, daß der Angeklagte aufgrund seiner psychischen Konstitution, seiner geistig-seelischen Veranlagung sowie seiner Sexualstruktur die ihm\nangelastete Tat nicht begangen haben könne (\"Täterfremdheit\"). Die Jugendkammer lehnte den Antrag ab, weil\nhierüber ein Sachverständigenbeweis beim derzeitigen\nStand der Wissenschaft nicht geführt werden könne, ein\nder Sachaufklärung dienliches Beweisergebnis daher nicht\nzu erwarten und das Beweismittel somit völlig ungeeignet\nsei. Das Landgericht beruft sich hierbei auf die Darlegung\n- zweier Landgerichtsärzte, daß \"weder der Psychiatrie noch\nder Sexualforschung derzeit Mittel zur Verfügung stehen,\num sexuelle Verhaltensweisen eines Menschen über dessen\neigene Offenbarung hinaus positiv festzustellen oder\nauszuschließen.\"\n\nDie Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO und\nder Aufklärungspflicht greift nicht durch. Die Revision\nwill den Antrag dahin verstanden wissen, daß ein Sachverständiger Möglichkeiten oder sogar Wahrscheinlichkeiten aufzeigen könne, die für den Angeklagten sprechen\nund nach Sachlage nicht widerlegt werden könnten oder zugunsten des Angeklagten unterstellt werden müßten; die\nJugendkammer habe übersehen, daß es nicht darauf ankomnme,\ndurch den Sachverständigen positive Feststellungen zu\ntreffen oder auszuschließen. Der Beschwerdeführer räumt\ndamit ein, daß entgegen der Wortfassung des Antrags\n(der Angeklagte könne die Tat nicht begangen haben)\nkeine positive Beweisbehauptung aufgestellt werden sollte; eine solche Behauptung hätte auch mit dem angegebenen\nBeweismittel nicht bewiesen werden können. Es bleibt\nhiernach nur eine Beweisanregung, deren Ablehnung nicht\nan die Form des § 244 Abs. 3, 4 StPO gebunden ist. Auch\nunter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht war das\nLandgericht nicht gehalten, auf den Antrag einzugehen.\n\nDasselbe gilt für die Rüge, die Jugendkammer habe\nes unterlassen, einen Sexualforscher heranzuziehen. Die\nangeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 23,\n176) betrifft den Extremfall einer Triebanomalie, der\nmit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen ist.\n\nDie in diesem Zusammenhang weiter erhobene Aufklärungsrüge (Professor KEEP hätte als sachverständiger Zeuge über die vom Sachverständigen Dr. Wei»\nzugrunde gelegten Befunde vernommen werden müssen) ist\nunzulässig, weil sie die zu beweisenden Tatsachen nicht\n\n- 10 -\n\nangibt; der Hinweis auf das Protokoll genügt nicht\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n8. Die Revision meint, es hätte sich dem Gericht\naufdrängen müssen, die Ehescheidungsakten beizuziehen.\nAuch diese Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil es an\nder Angabe sowohl einer konkreten Beweisbehauptung als\nauch eines bestimmten Beweismittels fehlt. Der Hinweis\nauf die in (welchem?) Schriftsätzen möglicherweise enthaltenen Ausführungen über das eheliche Sexualverhalten\ndes Angeklagten genügt nicht.\n\n9. Unzulässig ist auch die Rüge, das Gericht habe\nversäumt, Personen aus dem Bekanntenkreis des Angeklagten darüber zu befragen, ob ihnen im Verhalten des Angeklagten etwas über eine Neigung zu Jungen Mädchen aufgefallen sei; es fehlt an der Angabe eines bestimmten\nBeweismittels.\n\n10. Den Antrag, Professor Dr. Mel als weiteren\nSachverständigen zum Fasergutachten zu hören, hat die\nJugendkammer mit der Begründung abgelehnt, daß durch\ndie bisher gehörten Sachverständigen Dr. Ries Pie\nund Professor Dr. Sem teils die behaupteten Tatsachen, teils ihr Gegenteil bewiesen sei, daß die Sachkunde der früheren Gutachter nicht zweifelhaft sei,\nihre Gutachten nicht von unzutreffenden Voraussetzungen\nausgingen und keine Widersprüche enthielten; Professor\nMei verfüge nicht über Forschungsmittel auf dem\nGebiet der Statistik, die denen der früheren Gutachter\nüberlegen seien.\n\nZi)\n\n- 11 -\n\nDie Revision hält die Ablehnung des Beweisamtrags\nfür fehlerhaft, weil die Sachkunde der Sachverständigen\nPi und Dr. ROWB zweifelhaft sei. Darüber hat indessen der Tatrichter zu entscheiden. Er hat sich von\nder Sachkunde überzeugt (UA S. 36 ff); Rechtsfehler sind\nnicht erkennbar. Worin der behauptete Verstoß gegen\n§ 261 StPO bestehen soll, legt die Revision nicht dar.