{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-01-14_1_StR_620_74_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-01-14","aktenzeichen":"1 StR 620/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 620/74 URTEIL\nAYAH\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Peter SCEEED zus NEE geboren\nam EEE 1941 in NeWiimiiiiiiin,\n\nwegen Beihilfe zur Urkundenfälschung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Januar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof.\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Bw in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. GEEEEEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Regensburg vom 25. Juni 1974\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzur Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nMonaten verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung formeilen und sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet.\n\nA. Verfahrensrügen\n\n41. Die Revision rügt ohne Erfolg, daß das Gericht\neine vom Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte\nFrage an den Angeklagten ohne Begründung zugelassen habe. Die Zulassung einer Frage bedarf im Gegensatz zu\nihrer Ablehnung keiner Begründung (§ 34 StPO). Die Revision meint weiter, der gerichtliche Beschluß hätte\nnur die Frage, ob der Angeklagte gegenüber dem Zeugen\nFürstenhöfer Angaben über das Ausfüllen der zur Versendung\ndes Pakets erforderlichen Unterlagen gemacht habe, zugelassen, nicht aber die weitergehende Frage, ob er auch\nAngaben über seine Beteiligung an der Sache gemacht habe;\ngleichwohl sei auch diese Frage an den Angeklagten gerichtet worden. Es kann dahinstehen, ob der Beschluß\nüberhaupt eine Beschränkung auf die (erste) ausdrücklieh\nformulierte Frage zum Inhalt hat; der Angeklagte ist Jjedenfalls nicht beschwert, denn auf der insoweit für den\nAngeklagten günstigen Aussage des Zeugen kann die Verurteilung nicht beruhen.\n\n2. Eine Verletzung des § 251 StPO liegt nicht vor.\nDas Einverständnis des Angeklagten und seines Verteidigers lag ebenso wie das Einverständnis des Staatsanwalts\nim Augenblick der Verlesung vor. Es konnte nach der Ver-\n\nlesung nicht mehr zurückgenommen werden. Den Antrag auf\nunmittelbare Vernehmung des Zeugen Peller hat der Verteidiger ausdrücklich zurückgenommen (Bl. 1478 d.A.).\n\n3. Die Rüge der Verletzung des § 254 StPO ist unbegründet. Eine Revision kann nicht auf die Behauptung\ngestützt werden, das zur Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesene Protokoll enthalte kein Geständnis (RGSt 45,\n\n196).\n\n4, Auch § 265 StPO ist nicht verletzt. Die Voraussetzungen des § 265 Abs. 3 StPO lagen nicht vor. Es war\nauch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht unter den\nhier vorliegenden Umständen nicht gemäß § 267 Abs. 4 StPO\ndie Hauptverhandlung ausgesetzt hat.\n\nB. Sachrüge\n\nDie Revision bestreitet zu Unrecht das Vorliegen\neiner Urkundenfälschung. Die Expreßgutkarte und der\nPaketanhänger sind Urkunden im Sinne des § 267 StGB.\n\nSie sind ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und\nbestimmt, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen;\n\nsie lassen ihren Aussteller erkennen (BGHSt 24, 140 m.w.N.;\nvgl. auch RGSt 42, 226, 227 und RGSt 55, 269 bezüglich\nAbsendervermerk auf einer Postpaketadresse). Eine unrichtige Absenderangabe ist daher entgegen der Auffassung\nder Revision nicht nur eine schriftliche Lüge, sondern\n\ndie Herstellung einer unechten Urkunde, da über die\nIdentität des Ausstellers getäuscht wird.\n\nSala ii\n\nDie falschen Urkunden wurden auch zum Zwecke der\nTäuschung im Rechtsverkehr hergestellt. Zur Täuschung\nim Rechtsverkehr dient eine Handlung schon dann, wenn\nsie darauf gerichtet ist, eine Behörde irrezuführen und\ndienstliche Maßnahmen zu verhindern, die bei Kenntnis\nder wahren Angaben durchgeführt worden wären (vgl. BGH\nNJW 1953, 955; BGHSt 5, 149, 151; BGH, Urteil vom\n4. März 1954 - 4 StR 71/53). Nach den Feststellungen\nkam es dem Angeklagten und dem Mittäter WERE darauf\nan, bei der Justizvollzugsanstalt Straubing den Eindruck\nhervorzurufen, daß es sich bei der Sendung um eine von\neiner unverdächtigen Person stammende Auftragsarbeit\nhandle, um auf diese Weise die an sich gebotene Kontrolle\ndes Inhalts der in Wahrheit für Anstaltsinsassen bestimmten Sendung durch die zuständigen Anstaltsbeamten\nzu umgehen. Die Täuschungsabsicht bezog sich nicht auf\nein privates Verhalten der Beamten der Vollzugsanstalt,\nsondern berührte ihren öffentlich-rechtlichen Pflichtenkreis. Insbesondere die Unterbindung des Einschmuggelns\nvon Ausbruchswerkzeugen oder von Waffen betrifft nicht\nnur den innerdienstlichen Betrieb, sondern unmittelbar\ndie Sicherheit in der Anstalt; sie liegt im öffentlichen\nInteresse.\n\nDie Annahme von Gehilfenschaft unterliegt keinen\nrechtlichen Bedenken. Gleiches gilt für die Strafzumessungserwägungen. Aus ihnen kann mit Sicherheit entnommen werden, daß der Tatrichter von der nun nach\n§ 267 Abs. 1 StGB n.F. bestehenden Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe keinen Gebrauch gemacht hätte.\nAuch die neuen Vorschriften des § 27 Abs. 2 und des\n§ 49 Abs. 1 StGB geben zu einer Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs keinen Anlaß; die ausgesprochene Strafe liegt\nweit unter der nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB zulässigen\nStrafgrenze. Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-14/1-str-620-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-14/1-str-620-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.143228+00:00"}}