{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-01-14_1_StR_625_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-01-14","aktenzeichen":"1 StR 625/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 625/74 URTEIL\nAFATS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Helmut D EEE aus\n\nCE , ze boren am GE 1945 in TED,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Januar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nzipfel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt we in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. MEWe bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Frhr. von CEEEEEEER aus KENNER\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 22. März 1974\n\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Notzucht gemäß § 177 Abs.1 a.F. StGB\n(Fall WEB) und wegen eines fortgesetzten Verbrechens.\nder Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 n.F. StGB (Fall\nHe) zur Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Zuvor war der Angeklagt vom Amtsgericht - Schöffengericht - Bruchsal vom Vorwurf der Notzucht im Falle Meiib\nfreigesprochen worden. Hiergegen hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren wurde\ndaraufhin mit der bei der Strafkammer erhobenen Anklage\nwegen Vergewaltigung im Falle Heinzerling zur gemeinsamen\nVerhandlung und Entscheidung verbunden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt ohne Erfolg Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, daß die Strafkamner jedenfalls bei\nAburteilung der Berufungssache MB \"unvorschriftsmäßig\nbesetzt\" gewesen und der Angeklagte insoweit seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sei, ist unbegründet.\nDie Verbindung der Berufungssache mit der vor der Strafkammer angeklagten erstinstanzlichen Sache war nach\n§ 237 StPO zulässig (BGHSt 19, 177, 182; vel. auch RGSt 48,\n119); sie ist auch ordnungsgemäß durch zugestellten und zu\nBeginn der Hauptverhandlung nochmals mitgeteilten Beschluß\nvollzogen worden, wobei die erstinstanzliche Sache aus-\n\ndrücklich als führend bezeichnet wurde. Damit war die\nZuständigkeit der - in ihrer Zusammensetzung und hinsichtlich ihrer geschäftsplanmäßigen Aufgaben nicht beanstandeten - I. Strafkammer des Landgerichts insgesamt gegeben,\nso daß weder von einem Verstoß gegen § 338 Nr. 1 oder\n\n§ 338 Nr. 4 StPO noch von der Nichtbeachtung des Art. 101\nAbs. 1 Satz 2 GG (§ 16 Satz 2 GVG) die Rede sein kann.\n\n2. Die weiterhin behaupteten Verletzungen von § 261\nStPO sind nicht dargetan. Hinweise auf teilweise abweichende oder fehlende Angaben der Sitzungsniederschrift\nreichen hierfür nicht aus (vgl. BGH NJW 1966, 63 = JR\n1966, 305 mit Anm. Lackner).\n\n3. Der Revision kann ferner nicht gefolgt werden,\nwenn sie im Falle Hp eine Verletzung des § 244\nAbs. 2 StPO darin erblickt, daß das Gericht die räumlichen Verhältnisse in der Wohnung Hp nicht durch\nEinnahme eines Augenscheins aufgeklärt habe. Selbst wenn\ndas Badezimmer der Zeugin Hp, in dem sich nach\nden Feststellungen ein wesentlicher Teil der dem Angeklagten zur Last gelegten Vorgänge abgespielt hat, außerhalb der eigentlichen Wohnung gelegen haben sollte, so\nhatte das Gericht doch nach Sachlage keinen Anlaß, an der\nim wesentlichen ungehinderten Erreichbarkeit und Zugänglichkeit dieses Nebenraums zu zweifeln.\n\n4. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter dagegen,\ndaß die Strafkammer einen Beweisamtrag der Verteidigung\ndurch Wahrunterstellung abgelehnt hat. Der ordnungsgemäß\nwiedergegebene Antrag lautete dahin, den Zeugen Steckfuß\n\ndarüber zu hören, \"daß sich die Zeugin Hi und der\nAngeklagte am Tattage in der VBL bereits vor 14.00 Uhr\ngetroffen haben und bereits morgens gemeinsam im Zimmer\ndes Herrn CB erschienen, wobei die Zeugin den Angeklagten anlachte.