\n\n11. Auf den Antrag, Professor Dr. SCHE als Sachverständigen zu vernehmen, hat die Jugendkammer als wahr\nunterstellt, daß selbst bei winzigen Spermamengen neben\nder Hauptgruppe auch die Untergruppe (z.B. A 1 Rhesusfaktor\npositiv oder negativ) festgestellt werden könne. Entgegen\nder Ansicht der Revision hat sich der Tatrichter an die\nWahrunterstellung gehalten. Er führt aus, daß der Sachverständige Dr. Rö@®auch dieser Ansicht sei, daß aber\nim vorliegenden Fall keine Substanz zur Untersuchung\nmehr übriggeblieben sei (UA S. 34).\n\n12. Der Sachverständige Dr. Röße brauchte nicht die\nseinem Gutachten zugrunde liegenden wissenschaftlichen\nAbhandlungen vorzulegen. Die Ablehnung des dahin gehenden Antrags mit der Begründung, diese Abhandlungen seien\nallgemein zugänglich und der Sachverständige habe nicht\nalle einzelnen Quellen seiner Sachkunde zu erschließen,\nist entgegen der Meinung der Revision rechtsfehlerfrei.\nSie legt nicht im einzelnen dar, daß und weshalb die\nAbhandlungen nicht allgemein zugänglich seien.\n\n13. Den Hilfsamtrag auf - erneute - Vernehmung des\nProfessor SW hat die Jugendkammer im Urteil (UA S. 39,\n\n- 12 -\n\n40) mit der Begründung abgelehnt, er verfüge nach eigener\nAngabe nicht über die zur Begutachtung der Beweisbehauptung erforderlichen Erfahrung; diese Frage sei aber durch\ndie überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Pichler\nund Dr. RöWP geklärt. Die Revision räumt ein, diese Begründung möge zutreffen; was sie weiter hierzu vorträgt,\nvermag eine Verletzung des § 244 Abs. 2, 4 StPO nicht\n\nzu begründen.\n\n14. Daß das Landgericht die Einnahme eines Augenscheins (Möglichkeit der Montage der Alpinaräder) als\nzur Wahrheitserforschung nicht erforderlich abgelehnt\nhat, verstieß nicht gegen § 24h Abs. 5 StPO; ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich.\n\n15. Das Landgericht hat festgestellt, daß zur Tatzeit kein Angehöriger des zuständigen Elektrizitätswerks\nWohnungen in Garehing besuchte (UA S. 52). Es drängte\nsich ihm nicht auf, einen möglichen Täter unter früheren\nAngestellten und Arbeitern des Werks oder Angestellten\ndes Statistischen Amts oder der Stadtverwaltung zu\nsuchen.\n\n16. Was die Revision sonst im Gewande von Aufklärungsrügen vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters, der die Alibibehauptung des Angeklagten eingehend und ohne Rechtsfehler\nerörtert hat (UA S. 41 bis 52).\n\n17. Soweit der Senat auf Verfahrensrügen nicht im\neinzelnen eingegangen ist, erachtet er das Vorbringen\nals offensichtlich unbegründet.\n\n- 13 -\n\nIl. Auch die Sachbeschwerde bleibt im wesentlichen\nerfolglos.\n\n1. Der Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich.\nDie Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern. Auch die\nAnnahme einer vollendeten Notzucht ist nicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat sich ohne Rechtsirrtum davon überzeugt, daß das Glied des Angeklagten in den Scheidenvorhof\neingedrungen war (UA S. 11, 23),\n\n2. Auch gegen die Strafzumessung lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben.\n\nNicht bestehen bleiben kann dagegen die Einziehung\ndes Pkw. Die Jugendkammer stützt diese Nebenstrafe auf\ndie Feststellung, daß der Angeklagte das Kraftfahrzeug\nzur Hinfahrt zum Tatort wie auch zur Flucht und zur\nSchaffung eines Alibis durch frühzeitige Rückkehr nach\nIngolstadt verwendet habe (UA S. 58). Das genügt jedoch\nnicht zur Annahme, daß der Pkw zur Begehung oder Vorbereitung der Tat gebraucht worden sei. Eine gemäß § 40\nAbs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB (jetzt § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1\nStGB) verhängte Nebenstrafe würde voraussetzen, daß der\nAngeklagte den Kraftwagen planmäßig zur Tat einsetzte,\n\ndaß er ihn als Werkzeug gebrauchte. Im vorliegenden Fall\nist nicht festgestellt, wann der Angeklagte den Tatentschluß gefaßt hat und daß der Pkw zur Annäherung an den\nTatort eine für die Tat wesentliche Rolle spielte. Es\nliegt hier anders als in den von der Rechtsprechung bisher entschiedenen Fällen, in denen der Täter sein Opfer\nzum Tatort gefahren hat (BGH NJW 1955, 1327 Nr. 18).\n\n- 1, -\n\nAuch für einen planmäßigen Einsatz zur Flucht\n(vgl. BayObLG NJW 1963, 600 Nr. 21) ist nichts dargetan;\nnach Sachlage mußte der Angeklagte seinen Kraftwagen zur\nRückfahrt nach Ingolstadt benutzen. Da weitere Feststellungen zu Ungunsten des Angeklagten in diesem Punkt\nnicht zu erwarten sind, hat der Senat die Einziehung des\nPkw in Wegfall gebracht.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-22/1-str-580-74","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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