{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1975-01-14_1_StR_601_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-01-14","aktenzeichen":"1 StR 601/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage der zuständigen Strafkammer im Falle der\nZurückverweisung einer Sache an das Schwurgericht\n\n(neuer Art) des gleichen Landgerichts.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja zu C\n\nBGHSt: nein\n\nStPO § 354 Abs. 2; GVG § 74 Abs. 2.\nZur Frage der zuständigen Strafkammer im Falle der\nZurückverweisung einer Sache an das Schwurgericht\n\n(neuer Art) des gleichen Landgerichts.\n\nBGH, Urt. v. 14. Januar 1975 - 1 StR 601/74 - SchwG Stuttgart\n\nAka. ei\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 601/74 . URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Murat C MB, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 1949 in OEEmw/Jugoslawien,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Januar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 11. Juli 1974 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n\"In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen\ndieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit\nden Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. |\n\nA. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n41. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Schwurgericht habe den auf Vernehmung der Zeugen JCEEB>,\nKamp und SC gerichteten Beweisamtrag des Verteidigers rechtsfehlerhaft abgelehnt.\n\na) JENE und KOEERE sollten bekunden, daß der\nZeuge ZEEMP dem Angeklagten in gemeinsamer Untersuchungshaft wiederholt erklärt habe, Ge habe dem Zee berichtet, daß CMMEMEB den Djuro ME mit dem Messer in den\nRücken gestochen habe. Stavica war als Augenzeuge dafür benannt, daß nicht der Angeklagte, sondern ein Dritter den\nDjuro Medac gestochen habe.\n\nDas Schwurgericht hat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, die Zeugen seien unerreichbar. Ihre\nVernehmung sei nur bei einer Gegenüberstellung mit anderen\nZeugen sinnvoll. Diese könne aber im Ausland nicht vorgenommen werden.\n\nb) Die Ablehnung begegnet unter den gegebenen Umständen\nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\nOb ein ausländischer Zeuge unbekannten Aufenthalts\nunerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO ist, entscheidet\nder Tatrichter unter besonderer Berücksichtigung seiner Aufklärungspflicht nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist er\nnicht gehindert, die Bedeutung der erwarteten Aussage an\nsich und die mögliche Herabminderung ihres Wertes durch besondere Verfahrensumstände, z.B. das Erfordernis kommissarischer Vernehmung im Ausland, in Betracht zu ziehen (vgl.\nBGHSt 22, 118, 120; BGH, Urteil vom 22. September 1970\n- 1 StR 299/70). Die Erwägungen des Gerichts müssen auch\ndem das Strafverfahren beherrschenden Beschleunigungsgrund-\n' satz Rechnung tragen. Ist die Vernehmung nur mit Gegenüberstellung sinnvoll, so darf der im Ausland befindliche\nZeuge als unerreichbar angesehen werden, wenn er dort nur\nim Wege der Rechtshilfe vernommen werden kann (BGH, Urteil vom 29. Mai 1953 - 2 StR 164/53).\n\nc) Eine Verletzung dieser Rechtsgrundsätze ist hier\nnicht ersichtlich.\n\nDer Tatrichter durfte die Bedeutung der erwarteten\n\nAussagen des CE und des KeEB gering ein-\n\nschätzen. Die genannten Personen sind keine Tatzeugen.\nDer Zeuge ZB hat das angebliche Geständnis Cain:\nbereits unter Eid verneint (UA S. 14). Der Angeklagte benannte CB auch erst nach mehreren wechselnden Einlassungen als Täter (UA S. 15). Aug hatte den Eindruck,\n\ndaß der Angeklagte nach einer Person suche, der er die\nTat in die Schuhe schieben könne (UA S, 14).\n\nDas Landgericht hat Nachforschungen angestellt, um\ndie Zeugen ausfindig zu machen. Sie ergaben, daß ]\nam 31. Mai 1974 nach Jugoslawien abgeschoben wurde und daß\nKOEEEEED sich am 19. Februar 1974 nach Jugoslawien abgemeldet hat (HA II Bl. 202). Das Ergebnis der Bemühungen des\nLandgerichts ist in der Hauptverhandlung verlesen worden\n(HA II Bl. 229). Da das Schwurgericht eine Gegenüberstellung\nfür unerläßlich hielt und deren Durchführung als unrealistisch ansah, durfte es unter Abwägung der Belange des Angeklagten zu dem Ergebnis gelangen, daß hier weiterer Aufwand nicht geboten sei.\n\nd) Alia SWMWe soll Tatzeuge gewesen sein. Dennoch\ndurfte das Schwurgericht die Bedeutung auch der von ihm\nerwarteten Aussage als für die Wahrheitsfindung gering bewerten. Der Angeklagte behauptete in der Hauptverhandlung,\nCE sei der Täter gewesen. SW, ein Freund des Angeklagten, hatte aber im Ermittlungsverfahren zunächst entsprechend der früheren Einlassung des Angeklagten Skender\nKreb als Täter bezeichnet (HA I Bl. 33). Als der Angeklagte dann vorbrachte, Ismail Kru@® habe Djuro Mein\ngestochen, erklärte Se, er wisse nicht, weshalb der\nAngeklagte einmal den einen und dann den anderen als Täter\nbenenne (HA I Bl. 91). Bei Vorlage eines Lichtbildes des\nCEEEEED erkannte er diesen nicht (HA I Bl. 134) und bezeichnete stattdessen eine Person, die mit Sicherheit ausscheidet, als dem Täter ähnlich (HA I Bl. 146). Die\nStaatsanwaltschaft bejaht bei SW den Verdacht der\n\nBegünstigung (HA II Bl. 157 R.).