\" Dieser Beweisamtrag sei, so führt die\nRevision aus, deshalb gestellt worden, weil die Zeugin\nHopp auf mehrfaches Befragen ausdrücklich erklärte,\nsie habe den Angeklagten erstmalig am Nachmittag des angegebenen Tages gesehen, auch sei es zwischen ihr und dem\nAngeklagten zu keinerlei aufmunternden Blicken gekommen.\nSinn des Antrages sei es also gewesen, die Feststellung\nzu treffen, daß die Zeugin \"in diesem wesentlichen Punkt\"\nganz offensichtlich eine - zumindest fahrlässige - falsche\nAussage machte.\n\nDie Revision meint, das Landgericht habe seiner Entscheidung die Wahrunterstellung nicht zugrunde gelegt.\nEs sei nämlich davon ausgegangen, daß sich die Zeugin\nHoaunEanp ab 8.30 Uhr bei der Feier des Angestellten\nCOEEEER befand (UA S. 7); darin liege eine Abweichung von\nder Aussage der Zeugin EEE, welche die Erheblichkeit der Beweisfrage erkennen lasse. Das Vorbringen des\nBeschwerdeführers läuft also ersichtlich auf den Vorwurf\nhinaus, die Strafkammer habe sich zwar im wesentlichen an\ndie Wahrunterstellung gehalten, indem sie sich hinsichtlich des Zeitpunkts der ersten Begegnung zwischen dem |\nArigeklagten und der Zeugin der in das Wissen des Zeugen\nSEID gestellten Zeitangabe angeschlossen habe, sie habe\naus der darin liegenden Abweichung von der Aussage der Zeuein HB aber nicht die Schlüsse gezogen, die nach\nAuffassung der Revision im Hinblick auf deren allgemeine\n\nÜ\n\nGlaubwürdigkeit hätten gezogen werden müssen. Damit kann\nJedoch die Revision nicht begründet werden. Tatsachen,\ndie das Gericht als wahr unterstellt, unterliegen in\nderselben Weise der freien Beweiswürdigung wie festgestellte Tatsachen. Dabei spielt es auch keine Rolle,\nob die als wahr unterstellten Tatsachen wörtlich in die\nSachverhaltsfeststellung aufgenommen werden. Die Urteilsgründe dürfen nur keine widersprechenden Feststellungen\nenthalten. Solche finden sich indessen im Urteil nicht.\n\nAnders läge es im Ergebnis auch dann nicht, wenn\nman den Revisionsvortrag dahin auffaßte, dem Landgericht\nsei vorzuwerfen, daß es eine Wahrunterstellung vorgenommen\nhabe, obwohl die unterstellte Beweistatsache in Wirklichkeit - entgegen § 244 Abs. 3 StPO - als unerheblich behandelt worden sei. Die Frage der Erheblichkeit läßt sich im\nLaufe einer Hauptverhandlung nicht sofort abschließend\nbeurteilen. Die Bedeutung einer Beweistatsache kann sich\n‘ vielmehr letztlich erst aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ergeben. Für die Wahrunterstellung reicht es\ndaher aus, wenn die vorgebrachte Tatsache die Entscheidung in irgendeiner Weise zu beeinflussen vermag (RGSt 65,\n322, 330; BGH, Urteil vom 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70).\nDas war hier der Fall, weil auch Unstimmigkeiten bei Darstellung der Vorgeschichte der Tat durchaus geeignet sein\nkönnen, sich auf die Würdigung der Beweise zum eigentlichen\nTatgeschehen auszuwirken. Daß es die Strafkammer unterlassen\nhabe, den Angeklagten und seinen Verteidiger auf eine mögliche Änderung ihrer Auffassung zur Frage der Erheblichkeit\nder Beweistatsache hinzuweisen, wird von der Revision nicht\ngerügt.