{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-01-14_1_StR_652_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-01-14","aktenzeichen":"1 StR 652/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 652/74, _BESCHLUSS\nAHATS-\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Didier F an ‚ ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am me 1947 in Tee (Frankreich),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 5 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Freiburg i.Br.\nvom 27. Juni 1974\n\n41. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n‚klagte wegen versuchten Mordes und wegen Raubes.\nin Tateinheit mit Notzucht und Entführung wider\n“ Willen (§§ 211, 249, 177 a.F., 237 a.F., 43,\n73, 74 StGB) verurteilt wird,\n\n2, im Strafausspruch insoweit mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, als gegen den Angeklagten wegen „schweren Raubes\" in Tateinheit\nmit Notzucht und Entführung eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren als Einzelstrafe verhängt\nworden ist; die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt\nbestehen.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer\ndes Landgerichts \"zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie durch die Sachbeschwerde gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils auf Grund des zur Tatzeit und im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts hat keine Rechtsfehler ergeben. Insbesondere ist der Angeklagte durch die\nErörterung des durch Nachtragsanklage einbezogenen und\ndurch Einstellung nach § 154 b Abs. 4 StPO ausgeschiedenen\nVorfalls vom 8. April 1973 nicht in unzulässiger Weise\nbeschwert (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 1974 - 1 StR 171/74).\n\nMit Rücksicht auf die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des § 250 StGB kann jedoch die Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nnicht aufrechterhalten werden, weil dieser Tatbestand weggefallen ist. Straßenraub ist nunmehr allein nach § 249 StGB\nzu bestrafen. Die aus § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB entnommene\nStrafe muß somit aufgehoben werden.\n\nEiner Aufhebung der Gesamtstrafe von 15 Jahren Freiheitsstrafe bedarf es nicht, weil die rechtsfehlerfrei ermittelte Einsatzstrafe wegen versuchten Mordes, die bestehen bleibt, bereits das Höchstmaß der möglichen Gesamtfreiheitsstrafe erreicht.\n\nDie weitergehende Revision war zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-14/1-str-652-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154b","ref_norm":"154b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-14/1-str-652-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.188168+00:00"}}