\n\nDas Landgericht ließ auch nach dem Verbleib des\nStavica forschen. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt\nin Stuttgart und ein Ladungsversuch blieben erfolglos\n(HA II Bl. 184). Das Bundesverwaltungsamt - Ausländerzentralregister - in Köln teilte am 28. Juni 1974 auf\nAnfrage des Landgerichts mit, der gegenwärtige Aufenthaltsort S@EBs könne nicht ermittelt werden (HA II\nBl. 196). Diese Tatsache gab der Vorsitzende in der\nHauptverhandlung bekannt (HA II Bl. 238). Ob Stavica\nsich zur Zeit der Hauptverhandlung in Jugoslawien oder\nin der Bundesrepublik aufhielt, war ungewiß (HA I\nBl. 147).\n\nUnter diesen Umständen genügte das Schwurgericht\nden gesetzlichen Anforderungen, wenn es Se nach den\nerfolglosen Bemühungen als unerreichbar im Sinne des\n§ 2L4 Abs. 3 StPO ansah.\n\n2. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der\nAufklärungspflicht entfällt aus den gleichen Gründen.\n\nII. Auch die sachlich-rechtliche Überprüfung des\nSchuldspruchs läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist der bedingte Vorsatz einwandfrei festgestellt. Die Voraussetzungen des Totschlagsversuchs sind\nauch nach §§ 22, 212 StGB n.F. erfüllt.\n\nB. Dagegen führt die ab 1. Januar 1975 geltende Neufassung des Strafgesetzbuchs zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDas Schwurgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 213 StGB a.F. zugebilligt. Dem ist die\nAnnahme eines minder schweren Falles des versuchten Totschlags nach § 213 StGB n.F. gleichzustellen. Am Strafrahmen (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nJahren) ändert das nichts.\n\nDas Schwurgericht hat außerdem § 44 StGB a.F. \"be- |\nachtet\", wenn auch nicht nach dieser Vorschrift \"entscheidend gemildert\" (UA S. 19). Das bedeutet, daß der\nTatrichter die aus § 213 StGB a.F. entnommene Strafe\nnoch einmal nach Versuchsgrundsätzen gemildert hat. Eine\nHöchststrafe war insoweit nicht vorgesehen. Nunmehr legen\n88 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB n.F. einen neuen Strafrahmen mit Ober- und Untergrenze fest. Der Tatrichter\ndarf nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. bei zeitiger Freiheitsstrafe höchstens auf drei Viertel des angedrohten\nHöchstmaßes erkennen. Die angedrohte Höchststrafe beträgt hier fünf Jahre, da ein minder schwerer Fall angenommen ist. Die erkannte Strafe von vier Jahren überschreitet die Obergrenze des § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.,\ndie hier bei 3 3/4 Jahren liegt, und kann deshalb nicht\nbestehen bleiben. Die Voraussetzungen des § 50 StGB n.F.\n\nsind nicht erfüllt.\n\nC. Im Umfang der Aufhebung war die Sache gemäß\n§ 354 Abs. 2 StPO an das Schwurgericht zurückzuverweisen.\nDas ist das Schwurgericht neuer Art in Gestalt einer bestäunten großen Strafkammer (§ 74 Abs. 2 GVG in der\nFassung von Art. 2 Nr. 19 Buchst. b des 1. StVRG vom\n9. Dezember 1974 - BGBl. I 3393).\n\nHat das Präsidium des betreffenden Landgerichts\nwegen des erwarteten Geschäftsanfalls mehrere Strafkammern als Schwurgericht bestimmt, so muß der Geschäftsverteilungsplan unter genereller Abgrenzung der Zuständigkeiten auch die Frage regeln, an welche Strafkammer die zurückverwiesene Sache gelangen soll.\n\nIm Gegensatz zum früheren Rechtszustand (vel.\nBGHSt 21, 191) ist die gleichzeitige Einrichtung mehrerer\nSchwurgerichte bei demselben Landgericht nunmehr zulässig,\nim Hinblick auf §§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO sogar geboten:\nHebt das Revisionsgericht künftig ein Urteil des Schwurgerichts neuer Art auf, so muß es die Möglichkeit haben,\ndie Sache an ein anderes Schwurgericht (andere Strafkammer) desselben Landgerichts zurückzuverweisen (vgl.\nhierzu auch Riess, NJW 1975, 81, 92).\n\nIst ein derartiges \"Auffangschwurgericht\" bereits im\nGeschäftsverteilungsplan für 1975 vorgesehen, so stellt\n\nsich für eine Übergangszeit die Frage, ob dieses oder\ndie Schwurgerichtskamnmer zuständig ist, wenn das Urteil eines Schwurgerichts alter Art aufgehoben und die\nSache zurückverwiesen wurde. Das Gesetz läßt beide\nMöglichkeiten zu. Das Präsidium hat sich für eine von\nihnen zu entscheiden und die Frage im Geschäftsverteilungsplan eindeutig zu regeln.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-14/1-str-601-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-01-14/1-str-601-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:04.116017+00:00"}}