{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-01-22_1_StR_449_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-01-22","aktenzeichen":"1 StR 449/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 449/74 URTEIL\n1.1\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Kurt WERE aus\nWED, dort geboren am EEEEEEEEEEEEE 1925,\n\nwegen Meineids\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Januar 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nZipfel,\nHerdegen\n\nals besitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter dB»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Würzburg vom 23. Januar 1974\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nü Gründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nzur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO entspricht nicht den Formerfordernissen des § 34l Abs. 2\nSatz 2 StPO. Die Revision trägt den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung nicht vor; aus der Revisionsbegründung ergibt sich auch nicht, ob die Erklärung bei\neiner zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde abgegeben worden ist. Die Erklärung\nwurde nach dem Revisionsvorbringen aus den Akten der\nStaatsanwaltschaft Würzburg - 1 Ls 8/72 - gegen Fe»\nverlesen. Das Revisionsgericht kann daher auf Grund der\nRechtfertigungsschrift nicht nachprüfen, ob ein Ver-\n\n. fahrensfehler vorliegt (BGHSt 3, 213, 214). Die Revision\nist daher insoweit unzulässig.\n\n2.) Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhin ergibt keinen Rechtsfehler im Schuldspruch, Das Vorbringen der Revision stellt nur unzulässige Angriffe auf\ndie dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Die\nSchlüsse, die die Strafkammer aus dem Gesamtverhalten des\nAngeklagten zieht, sind denkgesetzlich möglich.\n\nDie Rüge, der Tatrichter habe den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB nicht erörtert, greift ebenfalls\n\n„u-\n\nnicht durch. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die unwahren Angaben unter Eid gemacht, um sein\npflichtwidriges Untätigsein als anwaltschaftlicher Vertreter zu rechtfertigen. Die für das Revisionsgericht\nallein nachprüfbaren Urteilsgründe geben keinen Anlaß zu\nder Annahme, der Angeklagte habe auch aus Furcht vor einer\nBestrafung gehandelt. Der Beschwerdeführer hoffte im Gegenteil, Konsequenzen aus dem Falscheid nicht befürchten zu\nmüssen, wenn er'nur den Namen seines angeblichen Gesprächspartners nicht nannte (UA S. 13).\n\nUnter den gegebenen Umständen ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer § 157 StGB nicht ausdrücklich erwähnt hat. Dabei kann offen bleiben, ob es\nsich überhaupt um eine strafbare eidesstattliche Versicherung i.S. des § 156 StGB gehandelt hat.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\nRiBGH.Dr.Mösl ist durch Urlaub ortsabwesend und daher\nverhindert zu unterschreiben\n\nPfeiffer Loesdau Pfeiffer\n\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-22/1-str-449-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-22/1-str-449-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.392534+00:00"}}