\n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhang noch geltend\nmacht, die Erledigung des Beweisamtrags durch Wahrunterstellung beinhalte zumindest eine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil es wichtig gewesen wäre, über die dem Tatgeschehen voraufgegangenen Begegnungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin nähere Feststellungen zu treffen,\nfehlen nähere Angaben darüber, welche einzelnen Tatsachen\nüber die von dem Zeugen SCEEEMED erwartete Bekundung hinaus\nnoch hätten aufgeklärt werden sollen und mit welchen Beweismitteln (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Fall BGHSt 1, 137\nbetrifft einen anderen Sachverhalt.\n\n5. Unbegründet ist auch die Rüge, das Gericht habe\ndurch Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gegen § 244 StPO verstoßen. Die\nZuziehung eines Sachverständigen war, wie die Revision\ndarlegt, zum Beweise dafür beantragt worden, daß die\nZeugin Hop zu keinem Zeitpunkt der Tat unter\nSchockeinwirkung stand und daß der von dem Sachverständigen Dr. v. Gimp bekundete Schockzustand allein\nauf eine Konfliktneurose der Zeugin zurückzuführen war.\nDer Beweisamtrag wurde von der Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, daß beide Beweisfragen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Entgegen der Meinung der\nRevision hält diese - knappe - Ablehnungsbegründung der\nverfahrensrechtlichen Nachprüfung stand. Daß der ablehnende Beschluß nicht angibt, ob die Beweisthemen aus\ntatsächlichen oder rechtlichen Gründen als bedeutungslos\nangesehen wurden, beanstandet die Revision. nicht. Sie meint,\ndie Strafkammer sei aus Gründen der Aufklärungspflicht gehalten gewesen, dem Antrag stattzugeben. Ein Verstoß gegen\n§ 2hh Abs. 2 StPO ist jedoch nicht dargetan. Das Urteil\n\nläßt auch nicht erkennen, daß sich das Gericht zuungunsten\ndes Angeklagten mit seinem Ablehnungsbeschluß in Widerspruch gesetzt hat (vgl. RGSt 61, 360).\n\n6. Schließlich versagt auch der Hinweis auf eine\nVerletzung des § 338 Nr. 7 StPO. Die verspätete Absetzung\ndes Urteils vermag die Revision nach dem noch geltenden\nRecht in aller Regel nicht zu begründen (BGHSt 21, 4).\nEine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt hier nicht in\nBetracht. Die Neuregelung der §§ 275 Abs. 1 Satz 2 und 4,\n338 Nr. 7 StPO gilt gemäß Art. 9 Abs. 4 des 1. StVRG vom\n9. Dezember 1974 erst für Urteile, die nach dem 1. Febru=-\nar 1975 verkündet worden sind.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDas Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie tatrichterlichen Feststellungen sind frei von\nWidersprüchen, erkennbaren Fehlschlüssen und offensichtlichen Verstößen gegen Sätze der Lebenserfahrung., Das gilt\ninsbesondere auch für den in Falle Hiimmmmp festgestellten Sachverhalt; soweit das Tatgeschehen hier auffällige\nBesonderheiten aufweist -— so den Umstand, daß der Angeklagte der Zeugin in ihre Wohnung folgen und ihr dort\nweiterhin Gewalt antun konnte, obwohl für sie zweimal die\nMöglichkeit bestanden hätte, ihre bedrängte Lage dritten\nPersonen zu offenbaren (vgl. UA S. 11, 12) - werden diese\nim Urteil behandelt und in denkgesetzlich möglicher Weise\ngewürdigt. (UA S. 18). | |\n\nAuch die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts begegnet keinen Bedenken. Im Falle Melter reichen\ndie der Annahme des Tatbestandsmerkmals der Gewaltanwendung\nzugrunde gelegten Feststellungen auch zur inneren Tatseite\naus (vgl. BGH NJW 1953, 1070).\n\nDie Strafzumessung läßt ebenfalls Rechtsfehler nicht\nerkennen. Daß der Angeklagte im Falle Heu alkoholbedingt enthemmt war, hat das Landgericht entgegen dem\nRevisionsvortrag strafmildernd gewertet (UA S. 13, 23).\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-14/1-str-625-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-14/1-str-625-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.163588+00:00"}}